{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-06-19_5_StR_244_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-06-19","aktenzeichen":"5 StR 244/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 244/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael H mE .\ngeboren am GEM 195: in vummp- em.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\n88\n\n§ 8\n\nDer 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 19. Juni 1991 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Lüneburg vom 21. Februar 1991 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.\n\nDas Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO. Es kann dahin gestellt\nbleiben, ob die Rüge der Verletzung des § 261 StPo einen Rechtsfehler aufdeckt. Das Urteil beruht jedenfalls\nnicht darauf, da die Strafkammer ihre Feststellungen\nauf die Aussagen des Zeugen KEE stützt, an deren -\nGlaubwürdigkeit sie keine Zweifel hätte (UA S. 13),\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\nDie Revision rügt insoweit mit Recht die Ablehnung eines Beweisamtrags auf Anhörung eines Sachverständigen\nzur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung unter Hinweis\nauf einen Motorradunfall \"mit erheblichen Verletzungen\neinschließlich Schädelbasisbruch\" 1980/1981 (vgl.\n\nUA S. 5) eine hirnorganische Schädigung des Angeklagten\nbehauptet und für den Fall, daß das Gericht nicht von\nverminderter Schuld im Sinne des S 21 StGB ausgehe, die\nEinholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.\nDiesen Antrag hat das Gericht in der Hauptverhandlung\nunter Berufung auf eigene Sachkunde zurückgewiesen. Es\nbestünden keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische\nStörung; der Angeklagte habe für die Zeit seit dem Unfall keinerlei Gedächtnislücken, Angstzustände oder\nähnliches angegeben, sondern lediglich Wortfindungsschwierigkeiten und Kopfschmerzen nach dem Unfall behauptet.\n\nDies begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Beurteilung\nder Auswirkungen von Unfällen mit Gehirnbeteiligung auf\ndie Steuerungsfähigkeit eines Angeklagten gehört regelmäßig zu den Fragen, für die die Sachkunde des Tatrich-\n\n88\n\n- 4 -\n\nters nicht ausreicht (BGHR § 20 StGB Sachverständi-\n\nger 2, 3, 4; S 21 StGB Sachverständiger 1, 2, 4;\n\n$S 244 Ivı Sachkunde 3). Die Strafkammer hätte deswegen\nhier einen Sachverständigen zuziehen müssen.\n\nDer aufgezeigte Verfahrensmangel führt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Der Schuldspruch bleibt unberührt.\n\nHauptverhandlung hiervon ersichtlich ausgegangen; das\nzeigt die Bedingung, an die er die beantragte Beweiserhebung geknüpft hat.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-19/5-str-244-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-19/5-str-244-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:08.952165+00:00"}}