{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-06-11_5_StR_232_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-06-11","aktenzeichen":"5 StR 232/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 232/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Heinz-Dieter M dEEEEE\naus DB,\ngeboren an EEE 1955 :: ru,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n24\n\n§ 1\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nam 11. Juni 1991 einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 1990\nim Ausspruch über die Gesamtstrafen von neun Jahren\nund sechs Monaten und von einem Jahr und drei\nMonaten (Nrn. 2 und 3 Buchst. b der Urteilsformel)\n\naufgehoben.\n\n2. Der Angeklagte wird unter Einbezichung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 7. Juni 1989 - (528) 53 Js 1266/88 KLs (10/89)\nzu einer Gesamtfreihcitsstrafe von neun Jahren\nund sechs Monaten verurteilt.\n\nDie weitere Gesanwtfreiheitsstrafe von neun Monaten\naus dem genannten Urteil des Landgerichts Berlin\nvon 7. Juni 1989 bleibt bestehen (Nr. 3 Buchst.\n\na der Formel des angefochtenen Urteils).\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\n\nals unbegründet verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes\nin sechs Fällen, wegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nund wegen versuchten schweren Raubes verurteilt. Die Re-\n\nEA\n\nvision des Angeklagten ist, wie der Generalbundesanwalt\nin seiner Zuschrift vom 23. Mai 1991 zutreffend ausgeführt\nhat, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit\nsie sich gegen diesen Schuldspruch und gegen die ausgesprochenen Einzelstrafen richtet. Der Gesanmtstrafenaus-\n\nspruch kann aber nicht bestehenbleiben:\n\nl. Das Landgericht hat bei der notwendigen Gesamtstrafenbildung - zu Recht - rechtskräftige Strafen aus dem Urteil\ndes Landgerichts Berlin von 7. Juni 1989 - (528) 53 Js\n\n1266/88 KLs (10/89) - berücksichtigt. Dieses Urteil hatte\n\nzwei Gesamtstralen gebildet, nämlich\n\n- eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, in welche\nEinzelstrafen aus einem Urteil des Autsgerichts Tiergarten in Berlin vor 27. Januar 1987 (264 Ds 414/86)\n\neinbezogen worden sind, und\n\n- eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nsechs Monaten.\n\nDie erste Gesamtfreiheitsstrafe (von neun. Monaten) hat\n\ndas Landgericht wegen der zäsurwirkung des amtsgerichtlichen\nUrteils zu Recht bestehenlassen. Die Einzelstrafen, die\n\nder zweiten Gesamtstrafe zugrundeliegen, hätten sämtlich\nnit den Einzelstrafen, die im anhängigen Verfahren verhängt\nworden sind, auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt werden\nmüssen. Das Landgericht hat dies, was es in den Gründen\nseines Urteils selbst ausführt, verkannt und zwei Gesamtstrafen gebildet, nänlich cine Gesamtfreiheitsstrafe von\nneun Jahren und sechs Nonaten und eine weitere Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von einen Jahr und drei Monaten.\n\n2. Diese beiden Strafen sind aufzuheben. Der Senat sieht,\n\n8\n\nauch insoweit dem Autrag des Generalbundesanwalts entsprechend, davon ab, die Sache zur erneuten Gesamtstrafenbildung an das Landgericht zurückzuweisen. Er bildet aus\nsämtlichen einzubezichenden Freiheitsstrafen - im Ergebnis\nunter Wegfall der vom Landgericht ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten - eine\nGesamtfreiheitsstrafe vou neun Jahren und sechs Monaten.\nDaß der Tatrichter, wenn er die Grundsätze zur Bildung\n\nvon Gesamtstrafen berücksichtigt hätte, auf eine niedrigere\n\nStrafe erkannt hätte, ist auszuschließen.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 7. Juni 1991 hat\n\nvorgelegen.\n\nLaufhütte Hoxstkotte Rebitzki\n\nSchäfer Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-11/5-str-232-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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