{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-07-16_5_StR_194_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-07-16","aktenzeichen":"5 StR 194/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"93\nBUNDESGERICHTSHOF |\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n5_StR 194/91\n\n1. Will SEE ou DE,\ngeboren am BEE 1945 in < imuEEE>\n\n(Niederlande),\n\n2. Peter S ED aus ze:\ndort geboren am EEE 1963,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n78\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n16. Juli 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhüste,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte |\nHarms\nDr. Schäfer\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (uEm>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus zB\nals Verteidiger des Angeklagten Fu» ,\n\nRechtsanwalt am aus Du\n\nals Verteidiger des Angeklagten sm».\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. März 1990\n\na) soweit es den Angeklagten Fun»\n\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nb) soweit es den Angeklagten Sg petrifft, in den Schuldsprüchen wegen schweren Raubes und wegen Störung von Fernmeldeanlagen sowie in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nSEE wirä verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n78\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Fguuuiiiiiu>\nwegen schweren Raubes und den Angeklagten sSeaE>\nwegen schweren Raubes, Störung einer Fernmeldeanlage\nund Nötigung verurteilt. Nach den Feststellungen haben sich beide Angeklagte am 23. Januar 1989, nachdem sie Alkohol und Haschisch zu sich genommen hatten, Zutritt zu der Wohnung des Zeugen PB verschafft und ihm einen Videorecorder, einen Kassettenrecorder, eine Stoppuhr und Kleidungsstücke, in\ndenen sich Papiere befanden, weggenommen; dabei hat\nder Angeklagte Fu den Zeugen mit einem\nMesser bedroht, während der Angeklagte sn ihn\nin den Würgegriff nahm. Der Angeklagte SB rip\nbeim Weggehen das Kabel des Telefons ab. - Die Nötigung, wegen deren der Angeklagte Sg verurteilt\nworden ist, bestand nach den Feststellungen darin,\ndaß er am 25. März 1988 seinen Untermieter unter Bedrohung mit einem Trommelrevolver zur Herausgabe von\nWohnungsschlüsseln veranlaßte.\n\nII.\n\nDie von den Angeklagten behaupteten Verfahrenshindernisse bestehen nicht.\n\n1. Im Hinblick auf die Tat vom 23. Januar 1989 waren\ndie Beschwerdeführer zunächst wegen Nötigung ange-\n\nklagt worden. Nachdem das Amtsgericht diese Anklage\nzugelassen hatte, verwies das Schöffengericht durch\n\n7\n\n78\n\nBeschluß vom 26. Juni 1989 die Sache an die große\nStrafkammer, weil eine Beurteilung der Tat als\nschwerer Raub \"in Betracht\" komme und daher die\nStrafgewalt des Amtsgerichts nicht ausreiche.\n\nWie die Revisionen zutreffend bemerken, entsprach\nder Verweisungsbeschluß seiner Form nach nicht den\nAnforderungen des 8.270 Abs. 2 StPO. Richtig ist\nauch, daß die in dem Beschluß enthaltene Formulierung, eine Beurteilung nach § 250 StGB komme \"in Betracht\", nicht den hinreichenden Verdacht zum Ausdruck bringt und daß ein solcher Verdacht Voraussetzung für die Verweisung an das höhere Gericht ist\n(BGHSt 29, 216, 219 £). Gleichwohl ist der Verweisungsbeschluß nicht unwirksam. Dafür, daß sich das\nSchöffengericht aus Willkür und damit unter Verstoß\ngegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Sache entledigen\nwollte, hat der Senat keine Anhaltspunkte. Das\nSchöffengericht hätte die Verweisung nach S 270 StPO\nnicht ausgesprochen, wenn es den Verdacht, daß sich\ndie Angeklagten des schweren Raubes schuldig gemacht ü\nhatten, nicht für hinreichend gehalten hätte. Auf\nwelche tatsächlichen Vorgänge sich der Verweisungsbeschluß bezog, konnte nicht zweifelhaft sein. Unter\ndiesen Umständen sind die dem Verweisungsbeschluß\nanhaftenden Mängel nicht derart schwerwiegend, daß\ndie Bindungswirkung der Verweisung entfiele (vgl.\nBGHSt 29, 216, 219; BGH NJW 1988, 2960).\n\n2. Hinsichtlich der Tat vom 25. März 1988 macht die\nRevision des Angeklagten s> ein weiteres Verfahrenshindernis geltend: Nachdem die Staatsanwaltschaft durch Verfügung vom 3. Mai 1988 gemäß\n\n§ 154 StPO von der Verfolgung dieser Tat abgesehen\n\n- 6 -\n\nhatte, hätte sie - so meint die Revision - nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 154 Abs. 3 StPO das\nVerfahren nicht am 29. November 1988 und am 10. Februar 1989 wiederaufnehmen dürfen. Indessen begründete das Vorgehen der Staatsanwaltschaft kein Verfahrenshindernis. Der Senat hält trotz der dagegen\nvorgebrachten Einwände (Momberg NStZ 1984, 536) an\nder Rechtsprechung fest, wonach die Staatsanwaltschaft in Fällen dieser Art nicht an die Beschränkungen nach S$S 154 Abs. 3, 4 StPO gebunden ist (BGH\nNJW 1986, 3217; BGH NStZ 1986, 469). willkürlich war\ndie Wiederaufnahme der Ermittlungen nicht (vgl. BGH\n37, 10, 13).\n\nIII.\n\nAuf die weiteren im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen vom 23. Januar 1989 erhobenen Verfahrensrügen\nkommt es nicht an, weil die Revisionen der Angeklagten insoweit aus anderen Gründen Erfolg haben.\n\n1. Der Verteidiger des Angeklagten Sg hatte\nhilfsweise die Vernehmung eines Sachverständigen beantragt; er hatte unter Beweis gestellt, daß die\nSchuldfähigkeit dieses Angeklagten wegen \"ständigen\nRauschgiftkonsums im Tatzeitraum\" sowie wegen\n\"Rauschgift- und Alkoholkonsums unmittelbar vor Begehung der Tat\" mindestens erheblich vermindert gewesen sei und daß eine Schuldunfähigkeit zur Zeit\nder Tat - gemeint ist das als schwerer Raub und Störung einer Fernmeldeanlage gewertete Tatgeschehen\n\nvom 23. Januar 1989 - nicht ausgeschlossen werden\n\n7%\n\nkönne. Die Strafkammer hat den Hilfsbeweisamtrag in\nden Urteilsgründen (UA S. 31) abgelehnt: Für die Beurteilung der Frage, ob die Schuldfähigkeit wegen\nAlkohol- und Haschischgenusses erheblich vermindert\ngewesen sei, hat die Strafkammer eigene Sachkunde in\nAnspruch genommen; sie hat die Strafe wegen erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit nach 5 49\n\nAbs. 1 StGB gemildert. Weiter heißt es in den Urteilsgründen (UA S. 31): \"Einen völligen Ausschluß\nder Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt zu beurteilen, würde zwar die Sachkunde der Strafkammer\nüberschreiten, da dies nur aufgrund psychiatrischer\numfänglicher Untersuchungen geschehen könnte, jedoch\nkönnten einem Sachverständigen - selbst in Anbetracht der schwierigen Sozialisation des Angeklagten\nSC in seiner Kindheit und Jugend - die für eine\nBegutachtung erforderlichen Anknüpfungstatsachen\nnicht mitgeteilt werden, so daß der Sachverständige\ninsoweit ein völlig ungeeignetes Beweismittel ist\n\n(S 244 Abs. 3 Satz 2 StPO)\".\n\nWie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt\nhat, durfte der Hilfsbeweisamtrag nicht mit dieser\nBegründung abgelehnt werden. Völlig ungeeignet im\nSinne des S 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist ein Beweismittel nur, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf\ndas bisherige Beweisergebnis sagen kann, daß sich\nmit einem solchen Beweismittel das im Beweisamtrag\nin Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen läßt (BGH bei Holtz MDR\n1977, 108; 1978, 627, 988; BGH NStZ 1981, 32; 1984,\n564; BGHR StPO 3 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignet-\n\nheit 6). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen\n(BGHR aaO 4). Zwar kann die Vernehmung eines Sach-\n\n78\n\nverständigen ein völlig ungeeignetes Beweismittel\nsein, wenn es an den tatsächlichen Grundlagen für\ndas zu erstattende Gutachten fehlt (BGHSt 14, 339,\n342). So verhält es sich hier aber nicht: Mochten\ndie Angaben des Angeklagten sn zur Trinkmenge\nauch \"äußerst vage\" gewesen sein (UA S. 30), so war\ndem Sachverständigen doch nicht jeder Zugang zu Anknüpfungstatsachen verschlossen. Die Strafkammer hat\nfestgestellt, daß der Angeklagte SW am Tattage\nin erheblichem Maße Alkohol und Haschisch zu sich\ngenommen hatte (UA S. 10, 29); die eigene Wahrnehmung der Angeklagten von ihrem Zustand schildert die\nStrafkammer mit den Worten, sie hätten sich \"nur angetrunken, nicht betrunken gefühlt\" (UA S. 30). Nach\nden Feststellungen waren sie zur Tatzeit immerhin\n\"mittelgradig betrunken\" (UA S. 10, 28). Der Angeklagte Sg hat einige Tage nach der Tat bei der\nPolizei erklärt, er \"stehe meistens unter Drogen;\nalso LSD und Haschisch\" (Bd. I Bl. 39 d.A.). Das\nLandgericht hat die \"schwierige Sozialisation des\nAngeklagten SB in seiner Kindheit und Jugend\"\nerwähnt (UA S. 31) und mitgeteilt, daß die Eltern\ndes Angeklagten SB Alkoholiker waren (UA S. 6).\nUnter diesen Umständen war es nicht von vornherein\nausgeschlossen, dem Sachverständigen jedenfalls Anknüpfungstatsachen zur Verfügung zu stellen, die es\nihm ermöglichten, den Grad der Wahrscheinlichkeit\neiner Schuldunfähigkeit zu beurteilen. Der auf Vernehmung eines Sachverständigen gerichtete Beweisamtrag darf nicht schon dann wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden, wenn der\nSachverständige nur Erfahrungssätze und Schlußfolgerungen vorzulegen vermag, die die unter Beweis ge-\n\n78\n\nstellte Behauptung mehr oder weniger wahrscheinlich\nmachen, jedoch keine sichere und eindeutige Beurteilung zulassen (BGH bei Holtz MDR 1978, 988; BGH NStZ\n1984, 564; 1985, 515 f; BGHR aa0 6).\n\nAuf der unrichtigen Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages kann die Verurteilung des Angeklagten Schulze\nberuhen. Die Urteilsgründe ergeben, daß der Tatrichter den Antrag nicht zugleich wegen eigener Sachkunde ablehnen wollte: Er hat ausdrücklich hervorgehoben, daß seine Sachkunde überschritten würde, wenn\ner \"einen völligen Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt ... beurteilen\" müßte, weil\ndiese Beurteilung psychiatrische Untersuchungen voraussetze (UA S. 31).\n\n2. Die Revision des Angeklagten Fi» srinst\nmit der Sachrüge durch. Die Urteilsausführungen zum\nAusschluß der Schuldunfähigkeit (UA S. 28 - 30) erlauben es dem Revisionsgericht nicht in ausreichendem Maße nachzuprüfen, ob das Landgericht von zutreffenden sachlichrechtlichen Annahmen ausgegangen\nist. Der Tatrichter, der sich hier, wie auch bei dem\nMitangeklagten sm. nicht auf eine Blutalkoholuntersuchung stützen konnte, ist zu dem Ergebnis ge-\n\nlangt, der Angeklagte EB sei zur Tatzeit\n\n\"mittelgradig betrunken\" gewesen (UA S. 10, 28). Er\nteilt mit, daß der Sachverständige Dr. Gabbert einen\nVollrausch für sehr unwahrscheinlich bezeichnet,\ngleichwohl einen \"rauschartigen Zustand\" - womit offensichtlich ebenfalls ein die Schuldfähigkeit beseitigender Rausch gemeint ist - nicht ausgeschlossen habe (UA S., 29). Der Sachverständige hat, wie\ndie Urteilsgründe ergeben (UA S. 28), die von dem\n\n- 10 -\n\nTS\n\n- 10 -\n\nAngeklagten Ei „enannte Trinkmenge als\n\"jedenfalls übertrieben\" bezeichnet, da: sich aus ihr\n\neine Blutalkoholkonzentration von 4,76 bis 7 o0/oo\nergeben würde (UA S. 28). Ihre von dem Sachverständigen abweichende Ansicht, daß eine Schuldunfähigkeit ausgeschlossen werden könne, stützt die Strafkammer u.a. auf die eigene Einschätzung des Beschwerdeführers, er habe sich nur angetrunken, nicht\nbetrunken gefühlt (UA S. 30), und das zügige, zielgerichtete und arbeitsteilige Vorgehen der Angeklagten, die in der Lage gewesen seien, die elektrischen\nGeräte abzumontieren und \"offenbar\" unauffällig mit\n\neiner Taxe oder mit der U-Bahn abzutransportieren\n(UA S. 30).\n\nHierzu hat die Revision zunächst zutreffend bemerkt,\ndaß nicht der Angeklagte FB, sondern der\nMitangeklagte die elektrischen Geräte abmontiert\nhat, so daß ein Rückschluß von der Leistungsfähigkeit des Mitangeklagten auf den Trunkenheitszustand\ndes Angeklagten EB nur dann zulässig wäre, wenn feststände, daß beide Angeklagten der gleichen Alkoholeinwirkung ausgesetzt waren; hierzu ist\nden Feststellungen nichts zu entnehmen.\n\nDarüber hinaus leiden die Feststellungen an dem folgenden sachlichrechtlichen Mangel: In welcher Menge\nder Angeklagte FEB vor der Tat Alkohol und\nHaschisch zu sich genommen hat, ergeben die Feststellungen nicht. Es ist zwar nichts dagegen einzuwenden, daß der Tatrichter im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen angenommen hat, die Angaben dieses Angeklagten über die von ihm genossenen\nAlkoholmengen seien übertrieben (UA S. 28, 30). Die\n\n- 11 -\n\nGE\n\n- 11 -\n\nUnzuverlässigkeit der eigenen Angaben des Angeklagten entband den Tatrichter aber nicht von der Notwendigkeit, insbesondere darüber Auskunft zu geben,\nwelche Trinkmengen er unter Berücksichtigung des\nGrundsatzes \"in dubio pro reo\" seiner Beurteilung\nzugrunde gelegt hat (vgl. BGH StV 1991, 60, 61 =\nBGHR StGB § 21 Blutalkohol 21 - zum Abdruck in BGHSt\nvorgesehen -). Da er solche Mindestfeststellungen\nnicht getroffen hat, konnte der Tatrichter auch\nnicht die Alkoholwirkungen beschreiben, die nach\nallgemeinem Erfahrungswissen unter Berücksichtigung\nder individuellen Gegebenheiten mit bestimmten\nTrinkmengen verbunden sind. Bei dieser Bestimmung\nist die Errechnung einer (hypothetischen) Blutalkoholkonzentration anhand der Trinkmenge kein in jedem\nFalle notwendiges (BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 9), aber doch ein in vielen Fällen nützliches Hilfsmittel (vgl. BGHR StGB $S 20 Blutalkoholkonzentration 2, $S 21 Blutalkoholkonzentration 12;\nBGH Beschluß vom 25. Juli 1991 - 2 StR 246/90 -).\nDaß die Angeklagten die weggenommenen Gegenstände\n\"offenbar unauffällig entweder mit dem Taxi oder der\nU-Bahn fortzuschaffen\" vermochten (UA S. 30), ist\nnicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Demnach\nbleiben als Anhaltspunkte für den Trunkenheitsgrad\nder Angeklagten nur die Beobachtungen des Geschädigten übrig, der Alkoholgeruch, aber keine Ausfallerscheinungen wahrgenommen hat (UA S. 30), ferner das\nvon ihm geschilderte \"zügige und zielgerichtete\"\nVorgehen der Angeklagten (UA S. 30). Solche Verhaltensmerkmale sind bei der Gesamtwürdigung des Alko-\n\n- 12 -\n\n78\n\n- 12 »-\n\nholeinflusses mitzuberücksichtigen. Sie machen aber\nnicht Feststellungen darüber entbehrlich, in welchem\nUmfang der Angeklagte vor der Tat Alkohol zu sich\ngenommen hat.\n\nDer Tatrichter wird in der neuen Verhandlung - auch\nim Hinblick auf den Angeklagten Sg - Mindestfeststellungen über den genossenen Alkohol treffen\nund daraus unter Berücksichtigung der individuellen\nGegebenheiten und der Beobachtungen des Zeugen rg\nAnhaltspunkte für die Beurteilung der Schuldfähigkeit herleiten müssen. Auch die Frage, ob der Angeklagte Oo 5) bei der Tatbegehung erkannt hat, daß\ndie aus der Wohnung des Zeugen PB entfernten Sachen nicht als Pfand für eine Forderung des Mitangeklagten, sondern zum Zwecke der rechtswidrigen Zueignung weggenommen wurden, wird im Lichte der Alkoholwirkungen neu zu beurteilen sein.\n\nIV.\n\nDer den Angeklagten Schulze betreffende Schuldspruch\nwegen Nötigung (Tat vom 25. März 1988) hat Bestand.\nDaß die damalige Freundin des Angeklagten sg»\nbeim Tatgeschehen anwesend oder doch jedenfalls in\nder Nähe gewesen ist, hat der Tatrichter nicht verkannt (UA S. 27). Die im Urteil enthaltene Mitteilung, der Aufenthalt dieser Frau sei unbekannt\n(aaO), und die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden\nweisen auf keine Verletzung der Aufklärungspflicht\n(Ss 244 Abs. 2 StPO) hin. Nach der dienstlichen Äußerung hat der Angeklagte sB in der Hauptverhandlung - zwei Jahre nach der Tat - erklärt, er habe\n\n- 13 -\n\n98\n\nkeine Ahnung, wo sich seine frühere Freundin aufhalte; auch kenne er ihre Geburtsdaten nicht. Unter\ndiesen Umständen drängte der Umstand, daß die Frau\nvor längerer Zeit kurzzeitig bei dem Angeklagten in\nBerlin gemeldet gewesen ist, nicht zu weiteren Ermittlungen, zumal da der Verteidiger keinen Antrag\nauf Zeugenvernehmung gestellt hatte.\n\nV.\n\nDie Aufhebung der mit dem Tatgeschehen vom 23. Januar 1989 verbundenen Schuldsprüche gegen den Angeklagten SB führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe\ngegen diesen Angeklagten und wegen des inneren Zusammenhanges der Strafzumessungsgründe auch zur Aufhebung der Einzelstrafe wegen Nötigung (Tat vom\n\n25. März 1988).\n\n- 14 -\n\n78\n\n78\n\n- 14 -\n\nVI.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-16/5-str-194-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-16/5-str-194-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:09.959851+00:00"}}