{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-06-21_5_StR_452_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-06-21","aktenzeichen":"5 StR 452/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ASS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 452/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Steinsetzer\nWolfgang BD „aus Bei.\n\ndort geboren am EB 1950,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nAL\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts, am 16. Okto-\n\nber 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 21. Juni 1991 im Strafaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der erheblich angetrunkene Angeklagte entschloß sich während einer\nTaxifahrt, den Fahrer um den Fahrpreis zu bringen. Nach\nBeendigung der Fahrt setzte er dem Taxifahrer ein Messer\nan den Hals und verletzte ihn. Das sich daraus ergebende\nGerangel nutzte der Angeklagte zur Flucht.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; sie führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nASFE\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung erschöpfen sich im wesentlichen in einer Würdigung der die\nTatbegehung unmittelbar kennzeichnenden Umstände. Die\nStrafzumessungserwägungen lassen aber nicht erkennen, ob\nund auf welche Weise dabei dem persönlichen Werdegang des\nAngeklagten Rechnung getragen worden ist. Dagegen bestehen\ndurchgreifende rechtliche Bedenken.\n\nZwar ist der Tatrichter gemäß S 267 Abs. 3 StPO nicht verpflichtet, sämtliche Strafzumessungserwägungen erschöpfend\naufzuzählen; die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorzunehmende wertende Gesamtbetrachtung von\nTatgeschehen und Täterpersönlichkeit erfordert aber die\nerkennbare und rechtlich nachprüfbare Einbeziehung solcher\npersönlicher Umstände, die eine Auswirkung auf die Höhe\nder Strafe haben können (vgl. BGHR StPO $S 267 III Satz 1\nStrafzumessung 10 m.w.N.). Die lückenhaften Strafzumessungserwägungen lassen besorgen, daß das Landgericht bei\nder Höhe der verhängten Strafe insbesondere nicht die möglichen negativen Wirkungen von Strafvollzugsmaßnahmen in\nder ehemaligen DDR für die davon Betroffenen bedacht hat.\n\n#3\n\nDafür sprechen auch die sehr allgemein gehaltenen Feststellungen des Landgerichts zu den Vorstrafen des Angeklagten (UA S. 3, 4), denen überwiegend nicht zu entnehmen\nist, aufgrund welcher Verfehlungen der Angeklagte in der\nDDR verurteilt worden ist und wie lange er sich deswegen\nim Strafvollzug befunden hat. Der neue Tatrichter wird zu\nprüfen haben, ob nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen (Urteil vom 25. September 1991 - 5 StR 306/91 -, zur\nVeröffentlichung in BGHSt bestimmt) eine dem Angeklagten\ngünstigere Beurteilung seiner Tat möglich ist.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Näck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-21/5-str-452-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-21/5-str-452-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:09.033383+00:00"}}