{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-06-18_5_StR_193_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-06-18","aktenzeichen":"5 StR 193/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 193/91 £4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsacrha\ngegen\n\ngeboren an GEB 1555 &r vum\n\nzur Zeit in Eaft,\n\nwegen vorsätz_icher Brandstiftung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 18. Juni 1991 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bremen vom 13. November 1990\nwird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\nDer Einwand der Verteidigung, der Angeklagte\nhätte nicht wegen vorsätzlicher Brandstiftung\nverurteilt werden dürfen, weil sich die Überzeugung des Landgerichts von seiner Täterschaft auf\nein polizeiliches Geständnis stütze, das er in\neinem die Freiheit der Willensentschließung und\nWillensbetätigung beeinträchtigenden Zustand der\nÜbermüdung abgegeben und später widerrufen habe,\nbleibt ohne Erfolg. Es gibt keine ausreichenden\nBeweisanzeichen für die vom Angeklagten behaup-\n\ntete Übermüdung.\n\nBereits der Tatrichter hat sich vergewissert,\ndaß das Geständnis des Angeklagten nicht nach\n\n§ 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO unverwertbar war. Er\nhat auf den Beweisamtrag der Verteidigung, mit\ndem im wesentlichen vorgetragen wurde, daß der\nAngeklagte \"vor seiner Festnahme in erheblichem\nMaße Beruhigungs- und Schmerzmittel zu sich genommen\" und 30 Stunden nicht geschlafen habe,\nden Sachverständigen TEE gehört. Dieser\nSachverständige, der den Angeklagten bereits\nvorher eingehend auf seine Schuldfähigkeit un-\n\ntersucht hatte, ist anhand der Vernehmungsprotokolle und der zusätzlichen \"Angaben\" des Angeklagten zu den von ihm \"eingenommenen Medikamenten\" zu dem Ergebnis gekommen, daß es keinen\nHinweis auf eine \"Beeinträchtigung seiner Wachheit\" gäbe (UA S. 45).\n\nDem folgt der Senat, zumal die Überprüfung des\nAkteninhalts im Freibeweisverfahren die Erkenntnisse des Sachverständigen bestätigt. Bei der in\nBetracht kommenden Vernehmung, die von 17.20 Uhr\nam 28. Dezember 1989 bis 1.11 Uhr am 29. Dezember 1989 andauerte, erklärte der Angeklagte auf\nNachfrage des vernehmenden Beamten ausdrücklich,\ndaß er sich gut fühle (Bd. I d.A. 13 KLs 14 Js\n36246/89 Bl. 205); er legte Wert darauf, die\nVernehmung ohne Unterbrechung zu Ende zu führen,\nwährend der Beamte sie schon früher unterbrechen\nwollte (UA S. 41). Bei der Fortsetzung der Vernehmung am 29. Dezember 1989 um 8.30 Uhr und der\nrichterlichen Vernehmung am selben Tag wies der\nAngeklagte nicht darauf hin, daß er übermüdet\nsei. Dies wäre, wenn es zugetroffen hätte, aber\nzu erwarten gewesen, zumal der Angeklagte nach\nseinem weiteren, erst in der Revisionsschrift\ngeltend gemachten Vorbringen auch zwischen\n\n1.11 Uhr und 8.30 Uhr wegen Lärms und Lichteinfalls in der Gemeinschaftszelle nicht hatte\nschlafen können. Auch bei seinem Gespräch mit\ndem Verteidiger in der Haftanstalt Anfang Januar 1990, dessen Inhalt sich aus einem vom Verteidiger gefertigten und in der Hauptverhandlung\nvorgelegten Aktenvermerk ergibt, berief sich der\nAngeklagte nicht auf Übermüdung, sondern gab als\n\nMotiv für sein angeblich falsches Geständnis\nseine Sorge um seine Lebensgefährtin an und seine Hoffnung, nach einem Geständnis entlassen zu\nwerden (Akten aaO Bd. II Bl. 252). Erst mit\nSchreiben vom 26. Juni 1990 behauptete der Angeklagte, er habe \"die Nacht vor seiner Verhaftung\nnoch nicht geschlafen\" (Akten aaO Bl. 253). Sein\nVerhalten davor spricht gegen diese Darstellung\nund sein späteres Vorbringen, er habe vor der\nFestnahme 30 Stunden nicht geschlafen. Eine\nÜbermüdung bei den Vernehmungen am 28. und\n\n29. Dezember 1989 ist deshalb nicht bewiesen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision\n\nzu tragen.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nSchäfer Häger\n\n84","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-18/5-str-193-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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