{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-07-03_5_StR_241_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-07-03","aktenzeichen":"5 StR 241/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 241/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nBernd 5 EB aus ca.\ngeboren am NEED 1950 in we Kreis Ca,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nIE\n\n7\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag, am\n\n3. Juli 1991 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der\ngroßen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem\nAmtsgericht Celle vom 19. Dezember 1990\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\ndes sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in\nTateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern\nschuldig ist;\n\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in zwei\nFällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.\nSeine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang\nErfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des S 349\nAbs. 2 StPO.\n\n72\n\nNach den Feststellungen nahm der Angeklagte von Ende 1980\nbis Frühjahr 1990 eine Vielzahl sexueller Handlungen mit zunehmender Intensität an seiner am 8. Dezember 1972 geborenen\nTochter Nicole vor. Das Landgericht hat einen von Anfang an\nbestehenden, die Einzelakte umfassenden Gesamtvorsatz verneint und vier selbständige, in sich fortgesetzte Taten angenommen, die nach der Art der jeweiligen sexuellen Handlungen voneinander abgegrenzt werden. Dabei hat das Landgericht\nnicht bedacht, daß ein Gesamtvorsatz auch dann vorliegen\nkann, wenn der Täter bis zur Beendigung der ersten Tat seinen Vorsatz auf weitere Handlungen ausdehnt (vgl. BGHR StGB\nvor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz, erweiterter 11\nm.w.N.).\n\nWie sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt,\nhat der Angeklagte seinen im Dezember 1980 gefaßten Entschluß, seine Tochter sexuell zu mißbrauchen, niemals aufgegeben; er veränderte lediglich seine sexuellen Praktiken und\nrichtete sein Handeln jeweils danach aus, unter welchen äu-Beren Umständen er sich seiner Tochter nähern konnte. Die\ndaraus vom Landgericht hergeleiteten, in sich fortgesetzten\nvier Handlungsreihen überschneiden sich zeitlich, so daß die\nnachfolgenden Handlungen sich jeweils als Erweiterung des\nzuvor gefaßten Gesamtvorsatzes darstellen. Demnach liegt nur\neine fortgesetzte Tat vor.\n\nRt\n\nBr\n\nEZ\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert, weil\nweitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können. Die\nSchuldspruchänderung führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\nDie vom Landgericht getroffene Einziehungsentscheidung kann\ndagegen bestehen bleiben.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-03/5-str-241-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-03/5-str-241-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:09.585102+00:00"}}