{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-07-02_5_StR_235_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-07-02","aktenzeichen":"5 StR 235/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"T\n\n5 StR 235/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Elektroanlageninstallateur\n\nMichael N gu | cus Be.\ngeboren am BD 1355 in rei,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. den Tiefbaupolier\n\nKlaus-Dieter K gummi\n\ndort geboren am BB 1556,\n\naus Bw.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. Juli 1991 gemäß\n8 349 Abs. 4 StPO - einstimmig - beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten N und\nKGB ird das Urteil des Landgerichts Berlin\n\nvom 8. Januar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine\n\n.andere.Strafkammer.des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat zu seinem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils u. a. folgendes ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht sieht die Aussage des Opfers Kg\ndurch die auch des Zeugen AB als bestätigt an, wonach \"einer von ihnen (der beiden Angeklagten) grundlos\nund unvermittelt auf 34 5) eingeschlagen habe' (UA\n\nSs. 39). Das verträgt sich nicht mit der Würdigung der\nAussage dieses Zeugen, wonach er einem Irrtum dahin erlegen sei, wer von den beiden Angeklagten damit begonnen habe; danach soll der Zeuge nämlich \"erst wieder\nauf das Geschehen aufmerksam' geworden sein, \"nachdem\n\ndie tätliche Auseinandersetzung bereits begonnen hatte'\n{UA S. 38).\"\n\n0\n\nDem schließt sich der Senat an. Er weist im übrigen\ndarauf hin, daß dieser Widerspruch in den Urteilsfeststellungen mit einer Wahrunterstellung zusammenhängt.\nDie Strafkammer hatte als wahr unterstellt, daß der\nZeuge AGB im Ermittliungsverfahren gegenüber dem\nPolizeibeanten SB bestimmte Angaben über den Beginn der Tätlichkeiten gemacht hat. Ob die Revision\nRecht mit der Behauptung hat, das Landgericht habe die\nWahrunterstellung nicht eingehalten, braucht der Senat\nnicht zu entscheiden, da das Urteil bereits auf die\nSachrüge aufzuheben ist.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nSchäfer Häger\n\nB%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-02/5-str-235-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-02/5-str-235-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:09.473067+00:00"}}