{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-06-04_5_StR_215_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-06-04","aktenzeichen":"5 StR 215/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 215/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bautechniker und Kaufmann\nWulf-Jürgen O GB seborener PM aus ro.\ngeboren am EEE 1949 in row.\n\nwegen Bankrotts u.a.\n\n?e\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generälbundesanwalts am 4. Juni 1991 gemäß S 349\nAbs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. Dezember 1990 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe\n\nDie am 8. Februar 1991 eingelegte, als Beschwerde bezeichnete Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil ausweislich\ndes Protokolls der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des angefochtenen Urteils vom 7. Dezember 1990 und\nVerzicht auf Rechtsmittelbelehrung wirksam (S 302 Abs. 1\nSatz 1 StPO) auf Rechtsmittel verzichtet haben. Ihre Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden.\n\nEs liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß\nder Angeklagte - wie er jetzt behauptet - bei dem Rechtsmittelverzicht verhandlungsunfähig und damit nicht in der Lage\nwar, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder\nseelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit\nim Sinne des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (BGH NStZ\n1983, 280 Nr. 25 m.w.N.). Ob Verhandlungsunfähigkeit in diesem Sinne vorlag, ist im Wege des Freibeweises zu prüfen;\nder Grundsatz \"in dubio pro reo\" gilt hier nicht (BGH aaO\nund NSt” 1984, 181 Nr. 26 sowie 1984, 329 Nr. 25; BGHR StPO\n§ 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 3 jeweils m.w.N.):\n\n76\n\nAllerdings trägt der Angeklagte in seiner Revisionsbegründung vom 6. Februar 1991 vor, er habe bei der Verhandlung am\n7. Dezember 1990 die Tragweite des Vorschlages der Staatsanwaltschaft nicht erkannt und sei auch gesundheitlich nicht\nin der Lage gewesen, der Verhandlung zu folgen. In seinem\nSchreiben vom 16. März 1991 führt er weiter aus, daß er am\n3. Verhandlungstag, dem 27. November 1990, wegen eines am\nMorgen dieses Tages erlittenen \"großen epileptischen Anfalls\" verhandlungsunfähig gewesen sei. Am 4. Verhandlungstag, dem 7. Dezember 1990, habe er nur wegen seines labilen\nGesundheitszustands sein Einverständnis mit dem Urteil erklärt. Er habe zwar akustisch alles vernommen, die Tragweite\n“des Urteils jedoch nicht begriffen.\n\nAus den dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter und des\nSitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ergibt sich jedoch, daß am 7. Dezember 1990 keine Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestanden haben. Der Angeklagte hat sich außerhalb der Hauptverhandlung an einem\netwa 30 Minuten dauernden Gespräch zwischen seinem Verteidiger und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft \"normal\" beteiligt. Nach dem Eindruck des Staatsanwalts hat er\njederzeit erkannt und verstanden, worum es ging. In der\nHauptverhandlung schüttelte er während der Ausführungen von\nStaatsanwalt und Verteidiger mehrfach den Kopf, weil er damit nicht einverstanden zu sein schien. Er zeigte auch dabei\nnicht die geringsten Beeinträchtigungen. Dies wird auch bestätigt durch einen Vermerk des Staatsanwalts WB. dem der\nVerteidiger des Angeklagten bei einer telefonischen Rücksprache erklärt hat, daß er keinesfalls den Eindruck gehabt\nhabe, daß der Angeklagte am 7. Dezember 1990 nicht in der\nLage gewesen sei, der Verhandlung zu folgen.\n\n7e\n\nEtwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Angeklagten am\ndritten Verhandlungstag vorgelegten ärztlichen Attest des\nArztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Hanns-Georg EB\nEB vom selben Tag. Nach diesem Attest besteht beim Angeklagten ein \"cerebrales Anfallsleiden mit seltenen Anfällen\". Aufgrund eines \"generalisierten nächtlichen Anfalls\nvom 26. auf den 27.11.90\" war es zu einer so starken Beeinträchtigung des Gesamtzustandes des Angeklagten gekommen,\ndaß er \"bis vorerst zum Wochenende nicht arbeitsfähig und\nnicht belastbar\" war. Daß der Angeklagte nicht arbeitsfähig\nund nicht belastbar war, worauf die Kammer am 27. November\n1990 durch eine kurze Verhanälungsdauer Rücksicht genommen\nhat, besagt nicht, daß er nicht in der Lage war, die Tragweite seiner Erklärungen zu verstehen.\n\nBei dieser Sachlage besteht kein Anhaltspunkt für die behauptete Verhandlungsunfähigkeit. Vielmehr erweisen die\nÄußerungen der Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der\nStaatsanwaltschaft, daß dem Angeklagten durchaus klar war,\nwelche Bedeutung der von ihm erklärte Rechtsmittelverzicht\nbesaß. Daß der Angeklagte anderen Sinnes geworden ist und\nnunmehr Wert auf Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Verzicht\nnicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1\nRechtsmittelverzicht 1, 5).\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nSchäfer Häger\n\n7%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-04/5-str-215-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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