{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-07-02_5_StR_151_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-07-02","aktenzeichen":"5 StR 151/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 151/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann\n\n\"Joachim KOEB ..: vo,\ngeboren am > 1935 in Du.\n\nwegen Betruges\n\nH\n\nH\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. Juli 1991 gemäß\n8 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bremen vom 28. Juni 1990 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nTateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, wegen\nversuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Betruges in fünf Fällen, wegen versuchten\nBetruges, wegen Unterschlagung und wegen vorsätzlichen\nunerlaubten Betreibens eines Versicherungsgeschäfts zu\nder Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Ange-\n\nklagte Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das\nVerfahren.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nZah\n\nDer Senat läßt offen, ob die Rüge, der Vorsitzende habe\ndadurch gegen § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO verstoßen, daß\ner Rechtsanwalt BB nicht zum Verteidiger des Angeklagten bestellte, begründet wäre, da eine andere\nVerfahrensrüge durchgreift.\n\nDie Revision beanstandet zu Recht einen Verstoß gegen\n55 249, 261 StPO. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in den Fällen 2,\n\n4 und 5 der Urteilsgründe unmittelbar, im Falle 8 mittelbar auf die Angaben des Zeugen Su pei\nseiner richterlichen Vernehmung in Holland (vgl. UA\n\nS. 60, 71, 75, 83), von der es an einer Stelle im Urteil heißt, sie sei in der Hauptverhandlung verlesen\nworden (UA S, 58).\n\nEine solche Verlesung ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht erfolgt. Diese teilt mit den Worten\n\n\"Die richterliche Aussage des Mitbeschuldigten\nSCORE von ... soll gemäß S 251 Abs. 1\n\nNr. 1 StPO verlesen werden, weil der Aufenthalt\ndes Mitbeschuldigten nicht ermittelt werden konnte.\"\n\nlediglich die Anordnung der Verlesung mit, nicht aber,\ndaß der Beschluß auch ausgeführt wurde. Damit ist für\ndas Revisionsverfahren (vgl. BGHSt 36, 354, 358) bewiesen, daß die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen nicht verlesen wurde (S 274 StPO).\nDie Verlesung einer Urkunde in der Hauptverhandlung ist\neine wesentliche Förmlichkeit. Schweigt das Hauptverhandlungsprotokoll über die Verlesung, gilt diese als\nnicht erfolgt.\n\nIH\n\nGründe, die die formelle Beweiskraft des Protokolls\nentfallen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Das\nProtokoll weist insbesondere keine offensichtlichen Widersprüche oder Lücken auf (vgl. BGHSt 36, 354, 358).\nEs enthält an keiner Stelle - auch. nur mittelbar - einen Hinweis darauf, daß eine Verlesung erfolgt wäre.\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann\nauch den - protokollierten - Beweisamträgen der Verteidigung (vgl. Bd. VII Bl. 233, 234; 235, 236; 245,\n\n246 der Akten) dies nicht entnommen werden. Diese Anträge enthalten Tatsachenbehauptungen über die Rolle\n‚des Zeugen SCHERER . Sie nehmen auf den Inhalt der\nNiederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen nicht Bezug.\n\nDamit ist der von der Revision geltend gemachte Rechtsfehler bewiesen. Daß der Inhalt der richterlichen Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen auf andere\nWeise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein\nkönnte, ist nicht ersichtlich.\n\nIH\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil insgesamt auf dem Rechtsfehler beruht, Das Landgericht\nstützt seine Überzeugung zwar nur in den Fällen 2, 4,\n\n5 und 8 der Urteilsgründe auf die Aussage des Zeugen.\nDaß diese sich aber auch auf die Beweiswürdigung in den\n\nübrigen Fällen ausgewirkt haben kann, ist nicht auszuschließen.\n\nLaufhütte Rebitzki Harms\nSchäfer Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-02/5-str-151-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-02/5-str-151-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:09.451816+00:00"}}