{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-07-02_5_StR_267_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-07-02","aktenzeichen":"5 StR 267/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 267/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.\n\nIS\n\n78\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 2. Juli 1991 nach § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten N wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 1991\n\nin den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die\nAngeklagten NR, c@B und vg in\n\nFall II.3. der Urteilsgründe wegen Verabredung (5 30 StGB) der unerlaubten Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln, die Angeklagten GB und\nWEB in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem\nErwerb von Betäubungsmitteln verurteilt sind,\n\nin den Strafaussprüchen gegen die drei Angeklagten dahin ergänzt, daß ein Tag der in den\nNiederlanden erlittenen Freiheitsentziehung\n\neinem Tag Freiheitsstrafe entspricht.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nNEED wird als unbegründet verworfen.\n\n3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nB2e3\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat u. a. ausgeführt:\n\n\"a) Nach den auch hier geltenden Grundsätzen von\n\nBGHSt 36, 249, 251 kann der Schuldspruch wegen (tateinheitlich begangener) versuchter unerlaubter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Bestand haben, Der Angeklagte und seine Mittäter haben\nsich bereits in Emmen des Haschischs entledigt, nachdem\nsje bemerkt hatten, daß sie von der Polizei verfolgt\nwurden. Das Rauschgift sollte jedoch erst bei Ter 2\nROSE über die Grenze geschafft werden; bis dahin\nwaren noch einige Kilometer zu überwinden.\n\nDie Feststellungen ergeben aber, daß der Angeklagte und\n. seine Mittäter verabredet hatten, das Verbrechen der\nunerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu begehen. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern, weil sich der geständige\nAngeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung der Einsatzstrafe, weil auszuschließen ist, daß\nsich die Annahme eines schon versuchten, statt lediglich verabredeten Verbrechens nach S 30 Abs. 1 Nr. 4\nBtMG auf die Strafhöhe zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat. Das Landgericht hat die Strafe\nnicht dem Strafrahmen wegen versuchter unerlaubter Einfuhr, sondern rechtsfehlerfrei wegen des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln dem Strafrahmen\n\n93\n\ndes $S 29 Abs. 3 BtMG entnommen, weil es den Strafrahmen\ndes S 30 Abs. 1 BtMG gemildert hatte. Bei den konkreten\nStrafzumessungserwägungen hat es auf das Tatbild, nicht\nauf die rechtliche Bewertung abgehoben.\n\nb) Die Bestimmung des Maßstabes für die Anrechnung der\nausländischen Freiheitsentziehung (S 51 Abs. 4 Satz 2\nStGB) kann der Senat nachholen; es kommt nur der Maßstab eins zu eins in Betracht (vgl. Senatsbeschluß vom\n10. April 1990 - 5 StR 121/90 - mit Hinweis auf die st.\nRspr.).\"\n\n‘Dem stimmt der Senat zu.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs und die Ergänzung des\nStrafausspruchs sind nach S 357 StPO auf die Mitangeklagten GB und wo. die nicht Revision eingelegt\nhaben, zu erstrecken.\n\nLaufhütte Rebitzki Harms\nSchäfer Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-02/5-str-267-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-02/5-str-267-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:09.490834+00:00"}}