{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-06-26_5_StR_264_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-06-26","aktenzeichen":"5 StR 264/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 264/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\nMichael HE au ru\ndort geboren am EB 1549,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nhier: Prozeßkostenhilfeantrag des Nebenklägers\n\n0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n26. Juni 1991 beschlossen:\n\nDer Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von\n\nProzeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt,\n\nGründe\n\nDem Nebenkläger war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu\nversagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung\nder wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPpo,\n\n§ 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die\nPrüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Antragstellers. In besonderen Fällen\nkann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren In-Stanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW\n1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat der\nNebenkläger unterlassen.\n\nEines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens\nmit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch im Hinblick auf bisher dem Nebenkläger\neventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren -\nnicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt\nhinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein\nVollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht\nvorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).\n\nIm Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte\n\n- erfolglos - Revision eingelegt hat und der Nebenkläger\nProzeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).\n\nHorstkotte Rebitzki Harms\nSchäfer Häger\n\n90","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-26/5-str-264-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-26/5-str-264-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:09.279621+00:00"}}