{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-07-23_5_StR_268_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-07-23","aktenzeichen":"5 StR 268/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"POLE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 268/91\n\nClaus-Peter Kurt S Gum ,\ngeboren am EEE» 1957 in zB,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung\n\n_ 05\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Juli 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nHarms\n\nDr. Schäfer\n\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin > EEE :.: ce\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizamtsinspektor v. Mg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDE\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n12. März 1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten\ndie Strafaussetzung zur Bewährung versagt\nworden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen;\ndoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt,\ndaß der Angeklagte der versuchten schweren\nräuberischen Erpressung schuldig ist.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"versuchter räuberischer Erpressung\" zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision hat nur zum\nTeil Erfolg.\n\nA0S\n\n1. Soweit sie den Schuldspruch betrifft, ist die Revision\ndes Angeklagten unbegründet. Allerdings war der Schuldspruch dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist; die\nUrteriisgrünge (VA S, 14) und dıe Liste der angewandten Vorschriften ergeben eindeutig, daß der Tatrichter den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens nach § 250\n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt hat.\n\n2. Auch die Bemessung der Strafe hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand; die Einzelangriffe der Revision\nsind nicht begründet. Der Senat teilt nicht die Ansicht der\nRevision und des Generalbundesanwalts, daß der Tatrichter\nder besonderen Strafempfindlichkeit des Angeklagten nicht\ngenügend Rechnung getragen habe.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte früher einen\n\nSuizid versucht, als er erfahren hatte, daß er HIV-positiv\nsei (UA S. 5 f). Die neurotische Fehlentwicklung des Angeklagten, die der Tatrichter zum Anlaß für eine Strafmilderung nach den SS 21, 49 StGB genommen hat, ist nach den Urteilsgründen durch \"emotionale Mangelerscheinungen bis hin\nzur totalen Negierung des Daseinssinns, verstärkt durch das\nwissen um die Aids-Krankheit\" gekennzeichnet (UA S. 15).\n\nBei der Strafzumessung ist eire HIV-Infektion regelmäßig\nzugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Denn die Gefahr, daß die Aids-Krankheit jederzeit ausbrechen kann, ist\nvon einschneidender Bedeutung Zür das Leben des Betroffenen. Wenn seine Lebenserwartung herabgesetzt ist, trifft\nihn eine Freiheitsstrafe als Eingriff in seine verbleibende\nLebenszeit besonders schwer, Bei derart erhöhter Strafempfindlichkeit kann ein Ausgleich der Schuld durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht\n\nPLA\n\nwerden (BGHR StGB 5 46 Abs. 1 Schuldausgleich 7, 13; BGH\nUrteil vom 13. November 1990 - 5 StR 457/90 -; vgl. auch\nBGHR aaO 3, 19, 20). Dieser Gesichtspunkt kann sowohl bei\nder Wahl des Strafrahmens als auch bei der konkreten Straf-\n\nzumessung von Bedeutung sein (BGHR aaO 13),\n\nDie Gründe des angefochtenen Urteils lassen nicht besorgen,\ndaß der Tatrichter diese Gesichtspunkte verkannt hat:\n\nDer Tatrichter hat einen minder schweren Fall im Sinne des\n8 250 Abs. 2 StGB angenommen. Dabei fiel neben der \"eher\ndilettantischen\" Ausführung der Tat auch die \"Täterpersönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung seines oben\ndargestellten Lebensweges ... erheblich zu seinen Gunsten\nins Gewicht\" (UA S. 15). Daß die HIV-Infektion für den Lebensweg des Angeklagten von erheblicher Bedeutung gewesen\nist, kann der Tatrichter nicht übersehen haben.\n\nDie dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommene, wegen\nVersuchs weiter nach $S 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafe hat\nder Tatrichter \"unter zusammenfassender nochmaliger Würdigung aller oben genannter Strarizumessungsgesichtspunkte\"\n(UA S. 16) bestimmt. Er hat hierbei zugunsten des Angeklagten die \"aktuelle Situation\" berücksichtigt, \"in die der\nAngeklagte bei Haftentlassung gestellt wurde\" (UA S. 16).\nHierzu heißt es in den Urteilsgründen, der Angeklagte sei\nnach mehrjähriger Strafhaft \"ohne jegliche Vorbereitung auf\ndas Leben in Freiheit\" entlassen worden (UA S. 9). Was die\ninnere Situation des Angeklagten angeht, so heben die Urteilsgründe seine Perspektivlosigkeit (UA S. 16) und Hoffnungslosigkeit (UA S. 17) hervor. Die \"totale Negierung des\nDaseinssinns\" war, wie es im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeitsfrage heißt, durch das Wissen von der \"Aids-Krankheit\" verstärkt worden (UA S. 15). Unter diesen Umständen\n\n- 6 -\n\nPLA\n\nweisen die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang hinreichend\ndeutlich aus, daß der Tatrichter auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn auf die konkrete Lebenssituation, zu\nder die HIV-Infektion gehörte, abgestellt hat. Daß er dabei\nden Gesichtspunkt der erhöhten Strafempfindlichkeit vernachlässigt hat, läßt sich angesichts der maßvollen Höhe\nder Freiheitsstrafe (ein Jahr und sechs Monate) ausschlie-Ben.\n\n3, Der Rechtsfolgenausspruch weist in folgender Hinsicht\neinen sachlich-rechtlichen Mangel auf: Die Urteilsgründe\ngeben keine Auskunft darüber, ob die Aussetzung der Freiheitsstrafe nach 8 56 Abs. 2 StGB erwogen worden ist. Daß\ndie Freiheitsstrafe vollstreckt. werden muß, versteht sich\nnach den Urteilsgründen nicht von selbst. Im Zusammenhang\nmit der Frage einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt\nheißt es dort, eine \"negative Prognose der hangbedingten\n\n0\n\nWiederholungsgefahr\" könne nicht gestellt werden (UA\n\nSs. 18). Daß andere Gesichtspunkte eine Rückfallgefahr begründen, ist im Urteil nicht dargelegt und auch den Angaben\nüber die Vorstrafen nicht ohne weiteres zu entnehmen. Bei\nder Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne des S 56\n\nAbs. 2 StGB vorhanden sind, kann auch die durch.die HIV-Infektion bestimmte Lebenssituation des Angeklagten ins Gewicht fallen.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-23/5-str-268-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-23/5-str-268-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:10.275484+00:00"}}