{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-06-18_5_StR_223_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-06-18","aktenzeichen":"5 StR 223/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 223/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nMichael Wu aus saummmmn.\ngeboren am Em 1970 in re,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n= Sachbezeichnung: HB Peter u. a. -\n\nwegen. räuberischer Erpressung u. a.\n\n87\n\n87\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 18. Juni 1991 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Braunschweig vom 16. Januar 1991,\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in fünf Fällen und wegen\ngemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von\nvier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349\n\nAbs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenausspruch hat aber keinen\nBestand.\n\n67\n\nDer Angeklagte ist seit 3 1/2 Jahren heroinabhängig (UA\nS. 5). Er beging die den Gegenstand des vorliegenden\nVerfahrens bildenden Straftaten, um mit der Beute Heroin zu erwerben. Vor diesem Hintergrund erschien der\nStrafkammer eine \"langjährige Freiheitsstrafe erforderlich, um auf den Angeklagten erzieherisch einwirken: zu\nkönnen, zumal er auch noch mit dem Problem seiner Heroinabhängigkeit fertigwerden muß\" (UA S. 12).\n\nDiese Überlegungen begegnen durchgreifenden Bedenken.\nDas Landgericht hat nicht geprüft, ob - was hier nahe\nlag - nach § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt anzuordnen war. Die Straf-\n\nmit darauf abgestellt, der Angeklagte müsse \"mit dem\nProblem seiner Heroinabhängigkeit fertig werden\". Die\nVerhängung der Maßregel hätte deshalb möglicherweise zu\neiner niedrigeren Freiheitsstrafe und, wenn die Maßregel vor der Strafe vollzogen wird (§ 67 Abs. 1 StGB),\nzu einer niedrigeren Gesamtverbüßungsdauer geführt.\n\nEin Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten kann somit nicht ausgeschlo\n\nssen werden.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\n\nSchäfer Häger\n\n§ 7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-18/5-str-223-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-18/5-str-223-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:08.833997+00:00"}}