{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-07-03_5_StR_209_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-07-03","aktenzeichen":"5 StR 209/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB $S 2 Abs. 3\n\nIst nach § 2 Abs. 3 StGB das Recht der DDR anzuwenden, so\nhat der Richter nicht die Aufgabe zu ermitteln, welche Strafe von den Gerichten der DDR innerhalb des gesetzlichen\nStrafrahmens verhängt worden wäre. Er hat sich insbesondere\nnicht an politischen Anschauungen zu orientieren, die früher\nEinfluß auf die Strafzumessung gehabt haben. Vielmehr ist\ndas Gesetz unter Beachtung geltenden Verfassungsrechts und\nder Grundsätze rechtsstaatlichen Strafens auszulegen.","text_plain":"IF\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt (ohne IT): ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB $S 2 Abs. 3\n\nIst nach § 2 Abs. 3 StGB das Recht der DDR anzuwenden, so\nhat der Richter nicht die Aufgabe zu ermitteln, welche Strafe von den Gerichten der DDR innerhalb des gesetzlichen\nStrafrahmens verhängt worden wäre. Er hat sich insbesondere\nnicht an politischen Anschauungen zu orientieren, die früher\nEinfluß auf die Strafzumessung gehabt haben. Vielmehr ist\ndas Gesetz unter Beachtung geltenden Verfassungsrechts und\nder Grundsätze rechtsstaatlichen Strafens auszulegen.\n\nBGH, Urt. vom 3. Juli 1991 - 5 StR 209/91 -\nSchwG Berlin\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 209/91\n\nden Rentner Werner FB aus si.\n\ngeboren am > 192: in ze.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n74\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Juli 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nLaufhütte\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHorstkotte\nHarms\nDr. Schäfer\nHäger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt m us sn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nI4\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 10. Dezember 1990 wird verworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision und\n\ndie den Nebenklägern durch sein Rechtsmittel\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\n\nin zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in weiterer\nTateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDer Angeklagte war Wachleiter in der Kreisdienststelle\nGEB ses Ministeriums für Staatssicherheit. Am\n\n21. Dezember 1984 trat er gegen 17.30 Uhr seinen Dienst\nan und nahm im Laufe des Abends eine halbe Flasche Klaren sowie Weinbrand zu sich. Gegen 22.30 Uhr schlug der\nHund an. Der Angeklagte bemerkte, daß eine Person, der\nZeuge N) auf dem Mauersockel des Zaunes stand. Als\n\nder erheblich alkoholisierte Zeuge auf den Zuruf des Angeklagten nicht reagierte, geriet dieser in Zorn. Er\ntrat in Uniform auf die Straße und verlangte die Personalien des Zeugen. Der Zeuge NED sprang wortlos von\ndem Sockel und ging zu einer 30 m entfernten Bushaltestelle, wo seine ebenfalls alkoholisierten Arbeitskollegen Uwe | und Dieter Rp warteten. Obgleich\ner wußte, daß er dazu außerhalb des Geländes der\nDienststelle nicht befugt war, folgte der Angeklagte\nihm; er fragte erneut nach seinen Personalien. s\nww vi RE machten abfällige Bemerkungen und lachten (UA S. 10). SB faßte den Angeklagten leicht\nam Arm an und berührte seine Hand. Der Angeklagte konnte\nsich aber jedesmal sofort lösen. Er erklärte nun: \"Wenn\nihr mich noch einmal anfassen tut, mache ich von der\nSchußwaffe Gebrauch\" (UA S. 10). Zur Bekräftigung gab er\neinen Warnschuß aus seiner Pistole auf den Boden ab. Die\ndrei Personen blieben stehen. Der Angeklagte wollte nun\nzurückgehen. Beim Abdrehen verspürte er plötzlich einen\nstarken Schmerz im rechten Bein. Er vermutete zunächst,\ner habe sich bei dem Warnschuß selbst ins Bein geschossen. Tatsächlich war der Knöchel des Angeklagten gebrochen; das Schwurgericht konnte nicht feststellen, wie es\nzu dieser Verletzung gekommen ist. Der Angeklagte hüpfte\nzu einer Bank und ließ sich vor der Lehne, auf die er\nsich mit dem rechten Arm stützte, auf die Knie nieder.\nDie drei Personen traten nun wieder auf ihn zu. Als ihn\neiner - \"vielleicht\" in der Absicht zu helfen - etwas an\nder Schulter berührte und zurückdrückte, verlor der Angeklagte die Beherrschung. Obwohl die drei Männer keinerlei Stöße, Schläge, Angriffshandlungen, bedrohliche\nAnkündigungen oder mißzuverstehende Bewegungen vorgenommen hatten, fühlte er sich aufgrund ihrer Nähe bedrängt;\nauch war er verärgert über die mißlungene Amtshandlung\n\nGH\n\nund darüber, daß man ihn trotz des Warnschusses nochmals\nanzufassen wagte; schließlich war er erschrocken und\nverängstigt, weil ihm sein Fuß sehr weh tat. \"Er entschloß sich daher zum Angriff\". Knieend richtete er die\nWaffe mit der linken Hand gegen die unmittelbar vor ihm\nstehende Personengruppe; er gab aus einer Entfernung von\nhöchstens 40 cm einen Schuß auf den Bauch des Uwe ss»\n| und mit (nahezu) aufgesetzter Pistole Schüsse auf\nden Bauch des Dieter rg und den rechten Oberschenkel\ndes Zeugen 3 51 ab, wobei er den Tod der Opfer billigend in Kauf nahm. Uwe SED verstarb kurze Zeit\nspäter durch inneres Verbluten. Dieter Rp verstarb am\n24. Dezember 1984 an einem auf die Schußverletzung zurückzuführenden Nieren- und Kreislaufversagen. Der Zeuge\n\nNEED überlebte.\n\nII.\n\nDie Revision sieht einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (5 244 Abs. 2 StPO) darin, daß das Schwurgericht\nnicht den Sachverständigen Dr. BD 3 1] vernommen hat.\nDieser Arzt hat ein elektroencephalographisches Zusatzgutachten zum psychiatrischen Gutachten verfaßt und da-\n\nrin auf eine Herdstörung hingewiesen. Die Rüge ist nicht\nbegründet.\n\nDas Schwurgericht hat eine psychiatrische Sachverständige vernommen; diese hat sich auf die in einem psychia-\n\ntrischen Krankenhaus durchgeführten psychiatrischen und\npsychologischen Untersuchungen und das EEG-Zusatzgutachtens des Arztes Dr. LM sestützt. Die psychiatrische\nSachverständige hat in ihrem vorbereitenden schriftli-\n\nchen Gutachten ausgeführt, es gebe Hinweise auf dezente\n\nIH\n\nZZ\n\nhirnorganische Veränderungen im Sinne eines leichten\nhirnorganischen Abbauprozesses (Bd. II Bl. 139, 143\n&.A.). Damit korrelierten, so hat die Sachverständige\nweiter erklärt (aaO Bl. 143), die im Hirnstrombild gefundenen Veränderungen, die Ergebnisse der Computer-Tomographie sowie einige Abweichungen im neurologischen\nBefund, die in Verbindung mit den Angaben des Angeklagten über Beschwerden auf Hirndurchblutungsstörungen hinwiesen. Die Sachverständige hat diese Auffälligkeiten\njedoch nicht für psychopathologisch bedeutsam gehalten,\nsondern ausgeführt, daß zur Tatzeit insgesamt die altersentsprechenden Voraussetzungen psychischer Leistungsfähigkeit eines 60jährigen Menschen vorhanden gewesen seien (aaO Bl. 143 f). Hierbei deutet nichts darauf hin, daß die Sachverständige es versäumt hat, das\nSchwurgericht darüber zu unterrichten, wie sich hirnorganische Prozesse, auch im Zusammenwirken mit Alkoholisierung und affektiver Erregung, auf die Einsichts- und\nHemmungsfähigkeit ausgewirkt haben können.\n\nAuch der Hinweis des Angeklagten, er habe im Krieg eine\nHinterkopfverletzung mit Bewußtlosigkeit erlitten (aaO\nBl. 126), mußte das Schwurgericht nicht veranlassen, einen weiteren Sachverständigen anzuhören. Die Verletzung\nlag zur Tatzeit etwa 40 Jahre zurück. Ersichtlich haben\nsich bei dem Angeklagten keine Anhaltspunkte für Spätfolgen dieser Verletzung ergeben. Für die Beurteilung\nvon Hirnverletzungen ist zwar in der Regel ein Hirnfacharzt zuzuziehen (vgl. BGH StV 1981, 73 und 602; 1984,\n142; 1986, 285; 1988, 52). Von dieser Regel durfte das\nSchwurgericht jedoch abweichen, nachdem es eine psychiatrische Sachverständige vernommen hatte, durch die es in\numfassender Weise in psychiatrisch und neurologischer\nHinsicht unterrichtet worden ist.\n\nIII.\n\nDer Schuläspruch hält auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Prüfung stand.\n\n1. Das sachverständig beratene Schwurgericht hat ohne\nRechtsfehler das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit verneint. Es hat, ausgehend von der beim Angeklagten entnommenen Blutprobe, zutreffend einen Blutalkoholgehalt\nvon höchstens 2,4 o/oo zur Tatzeit errechnet, der für\nsich allein einen Ausschluß der Schuldfähigkeit noch\nnicht nahelegt (vgl. BGHR StGB $S 20 Blutalkoholkonzentration 2, 6, 7). Das Schwurgericht hat nicht übersehen,\ndaß zu der Alkoholisierung eine affektive Erregung kan;\nes hat aus beiden Gesichtspunkten eine erhebliche\nVerminderung der Hemmungsfähigkeit hergeleitet. Zu seiner Überzeugung, daß der Angeklagte nicht schuldunfähig\nwar, kommt das Schwurgericht aufgrund einer Gesamtbetrachtung, in die es das Verhalten des Angeklagten nach\nder Tat, sein erhalten gebliebenes Erinnerungsvermögen\nund den Umstand einbezogen hat, daß Zeugen, darunter die\nÄrztin Dr. IB. unmittelbar nach der Tat keine Beeinträchtigung wahrgenommen haben, Der Tatrichter muß bei\nder Prüfung, ob die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit vorliegen, neben einer festgestellten Blutalkoholkonzentration auch die objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, beurteilen und gegeneinander abwägen (ständige\nRechtsprechung; vgl. BGHR StGB S 21 Ursachen, mehrere 3,\n4 und 9). Daß dem Schwurgericht bei dieser Abwägung ein\nRechtsfehler unterlaufen ist, lassen die Urteilsgründe\nnicht erkennen.\n\n7\n\n74\n\n2. Mit Recht hat das Schwurgericht angenommen, daß der\n\nAngeklagte nicht in Notwehr oder vermeintlicher Notwehr\ngehandelt hat.\n\na) Die Opfer SD un: re uns ser Zeuge nn\n\nhaben den Angeklagten nicht angegriffen, auch nicht zu\ndem Zeitpunkt, als der Angeklagte wegen seiner Verletzung an der Bank niederkniete. Es darf sich zwar nicht\nzu Lasten des Angeklagten auswirken, daß sichere Feststellungen zu Einzelheiten des inneren oder äußeren Geschehens nicht getroffen werden können; vielmehr ist von\nder für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt\n(vgl. BGHR StGB 5 32 Abs. 2 Angriff 4; BGH StV 1986, 5;\nBGH NJW 1991, 503). Lassen sich für den Angeklagten\nsprechende Möglichkeiten des Geschehensablaufs nicht\nausschließen, so müssen sie der Entscheidung zugrunde\ngelegt werden, sofern sie nicht ganz fernliegen. Für eine mögliche Angriffshandlung könnte hier zwar sprechen,\ndaß die drei stark angetrunkenen jungen Männer auf den\nAngeklagten zugingen, als er an der Bank kniete, und ihn\nan der Schulter berührten, Das Schwurgericht hat sich\naber rechtsirrtumsfrei davon überzeugt, daß den drei\nPersonen auch in diesem Augenblick jeder Angriffswille\nfehlte. Die drei unbewaffneten Männer hatten keinerlei\nStöße, Schläge oder andere Angriffshandlungen ausgeführt\noder auch nur verbale Ankündigungen oder mißzuverstehende Bewegungen gemacht. Der Angeklagte wurde von einem\nder umstehenden Männer lediglich leicht an der Schulter\nberührt. Die drei Männer wurden von den Schüssen des An-\n\ngeklagten völlig überrascht. Unter diesen Umständen ist\ndie tatrichterliche Würdigung, daß ein tätlicher Angriff\n\nauf den Angeklagten nicht bevorstand, nicht zu beanstanden.\n\nDen Urteilsfeststellungen sind auch keine Anhaltspunkte\ndafür zu entnehmen, daß die drei Männer andere Gewalttätigkeiten beabsichtigten. Die Auffassung der Revision,\ndas Schwurgericht hätte die \"sozialistische Staats- und\nGesellschaftsordnung\" als notwehrfähiges Rechtsgut berücksichtigen müssen, geht schon deshalb fehl.\n\nb) Das Schwurgericht hat keine Feststellung treffen können, wie es zu der Verletzung des Angeklagten gekommen\nist. Daraus folgt aber nicht, daß der Tatrichter hier\nzugunsten des Angeklagten eine Notwehrlage annehmen mußte. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist die\nÜberzeugung des Schwurgerichts zu entnehmen, daß rg:\n\nSCHE un& der zeuge NED den Knöchelbruch nicht\n\ndurch Gewalteinwirkung verursacht haben. Die drei unbewaffneten Männer waren stehengeblieben, als der Angeklagte seinen Warnschuß abgab, standen also in einiger\nEntfernung, als er beim Abdrehen den plötzlichen Schmerz\nverspürte. Schon dies spricht dagegen, daß die Männer\ndem Angeklagten gegen den Knöchel getreten oder geschlagen haben. Das Schwurgericht stellt darüber hinaus ausdrücklich fest, daß der Angeklagte bis zum Knochenbruch\ninsgesamt nur zweimal leicht berührt worden ist, nämlich\nam Arm und an der Hand, und daß keine Handlungen vorgenommen worden sind, die der Angeklagte als Angriff hätte\nwerten können.\n\n- 10 -\n\nZZ\n\nZa\n\n- 10 -\n\nc) Die Einlassung des Angeklagten, er habe geschossen,\nweil er Angst gehabt habe, die drei Männer würden ihn\nangreifen, hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei für\nwiderlegt erachtet. Es hat die Beweisanzeichen dafür,\ndaß der Angeklagte nicht mit einem unmittelbar bevorstehenden körperlichen Angriff rechnete, rechtlich zutreffend gewürdigt. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Er ist dabei nicht an gesetzliche Beweisregeln\ngebunden und hat, nur seinem Gewissen verantwortlich,\nohne Willkür zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel\nüberwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt\nüberzeugen kann oder nicht (vgl. BGHSt 29, 18, 19 £).\nDies gilt auch, wenn die Feststellung einer äußeren oder\ninneren Tatsache lediglich auf Schlußfolgerungen beruht\nund eine andere Schlußfolgerung gleich nahegelegen hätte. Die Schlußfolgerung des Tatrichters muß nur möglich\nsein, und sie darf sich nicht so sehr von der festen\ntatsächlichen Grundlage entfernen, daß sie sich als bloße Vermutung darstellt (vgl. BGH MDR 1980, 948 f; BGH\nBeschluß vom 18. Juni 1991 - 5 StR 216/91 -). Nach den\nUrteilsfeststellungen bestanden keine objektiven Anhaltspunkte für die Furcht des Angeklagten vor Schlägen\noder Tätlichkeiten. Von den drei Zivilpersonen waren\nkeine aggressiven Handlungen oder Drohungen mit Tätlichkeiten ausgegangen. Der Angeklagte vermutete zur Tatzeit, er habe sich selbst ins Bein geschossen. Auch als\ndie drei Männer dicht bei ihm an der Bank standen, wurde\ner nur leicht an der Schulter zurückgedrückt. Die Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte nur eine unbestimmte Angst angesichts der Nähe der drei Männer und\nseines schmerzenden Fußes empfand, aber keinen körperlichen Angriff erwartete, ist danach rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nd) Die von der Revision gerügten Widersprüche bestehen\nnicht,\n\nDie Annahme des Tatrichters, daß einerseits der Angeklagte nicht gestoßen, geschlagen oder sonst angegriffen\nworden sei und daß andererseits ungeklärt sei, wie es zu\nseiner Verletzung gekommen war, enthält keinen inneren\nWiderspruch. Wenn, wie hier, mehr als zwei Geschehensabläufe denkbar sind, bedeutet der Ausschluß eines von ihnen nicht die Festlegung auf einen anderen.\n\nDer Umstand, daß der Angeklagte irrtümlich vermutete, er\n‘habe sich ins Bein geschossen, spricht nicht dagegen,\ndaß er die Tatsituation im übrigen richtig einschätzte,\ninsbesondere erkannte, daß er nicht angegriffen wurde.\n\nSchließlich besteht auch kein Widerspruch zwischen den\nUrteilsfeststellungen, nach denen sich das nächtliche\nGeschehen schrittweise zugespitzt hat, und der Annahme\ndes Tatrichters, daß die Tatopfer von den Schüssen des\nAngeklagten gänzlich überrascht waren. Die Tatopfer\nkonnten trotz eines längeren Geschehensablaufes durch\ndie Reaktion des Angeklagten auf ihr Verhalten überrascht worden sein.\n\n3. Welches Strafrecht auf Taten anzuwenden ist, die in\nder DDR vor dem 3. Oktober 1990 begangen worden sind,\nrichtet sich grundsätzlich nach $S 2 StGB (BGHSt 37, 320\n= NJW 1991, 1242; BGH Urteil vom 11. Juni 1991 - 5 StR\n180/91, zum Abdruck in BGHSt bestimmt -). Nach S 2\n\nAbs. 3 StGB ist, jedenfalls im Regelfall, ein Gesamtvergleich des früheren und des derzeit geltenden Rechts\nvorzunehmen (BGH aaO).\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nDer Tatrichter ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß hier beim Vergleich mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland das Recht der DDR als das mildere\nRecht anzusehen ist. Bei dieser Prüfung ist er zutreffend davon ausgegangen, daß ein minder schwerer Fall im\nSinne des § 213 StGB auch unter Berücksichtigung der erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit (UA S. 28)\nnicht vorliegt (UA S, 30). Der Vergleich zwischen der\nhiernach in Betracht kommenden Strafdrohung wegen Totschlages nach S 212 Abs. 1 StGB iV mit den SS 21, 49\nAbs. 1 StGB einerseits (Mindeststrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe; Höchststrafe: elf Jahre und drei Monate\nFreiheitsstrafe) und der Strafdrohung nach § 113 iV mit\n§ 40 Abs. 1 StGB-DDR andererseits (Mindeststrafe: sechs\nMonate Freiheitsstrafe, Höchststrafe: zehn Jahre Freiheitsstrafe) zeigt, daß das Strafgesetzbuch der DDR eine\ngeringere Strafdrohung vorgesehen hatte. Angesichts der\nSchwere der abgeurteilten Tat durfte bei diesem Vergleich außer Betracht bleiben, daß Freiheitsstrafen bis\nzu zwei Jahren nach dem Recht der Bundesrepublik\nDeutschland unter den Voraussetzungen des § 56 StGB zur\nBewährung ausgesetzt werden können, während das Strafgesetzbuch der DDR bei vorsätzlichen Tötungsdelikten nur\nFreiheitsstrafe androht, eine Verurteilung auf Bewährung\n(5 33 StGB-DDR) dagegen - außer in den Fällen des\n\n§ 62 StGB-DDR - nicht vorsieht.\n\nDer Tatrichter ist bei dem Vergleich der Gesetze davon\nausgegangen, daß die Tat nach dem Strafrecht der DDR als\nTotschlag im Sinne des § 113 Abs. 1 Nr. 3 StGB-DDR und\nnicht etwa als Mord im Sinne des S 112 StGB-DDR (Mindeststrafe: zehn Jahre Freiheitsstrafe) zu beurteilen\nwar. Er hat die Anwendung des § 113 Abs. 1 Nr. 3 StGB-DDR mit der \"Minderung der strafrechtlichen Verantwort-\n\n- 13 -\n\n94\n\n74\n\n- 13 -\n\nlichkeit im Sinne von $S 20, 21 StGB\" begründet (UA\n\nS. 31). Diese Begründung entspricht zwar wegen der Vermischung von Gesichtspunkten aus den verschiedenen\nStrafgesetzbüchern nicht den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1991, 1442;\n\nBGHSt 20, 22, 28, 30; 24, 94, 97). Sie läßt aber noch\nerkennen, daß der Tatrichter bei der Anwendung des § 113\nAbs. 1 Nr. 3 StGB-DDR, die den Angeklagten ohnehin nicht\nbeschwert, von einer vertretbaren Auslegung dieser Vorschrift ausgegangen ist: Der Tatrichter hat \"besondere\nTatumstände, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit\nmindern\" (S 113 Abs. 1 Nr. 3 StGB-DDR), ersichtlich darin gesehen, daß der unter Alkoholeinfluß (Blutalkoholkonzentration: 2,4 0o/oo) stehende Angeklagte in einer\nden Grad einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung erreichenden affektiven Erregung (UA S. 28) gehandelt hat,\nderen Ursachen ein unbestimmtes Angstgefühl (UA S. 28,\n32), der Schmerz aufgrund des Knochenbruchs (UA S. 11,\n28) und Ärger über die Nichtbeachtung seiner Anordnungen\n(UA S. 28) waren. Im Ergebnis hat das Schwurgericht\nhiernach als \"besondere Tatumstände\" im Sinne des § 113\nAbs. 1 Nr. 3 StGB-DDR nicht die Verminderung der Hemmungsfähigkeit als solche, sondern die Gesamtheit der\näußeren und psychischen Umstände verstanden, die beim\nAngeklagten zu einer Einengung der Wahrnehmungs- und\nEntscheidungsfähigkeit geführt haben. Daß die Schwurgerichtskammer einerseits die Anwendung des § 213 StGB abgelehnt, andererseits dagegen die Voraussetzungen des\n\n§ 113 Abs. 1 Nr. 3 StGB-DDR zugunsten des Angeklagten\nbejaht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nAngesichts der verschiedenen Fassung und systematischen\nZuordnung der beiden Vorschriften und der unterschiedli-\n\n- 14 -\n\n74\n\nchen Strafdrohung rechtfertigt das Vorgehen des Tatrichters nicht die Besorgnis, er habe zum Nachteil des Angeklagten an das Vorliegen eines minder schweren Falles\nnach § 213 StGB zu strenge Anforderungen gestellt,\n\nIV.\n\nAuch die Zumessung der dem Strafrahmen des § 113 StepB-DDR entnommenen Freiheitsstrafe von zehn Jahren gibt zu\nkeinen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken Anlaß.\n\n1. Die Revision dringt nicht durch, soweit sie beanstandet, daß der Tatrichter nicht zusätzlich auf die Bestimmung des $S 62 Abs. 1 StGB-DDR zurückgegriffen hat. Auf\ndiese Vorschrift kommt es hier nicht an. Denn das Mindestmaß der bei Anwendung des S 62 Abs. 1 StGB-DDR vorgesehenen Freiheitsstrafe ist auch die Untergrenze des\nStrafrahmens nach 5 113 StGB-DDR (sechs Monate Freiheitsstrafe, vgl. S 40 Abs. 1 StGB-DDR). Die Anwendung\neiner \"leichteren Strafart\" im Sinne des § 62\n\nAbs. 1 StGB-DDR kam hier nicht in Betracht, weil die abgeurteilte Tat nicht als \"weniger schwerwiegend\" angesehen werden kann. Deshalb kann es auf sich beruhen, ob\ndie Vorschrift des § 14 StGB-DDR neben § 113 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB-DDR eigenständige Bedeutung hat; es erübrigt\nsich auch eine Erörterung der Frage, ob eine Herabsetzung der Strafe wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit\nmit Rücksicht auf den Alkoholgenuß des Angeklagten nach\nS 16 Abs. 2 Satz 3 StGB-DDR unterbleiben mußte oder ob\nvielmehr die anderen Gründe der affektiven Erregung die\n\n- 15 -\n\n74\n\n- 15 -\n\nBedeutung der alkoholischen Beeinträchtigung in den Hintergrund treten ließen (vgl. Jähnig, Probleme bei Affekt-Alkoholstraftaten, in: Medizinisch-Juristische\nGrenzfragen Band 16, Jena 1985, S. 176 f£).\n\n2. Die Revision vertritt die Auffassung, nach § 2\n\nAbs. 3 StGB hätte der Tatrichter \"Grundsätze der sozialistischen Gerechtigkeit\" (5 61 Abs. 1 StGB-DDR in der\nzur Tatzeit, also vor dem 6. Strafrechtsänderungsgesetz\nvom 29. Juni 1990 - GBl-DDR I S. 526 - geltenden Fassung) in dem Sinne beachten müssen, daß die langjährige\nZugehörigkeit des Angeklagten zu Einheiten der Volkspolizei und des Ministeriums für Staatssicherheit sowie\ndie dabei erworbenen Auszeichnungen strafmildernd berücksichtigt werden. Dem kann der Senat nicht folgen.\nBei der durch § 2 Abs. 3 StGB gebotenen Anwendung des\nRechtes der DDR ist es dem Richter zwar nicht verwehrt,\njuristische Ausiegungsgesichtspunkte zu verarbeiten, die\nfrüher zu diesen Rechtsvorschriften, insbesondere zur\nAbgrenzung der Tatbestände, entwickelt worden sind. Der\nheutige Richter hat aber nicht die Aufgabe zu ermitteln,\nwelche Strafe von den Gerichten der DDR innerhalb des\ngesetzlichen Strafrahmens verhängt worden wäre, Er hat\nsich insbesondere nicht an politischen Anschauungen\n\nzu orientieren, die früher Einfluß auf die Strafzumessung gehabt haben. Vielmehr ist das Gesetz unter Beachtung geltenden Verfassungsrechts, das die Gleichheit aller vor dem Gesetz gewährleistet (Art. 3 Abs. 1, 3 GG),\nund der Grundsätze des rechtsstaatlichen Strafens auszulegen.\n\n- 16 -\n\nFH\n\n- 16 -\n\n3. Die Strafe war auch nicht deshalb aufzuheben, weil\nder Tatrichter die gesetzliche Höchststrafe von zehn\nJahren verhängt hat. Der Tatrichter hat bei der Begründung dieser Strafe auf die entlastenden Gesichtspunkte\n\"bisher unbestraft, Bedauern der Tat, bedingter Vorsatz,\nspontane Begehungsweise\" hingewiesen (UA S. 31 £). Er\nist jedoch rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen,\ndaß sie angesichts der strafschärfenden Gesichtspunkte\n\"nicht ins Gewicht fallen\". Zwar hat der Tatrichter in\nGiesem Zusammenhang nicht noch einmal die Umstände hervorgehoben, die ihn veranlaßt haben, den Strafrahmen des\n$S 113 StGB-DDR zugrunde zu legen, nämlich das unbestimnmte Angstgefühl des 61 Jahre alten, sehbehinderten (UA\n\nS. 12) Angeklagten, der sich nachts drei Männern gegenüber sah, und die \"sehr starken\" Schmerzen aufgrund eines unmittelbar vorher erlittenen Knochenbruchs (UA\n\nS. 11). Der Senat hat aber nicht die Besorgnis, daß der\nTatrichter die rechtlich unzutreffende Auffassung zugrundegelegt habe, er dürfe diese Gesichtspunkte bei der\neigentlichen Straffindung nicht verwerten.\n\n- 17 -\n\nV.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, auf die\ndes Angeklagten den Strafausspruch aufzuheben.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Häger\n\nRevision\n\n74","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-03/5-str-209-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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