{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-06-18_5_StR_216_91_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-06-18","aktenzeichen":"5 StR 216/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 216/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHans Friedrich S EEE .us om.\ndort geboren am On 13.2.\n\nwegen Totschlags u.a.\n\ndr\n\n- 2 - ET\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, Zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n\n18. Juni 1991 nach S 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n‚1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hamburg vom 29. November 1990\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Totschlages und der\nBrandstiftung schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch der wegen Mordes verhängten\nEinzelstrafe und der Gesamtstrafe mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen zur Verdeckung einer Straftat, und wegen Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hat der\nAngeklagte die 84 Jahre alte Frau GB an einem Sonnabendmittag in dem von ihr allein bewohnten Haus vorsätzlich getötet und im Anschluß daran an verschiedenen\n\n‚Stellen des Hauses Feuer gelegt. Während die Verurtei-\n\nlung wegen Brandstiftung ($S 308 StGB) keinen Rechtsfehler aufweist, kann der Schuldspruch wegen Mordes aus\nsachlichrechtlichen Gründen nicht bestehenbleiben. Jedoch ergeben die insoweit fehlerfrei getroffenen Fest-\n\nStellungen, daß der Angeklagte des Totschlages schuldig\nist.\n\nDie Beweiswürdigung weist keinen Rechtsfehler auf, soweit der Tatrichter zu der Überzeugung gekommen ist,\ndaß der Tod des Opfers vom Angeklagten herbeigeführt\nworden ist und daß der Angeklagte dabei vorsätzlich gehandelt hat. Die hierzu aus den festgestellten Indiztatsachen gezogenen Schlüsse sind möglich; sie stehen\nuntereinander nicht im Widerspruch und verletzen weder\nDenkgesetze noch Erfahrungswerte. Das Schwurgericht hat\ndagegen die Grenzen, die dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung gesetzt sind, überschritten, soweit es angenommen hat, der Angeklagte habe mit dem Ziel gehandelt,\neine andere Straftat zu verdecken.\n\nZur Annahme dieser Verdeckungsabsicht ist das Schwurgericht auf folgendem Wege gelangt: Frau CB. deren\nLeiche nach Löschung des Feuers in einer Seemannskiste\nauf dem Dachboden gefunden worden ist, hat infolge ihrer Verletzungen geblutet. Blutspuren sind in dem Hause\nnicht gefunden worden. Unter diesen Umständen nimmt das\nSchwurgericht an, daß Frau co in ihrem Schlafzimmer\ngetötet worden ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Das Schlafzimmer ist als einziger Raum des\nHauses durch Feuer und Löscharbeiten derart verwüstet\nworden, daß sein Zustand keine Rückschlüsse darauf zuließ, ob vor dem Feuer Blutspuren vorhanden waren. Da\nFrau CG@MB nit Sicherheit innerhalb des Hauses getötet\n\nES\n\nworden ist, durfte der Tatrichter annehmen, daß dies\nnur im Schlafzimmer geschehen sein kann. Fehlerfrei ist\nweiterhin sein Ausgangspunkt, daß der Angeklagte, der\nam Vormittag Dachdeckerarbeiten auf dem Boden ausgeführt hatte, in dem Schlafzimmer \"nichts zu suchen\"\nhatte (UA S. 37). Die weiteren Schlußfolgerungen, die\naus diesem Sachverhalt abgeleitet worden sind, entfernen sich dagegen so sehr von einer festen Tatsachen-Grundlage, daß sie nur einen Verdacht, nicht aber die\nzu einer Verurteilung erforderliche Überzeugung zu begründen vermögen (vgl. BCHR StPO 8§ 261 Vermutung 1, 7;\nBGH NStZ 1981, 33; 1982, 478),\n\nDer Angeklagte hatte nach Seiner Darstellung, als er im\nAnschluß an eine Mittagspause in das Haus zurückkehrte,\nauf seinen Zuruf keine Antwort von Frau Cu» erhalten. Daraus leitet der Tatrichter her, der Angeklagte\nhabe angenommen, Frau EB schlafe. hieran wira die\nAnnahme geknüpft, der Angeklagte habe die Gelegenheit\nwahrgenommen, im Schlafzimmer unbeobachtet nach Stehlenswertem zu suchen (UA S, 37). Anzeichen hierfür sind\nnach Auffassung des Schwurgerichts der Umstand, daß der\nAngeklagte im Schlafzimmer \"nichts zu suchen\" hatte,\ndaß er nach seinen Angaben zu einem früheren Zeitpunkt\nauf dem Boden in die Seemannskiste hineingesehen hatte,\nund daß ihm \"ein solches Verhalten ... angesichts seiner früheren Bestrafungen wegen Diebstahls auch ZUZUutrauen\" sei (UA S. 37). Der Tatrichter nimmt sodann an,\ndaß Frau GE sen Angeklagten im Schlafzimmer über-\n\nEEE\n\nDiese Erwägungen hätten allenfalls dann auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht, wenn andere Gründe für einen gemeinsamen Aufenthalt von Täter und Opfer\nim Schlafzimmer ferngelegen hätten. Indessen weisen die\nUrteilsgründe selbst auf einen Gesichtspunkt hin, der\nes nahelegte, daß der Angeklagte ein Zusammentreffen\nmit Frau com suchte: Der Angeklagte hätte das Haus\nnicht endgültig verlassen, ohne sich wegen der Fortsetzung der unterbrochenen Arbeit mit Frau GEB ins Benehmen zu setzen (UA S. 46). Daß er Frau u in inrem Schlafzimmer getötet hat, besagt nicht ohne weiteres, daß er dort von ihr betroffen worden ist; er kann\nihr dorthin gefolgt sein, nachdem er sie in einem anderen Raum angetroffen hatte. Daß es vor der Tötung zu\neinem Streit gekommen ist, lag nicht derart fern, daß\nes für den Tatrichter entbehrlich gewesen wäre, sich\nmit dieser Frage auseinanderzusetzen: Frau cm war\nFremden gegenüber mißtrauisch (UA S. 6), und der Angeklagte, für den der Alkohol ein Problem war (UA\n\nS. 3 f), hatte nach einer abstinenten Phase (UA S. 9)\nam Tattage zwischen 10.00 und 13.00 Uhr 1,16 1 Bier getrunken (UA S. 10). Selbst wenn der Angeklagte von Frau\nCB im Schlafzimmer überrascht worden ist, war dies\nnicht ohne weiteres ein Indiz dafür, daß er schon unmittelbar zum Diebstahl angesetzt (§ 22 StGB) und deswegen Grund hatte, eine (versuchte) Straftat zu verdekken: Ebenso nahe liegt es, daß er sich zunächst nur mit\nden Örtlichkeiten vertraut machen wollte oder daß seine\nunbefugte Anwesenheit im Schlafzimmer für sich allein\neine Auseinandersetzung mit Frau ee 1 ausgelöst hat,\nin deren Verlauf es zu den tödlichen Verletzungen kam.\n\nEZ\n\nMotive für eine solche Gewaltanwendung - Scham, Ärger\noder ähnliches - sind so naheliegend, daß der Tatrichter nicht darauf verzichten durfte, sich mit dieser Gestaltung der Verhältnisse auseinanderzusetzen.\n\nDie Urteilsgründe vermitteln dem Senat in ihrer Gesamtheit die Überzeugung, daß das Schwurgericht die zur\nVerfügung stehenden Beweise gründlich und erschöpfend\nerhoben hat. Daß ergänzende Feststellungen eine zuverlässige Grundlage für die Anwendung des 5 211 StGB erbringen würden, schließt der Senat unter diesen Umständen aus. Er ändert deshalb den Schuldspruch in dem Sinne, daß an die Stelle der Verurteilung wegen Mordes eine solche wegen Totschlages tritt; daß sich der Angeklagte gegen den Vorwurf des Totschlages anders hätte\nverteidigen können, ist auszuschließen. Die Einzelstrafe wegen Brandstiftung bleibt hiervon unberührt. Demnach waren neben der Änderung des Schuldspruches allein\ndie wegen Mordes verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe aufzuheben. In der neuen Verhandlung werden\ndie Einzelstrafe wegen Totschlages und die Gesamtstrafe\nneu zu bestimmen sein.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nSchäfer Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-18/5-str-216-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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