{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-07-16_5_StR_248_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-07-16","aktenzeichen":"5 StR 248/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 248/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Dachdecker\n\nMichael FEED zu: >.\ngeboren am EP 1955 in sim.\n\n‚wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n160\n\npo\n\n‘Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Juli 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n. Horstkotte\n\nHarms\n\nDr. Schäfer\n\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in der verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ein\n\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n‚0\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Hildesheim vom 4, März 1991 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\ndie Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, bleibt ohne\nErfolg. Das Rechtsmittel zeigt keinen Rechtsfehler auf, soweit es sich gegen den Schuldspruch wendet. Auch der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.\n\nDer Erörterung bedarf nur folgendes. Der Generalbundesan-\n‘walt hegt die Besorgnis, daß das Landgericht zum einen den\nim subjektiven Bereich liegenden Tatumständen nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen und zum anderen, wie\nauch die Revision geltend macht, aus Gründen der Generalprävention das Maß schuldangemessener Strafe überschritten\nhabe. Diese Besorgnis teilt der Senat nicht. Die Strafkammer hat bei der \"Strafzumessung im engeren Sinne... die\nvorerwähnten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut umfassend\ngegeneinander abgewogen\" (UA S. 11) und damit die Strafzumessungsfaktoren, die sie (UA S. 8-11) zur Begründung der\n\nAC0\n\nStrafrahmenfindung in besonders umfassender Weise dargestellt hat, in Bezug genommen. Darin finden sich alle in\nBetracht kommenden Strafzumessungsgesichtspunkte, die an\ndie persönliche, familiäre, wirtschaftliche und subjektive\nSituation des Angeklagten anknüpfen. Angesichts dieser\nÜbereinstimmung der für die Strafrahmenfindung einerseits\nund der für die konkrete Strafzumessung andererseits bedeutsamen Merkmale trat nach den Ausführungen der Strafkammer bei der letzteren Entscheidung lediglich der aus konkreten Beobachtungen abgeleitete Umstand hinzu, daß \"auch\ngeneralpräventive Aspekte\", die näher ausgeführt werden (UA\nSs. 11 £.), \"nicht außer acht gelassen werden\" konnten. Danach und angesichts der verhängten Strafe sieht der Senat\nkeinen Grund zu der Besorgnis, daß der Tatrichter bei der\nStrafbemessung im Hinblick auf diese generalpräventiven Gesichtspunkte etwa über das Maß der schuldangemessenen Strafe hinausgegangen wäre.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-16/5-str-248-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-16/5-str-248-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:09.989369+00:00"}}