{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-06-25_5_StR_259_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-06-25","aktenzeichen":"5 StR 259/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 259/91\n(alt: 5 StR 106/90)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nsait Vo aus vu.\ngeboren am EEE 1950 in zum (Türkei),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 25. Juni 1991 gemäß 5 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Oldenburg (Oldenburg) vom\n18. Oktober 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDie Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen\nden Schuldspruch richtet. Weder die Sachrüge noch die\nden Schuldspruch betreffenden Verfahrensrügen greifen\ninsoweit durch. Dagegen kann die Strafe nicht bestehenbleiben.\n\nDer Tatrichter begründet die Wahl des Strafrahmens\n\n(S 212 Abs. 1 StGB) unter anderem damit, daß der Angeklagte die Reizung durch das spätere Tatopfer ob\nselbst verschuldet habe (UA S. 24); bei der Strafzumessung im engeren Sinn führt er zu Lasten des Angeklagten\nan, daß der Streit mit OB \"leicht zu vermeiden\" gewesen sei (UA S. 26). Diese Gesichtspunkte werden durch\ndie Feststellungen nicht gedeckt. Danach ging die erste\n\n89\n\n87\n\nBeleidigung von OB aus, der sich in eine persönliche\nAngelegenheit des Angeklagten eingemischt hatte; der\nTatrichter kann nicht ausschließen, daß OB als erster\ntätlich geworden sei (UA S. 10).\n\nHorstkotte Rebitzki Harms\nSchäfer Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-25/5-str-259-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-25/5-str-259-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:09.145785+00:00"}}