{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-06-11_5_StR_227_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-06-11","aktenzeichen":"5 StR 227/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 227/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTom m En zu: va,\ngeboren am EEE 1950 in CHEEEB (Jugoslawien),\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\ngo\n\n80\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 11. Juni 1991 gemäß § 349\nAbs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Koblenz vom 13. Dezewuber 1990 wird als\nunzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe\n\nDie am 20. März 1991 eingelegte Revision des Angeklagten\nist unzulässig, wcil ausweislich des Protokolls der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des angefochtenen Urteils vom 13. Dezember 1990 und Rechtsmittelbelehrung wirksam (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) auf Rechtsmittel\nverzichtet habeı.\n\nDiese eindeutige und zweifelsfreie Verziclhtserklärung\n\nist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHR StPO S 302\nAbs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 und 5 mit weiteren\nNachweisen). Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend,\nder Verzicht sei unwirksan, weil er auf einer Täuschung\ndurch das Gericht beruhe. Er sieht die Täuschung darin,\n\ndaß der Anklagevorwurf \"Bezahlung von Bestechungsgeldern ...\ngemäß § 154 StPO eingestellt\" und dennoch in den schriftlichen Urteilsuründen - anders als in den mündlich mitgeteilten - (bei der Schilderung des Motivs von Steuerhinterziehungen) \"thematisiert\" worden sei, und zwar wie\nfolgt:\n\n\"Außerdem wollte er äuf diese Art und Weise der Firmen-\n\n&o\n\nkasse Bestechungsgelder entnehmen, ohne den tatsächlichen\nVerwendungszweck offenlegen zu müssen. Die Bestechungsgelder wollte er den technischen Angestellten und Vertragsoffizieren der amerikanischen Streitkräfte zahlen,\n\num sich Vorteile bei der Auftragsvergabe und der Auftrags-\n\nabnahme zu verschaffen.\"\n\nEs kann dahingestellt bleibeu, ob ein vom Gericht veranlaßter Irrtum über den Inhalt Cer schriftlichen Urteilsgründe einen Rechtsmittelverzicht in Frage stellen kann.\nVon einer Täuschung kann hier nicht die Rede sein. Die\nVerteidigung behauptet selbst nicht, daß der Vorsitzende\nder Strafkammer bei der mündlichen Urteilsbegründung die\nbeanstandete Wendung bewußt weggelassen habe, um auf diese\nWeise den Angeklagten zu veranlassen, auf Rechtsmittel\n\nzu verzichten. Im Ergebnis liegt deshalb in dem Vorbringen\nder Verteidigung die bloße Behauptung, der Beschwerdeführer\nsei der Auffassung gewesen, daß die Urteilsgründe keine\n\n80\n\nanderen Gesichtspunkte als die mündlich mitgeteilten enthalten würden. Ein derartiger Irrtum hat aber auf die\nWirksamkeit des Rechtsmittelverzichts keinen Einfluß (so\nauch die Senatsentscheidung vom 7. Januar 1986 - 5 StR\n785/85 - unter Hinweis auf den Antrag des Generalbundes-.\n\nanwalts vom 13. Dezember 1985).\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\n\nSchäfer Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-11/5-str-227-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-11/5-str-227-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:08.341480+00:00"}}