{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-06-11_5_StR_178_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-06-11","aktenzeichen":"5 StR 178/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 _ StR _ 178/91\n\nin URTEIL „ne\n\ngegen\n\n1. den selbständigen Händler\nHarri HD aus Hu\ndort geboren am EEE 19:6.\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. den Lagerarbeiter\nwolfgeng HE aus ou.\ndort geboren am m 15:2.\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n22\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Juni 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nDr. Schäfer\n\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt (B\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt (EB aus EB\n\nals Verteidiger des Angeklagten HB.\n\nJustizangestellte (>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\nin der Verhandlung,\n\nJustizamtsinspektor von 5b\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\nbei der Verkündung,\n\n77\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Heß wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom 29. Novenm-\n\nber 1990, auch soweit es den Angeklagten Hg petrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; damit\nerledigt sich die Revision des Angeklagten Hg.\ndie nur den Strafausspruch betrifft.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten\ngemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch und Kokain zu Freiheitsstrafen verurteilt. Es\n\nhat\nmer\nsie\nvon\nder\n\nfestgestellt, daß die Angeklagten \"etwa im Frühsom-1989\" begonnen haben, Haschisch zu kaufen, und daß\n\nbis Ende Januar 1990 4,2 kg mit einem THC-Gehalt\n\n8 o/o erworben haben. Davon nahmen sich \"zunächst\"\n\nAngeklagte HeiB und \"später\" auch der Angeklagte\n\nHB \"kleinere Mengen zum eigenen Verbrauch. Den verbleibenden weitaus größeren Anteil des Haschischs verkauften sie.\" \"Vom Sommer bis Dezember 1989\" erwarben\n\nZ\n\ndie beiden Angeklagten ferner in Teilmengen insgesamt\nmindestens 85 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von\n30 o/o. Das Kokain verkauften sie ebenfalls, \"soweit\nsie nicht kleinere Mengen seibst konsumierten\".\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung nicht. Danach haben die Angeklagten mit den erworbenen Rauschgiften nur teilweise unerlaubt Handel getrieben, und\nsich im übrigen, soweit sie die Stoffe selbst verbraucht haben, tateinheitlich mit dem Handeltreiben nur\nwegen Erwerbs nach S 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar gemacht.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch nicht von sich aus entsprechend umstellen, da der Schuldumfang des Handeltreibens nicht festgestellt ist, sich auch nicht mittelbar den übrigen Feststellungen entnehmen läßt. Zwar\nführt das Landgericht aus, die Angeklagten hätten jeweils nur kleinere Mengen Haschisch selbst verbraucht.\nDabei fällt aber ins Gewicht, daß der Eigenverbrauch\nbeider Angeklagter sich etwa über ein halbes Jahr hingezogen hat und daß der Angeklagte Hensel bereits Erfahrung auf dem Gebiet des Rauschgiftkonsums hatte und\nHaschisch regelmäßig konsumierte. Unter diesen Umständen läßt sich nicht ausschließen, daß der Anteil des\nEigenverbrauchs von Haschisch nicht unbeträchtlich war.\nFür den Umfang des Kokainverbrauchs beider Mittäter\ngibt es überhaupt keinen Anhaltspunkt; er kann sich\naber jedenfalls auch über Monate, von Sommer bis Dezember 1989, erstreckt haben.\n\nZ\n\nZum Schuldumfang müssen zweifelsfreie Mindestfeststellungen getroffen werden (BGHR BtMG S$S 29 Abs. 1Nr. 1\nSchuldumfang 1; BGH Beschluß vom 25. März 1982\n\n- 4 StR 81/82 -; Beschluß vom 16. Februar 1984\n\n- 4 StR 97/84 -; Körner BtMG 5 29 Rn. 144). Da es daran\nhier fehlt, muß das Urteil aufgehoben werden. Im Falle\ndes Angeklagten Hoppe erfolgt die Aufhebung des Schuldspruchs nach S$S 357 StPO, da er seine Revison auf den\nStrafausspruch beschränkt hat.\n\nFür den Angeklagten Hop wird darauf hingewiesen, daß\nim Falle dieses 49jährigen, bisher unbestraften Ange-\n\nklagten, der voll geständig war und nach den bisherigen\nFeststellungen eine große Anzahl von Lieferanten und\nAbnehmern des Rauschgifts namentlich bezeichnet hat,\nAnlaß besteht, zu prüfen, ob bei Anwendung des § 31\n\nNr. 1 BtMG der nach S 49 Abs. 2 StGB gemilderte Strafrahmen des § 29 Abs. 3 oder der des S 29 Abs. 1 BtMG\nAnwendung findet (vgl. BGHR BtMG S 29 Abs. 3 Strafrah-\n\nmenwahl 1 - 8).\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt,\nzu verwerfen.\n\nLaufhütte Horstkotte\nSchäfer Häger\n\ndie Revisionen\n\nRebitzki\n\n27","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-11/5-str-178-91","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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