{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-07-23_5_StR_285_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-07-23","aktenzeichen":"5 StR 285/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 285/91 BIHA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Karl-Heinz Li us SB.\ngeboren am EB :937 ir oggiiiin\n\nLandkreis S- \"BEER.\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. Wolfgang C du .\ngeboren am EEE 1965 in sei,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n06\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag,\nam 23. Juli 1991 nach S 349 Abs. 2 und 4 StPO - einstimmig - beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Le wird das\nUrteil der großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom\n17. April 1991 mit den zugehörigen Feststellungen\n\na) im Strafausspruch gegen den Angeklagten L@2\n\n@.\n\nb) im Ausspruch der Einzelstrafe gegen den Angeklagten CB wesen der Tat vom 14. November 1990 (Fall II. 2. der Urteilsgründe)\nund im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten\n\naufgehoben,\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Lg\nwird als unbegründet verworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n06\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer Lg wegen\nschwerer räuberischer Erpressung und den Mitangeklagten\nCD. ser nicht Revision eingelegt hat, wegen\nschwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu\nFreiheitsstrafen verurteilt.\n\n1. Während die Revision des Angeklagten Lg aus den\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, soweit\ndas Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet,\nhat der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten keinen\nBestand.\n\nBei der von beiden Angeklagten gemeinsam begangenen Tat\nwurde eine \"Gaspistole der Marke Perfekta, Modell\n\nFBI 8000\" eingesetzt. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann, wie der Generalbundesanwalt näher\ndargelegt hat, noch entnommen werden, daß die Gaspistole bei der Tatbegehung geladen war. Über die Konstruktion der als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nbeurteilten Gaspistole teilt das Urteil nichts mit. Einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB hat das\nLandgericht verneint, ohne hierbei auf die Eigenart der\nGaspistole einzugehen. Indes birgt die Mitführung einer\ngeladenen Gaspistole eine geringere Gefährlichkeit, als\nes bei einer scharfen Schußwaffe der Fall ist. Dies\nkann - ebenso wie in den Fällen der Verwendung einer\nnicht gebrauchsbereiten Schußwaffe oder einer Scheinwaffe (BGH StV 1981, 68; 1982, 70 £.; 1983, 18 £.) -\nein Indiz für eine relativ geringe kriminelle Energie\n\nPLA\n\ndes Angeklagten ergeben, das in die Strafzumessungserwägungen einzubeziehen ist (BGHR StGB § 250 Abs. 2\nStrafrahmenwahl 2 und 3). Hier hat die Kammer diesen\nGesichtspunkt weder bei der Strafrahmenwahl noch bei\nder konkreten Strafzumessung erwähnt. Daher kann der\nSenat nicht ausschießen, daß der Tatrichter bei Berücksichtigung des genannten Umstandes einen minder schweren Fall im Sinne des S 250 Abs. 2 StGB angenommen und\nauf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.\n\nAnders als der Generalbundesanwalt vermag der Senat\nnicht anzunehmen, daß die Pistole eine Schußwaffe im\nSinne des § 250 Abs. i Nr. 1 StGB war. Für eine solche\nAnnahme fehlen Feststellungen zur Konstruktion der Waffe; auch aus der mitgeteilten Typenbezeichnung kann\nhier (anders als in dem durch BGH NStZ 1990, 77, 78\nentschiedenen Fall) eine Schußwaffeneigenschaft nicht\nhergeleitet werden. Schließlich unterscheidet sich der\nvorliegende Sachverhalt von demjenigen, der der vom Generalbundesanwalt herangezogenen Entscheidung BGHR\n\nStGB 5 250 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 1 zugrundelag, wesentlich dadurch, daß dort angesichts besonders gravierender Tatumstände \"keine eingehendere Erörterung eines\nminder schweren Falles erforderlich\" war.\n\n2. Der genannte sachlich-rechtliche Fehler haftet auch\nder Bemessung der gegen den Mitangeklagten CE .\nder nicht Revision eingelegt hat, wegen dieses Falles\nverhängten Einzelstrafe an. Daher ist nach S$S 357 StPO\ndie Aufhebung auf die in diesem Fall (II. 2. der Urteilsgründe) gegen den Nichtrevidenten verhängte Einzelstrafe und auf die gegen ihn erkannte Gesamtstrafe\nzu erstrecken.\n\n%\n\nEine darüber hinausgehende Erstreckung der Entscheidung\nauf die gegen den Nichtrevidenten Giersdorf im\n\nFall II. 1. der Urteilsgründe verhängte Strafe ist ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer Li an dieser\nTat nicht beteiligt war (vgl. BGHSt 12, 335, 341; BGH\nNJW 1955, 1566; Hanack in Löwe/Rosenberg 24. Aufl.\n\n§ 357 StPO Rdn, 17; Pikart in KK 2. Aufl. § 357 StPO\nRän. 8, 9).\n\nHorstkotte Harms Schäfer\nHäger Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-23/5-str-285-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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