{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-06-04_5_StR_122_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-06-04","aktenzeichen":"5 StR 122/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":"‚StGB S 21\n\nZur Beurteilung des Gewichts einer anderen seelischen\nAbartigkeit (hier \"schizotype Persönlichkeitsstörung\").","text_plain":"“\n\nZurück anGsa\n\nNachschlagewerk: ja }\nBGHSt: ja } nur zu I und IV\nVeröffentlichung: Ja }\n\n‚StGB S 21\n\nZur Beurteilung des Gewichts einer anderen seelischen\nAbartigkeit (hier \"schizotype Persönlichkeitsstörung\").\n\nBGH, Urt. vom 4. Juni 1991 - 5 StR 122/91 -\n\n\" Schwurgericht\nVerden (Aller)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 122/91\n\nden kaufmännischen Angestellten\nHenry A zu: ce SCHEENENED.\n\ndort geboren am np 1947,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nFr\n\nVeen\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 24. Mai 1991 und vom 4. Juni 1991 in der Sitzung vom 4. Juni 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nDr. Schäfer\n\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof um,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEEp aus mm\n\n(nur in der Verhandlung vom 24. Mai 1991)\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizangestellte gg\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Verden (Aller) vom 15. Oktober 1990\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Mordes in Tateinheit mit\nversuchtem Mord schuldig ist,\n\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\ndie auch über die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat. .\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen\nvexsuchten Mordes verurteilt. Als Einzelstrafen hat es für\nden vollendeten Mord die lebenslange Freiheitsstrafe und für\nden versuchten Mord eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren festgesetzt; hieraus hat es als Gesamtstrafe eine lebenslange\nFreiheitsstrafe gebildet.\n\nDie Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.\n\n‘7,\n\nDer Angeklagte war verbittert, weil seine Eltern ihr Hausgrundstück an seinen Vetter Hermann EB und dessen\nEhefrau Ruth EEEEEEED verkauft hatten. Am 5. Mai 1990 suchten die Eheleute EEE den Angeklagten und seine Eltern\nauf. In der Küche der Eltern kam es zu einem Streitgespräch.\nDie Eheleute EEE erkiärten, wie auch schon vorher, ihre Bereitschaft, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Auch\nder Vater des Angeklagten lehnte eine Rückabwicklung nicht\nab, während die Mutter des Angeklagten an dem Vertrag festhalten wollte. Der Angeklagte wurde \" immer wütender und beschimpfte die Eheleute EB als Erbschleicher. Er vergriff sich so im Ton, daß seine Mutter drohte, die Polizei\nzu rufen\". Der Angeklagte verließ schließlich die Runde mit\ndem Hinweis, er wolle ein Schriftstück holen und vorzeigen.\nEr suchte Jedoch in seinem Zimmer nicht nach dem Schriftstück, sondern ergriff ein geladenes Schrotgewehr, mit dem\ner in die Küche zurückkehrte. Mit den Worten \"Das ist mein\nSchriftstück\" richtete er das Gewehr aus der Hüfte auf die\nAnwesenden. \"In den folgenden Sekunden überschlugen sich die\nEreignisse\". Frau EEE sprang erschreckt auf und rief,\nsie werde die Polizei rufen; Hermann EB rief \"sleichzeitig\" dem Angeklagten zu, so lasse sich das Problem nicht\nlösen, \"Im gleichen Augenblick drückte der Angeklagte ab.\nDer erste gezielte Schuß auf Frau DEREN ging knapp am\nGesicht der Zeugin vorbei.\" Nunmehr gab der Angeklagte aus\netwa zwei Meter Entfernung einen Schuß auf Hermann Tip\nab, der tödlich traf (UA S. 9-10). An anderer Stelle der Urteilsgründe heißt es, der Angeklagte habe \"wenige Sekunden\nnach Betreten der Küche\" geschossen (UA S. 14). Der Tatrich-\n- ter hat beide Schüsse als heimtückisch im Sinne des § 211\nAbs. 2 StGB aufgefaßt und den Angeklagten für voll schuldfähig gehalten; der Sachverständige hatte ein beim Angeklagten\n\ngefundenes \"psychopathologisches Zustandsbild\" als schizotypische Persönlichkeitsstörung bezeichnet und ausgeführt,\ndiese \"andere seelische Abartigkeit im Sinne des 5 20 StGB\"\nhabe \"mangels eines entsprechenden Gewichtigkeitsgrades\" die\nSchuldfähigkeit nicht beeinträchtigt (UA S. 16).\n\nII.\n\nDie Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.\n\n1. Mit einer auf § 261 StPpo gestützten Rüge beanstandet die\nRevision, daß das Schwurgericht die Aussage des Angeklagten\nvor dem Haftrichter, die dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten worden ist, nicht in die Beweiswürdigung einbezogen habe. Diese Rüge ist unbegründet. Die Urteilsgründe belegen, daß das Schwurgericht die vor dem Haftrichter abgegebene Erklärung des Angeklagten berücksichtigt\nhat. Der Tatrichter hat den wesentlichen Inhalt dieser Erklärung mitgeteilt (VA S. 10); hiernach hat der Angeklagte\nvor dem Haftrichter \"angegeben, daß er... Hermann 7\ntöten wollte. Zuerst habe er auf dessen Frau geschossen. Er\nhabe, als er den Schuß auf Hermann Ep abgegeben habe,\ngar nicht mitbekommen, daß er Frau SEE verfehlt habe\".\nDaß diese Mitteilung vom Inhalt des Vernehmungsprotokolls\nabweiche, behauptet die Revision nicht. Es kommt deshalb\nnicht auf die Frage an, ob eine solche Abweichung im Revisionsverfahren Beachtung finden könnte. Allerdings heißt es\nan änderer Stelle der Urteilsgründe (UA S. 12), der Angeklagte habe vor dem Haftrichter \"vorbehaltlos eingeräunt, er\nhabe beide, nämlich Hermann und Ruth DEE. töten wollen\", Der Senat hat im Hinblick auf die Sachrüge geprüft, ob\nzwischen den beiden Urteilsstellen, die sich auf die Aussage\nvor dem Haftrichter beziehen, ein Widerspruch besteht, der\ndie Beweiswürdigung als fehlerhaft erscheinen lassen könnte.\n\n- 6 -\n\n- 6 -\n\nDas ist aber nicht der Fall. Die Angabe, der Angeklagte habe\nnach seiner Aussage beide Eheleute, also auch Ruth DE-WED, töten wollen, widerspricht dem Bericht über die Aussage vor dem Haftrichter (UA S. 10) nicht. Die dort festgestellte Mitteilung des Angeklagten, er habe zunächst auf\nRuth Bu geschossen, ist angesichts der sonstigen Umstände dahin zu verstehen, daß er auch im Hinblick auf Ruth\nEB einen Tötungsvorsatz hatte.\n\n2. Erfolglos bleibt auch die Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, der Haftrichter hätte in der Hauptverhandlung zu der Frage vernommen werden müssen, \"ob Befragungen hinsichtlich des Zeitpunkts des Tötungsvorsatzes durchgeführt worden sind oder ob der Angeklagte sich lediglich\nmit der Bemerkung begnügte, \"ich wollte ihn töten'\", Diese\nBeweiserhebung mußte sich dem Tatrichter nicht aufdrängen.\nDafür, daß der Angeklagte vor dem Haftrichter mehr ausgesagt\nhat, als protokolliert worden ist, gab es keine Anhaltspunkte.\n\n3. Die Aufklärungsrüge, mit der die Vernehmung der Kriminalbeamtin Bo@ vermißt wird, ist unbegründet. Die in den Urteilsgründen mitgeteilte Aussage der Zeugin BGEEREREED in der\nHauptverhandlung gab keinen Anlaß für die Annahme, daß die\nVernehmung der Kriminalbeamtin, die die Zeugin Ruth BEB-GB im Ermittiungsverfahren vernommen hatte, zusätzliche\nAufschlüsse erbringen würde. Erhebliche Widersprüche zwi-Schen der Aussage der Zeugin DB in der Hauptverhandlung und dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll zeigt die\n\nRevision nicht auf. |\n\nSoweit der Schuldspruch wegen Mordes betroffen ist, hält das\nangefochtene Urteil im wesentlichen der sachlichrechtlichen\nNachprüfung stand.\n\n1. Daß der Angeklagte vorsätzlich seinen Vetter getötet und\ndessen Frau zu töten versucht hat, hat der Tatrichter\nrechtsfehlerfrei festgestellt. Auch die Annahme, daß das\nMordmerkmal der Heimtücke nach S 211 Abs. 2 StGB vorgelegen\nhabe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der\nSchuldspruch wegen Mordes wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der in der Beweiswürdigung enthaltene Hinweis,\nder Angeklagte habe seine Opfer mit dem Vorwand, ein\nSchriftstück holen zu wollen, getäuscht (UA S.. 13), keine\nvolle Entsprechung in den sonstigen Urteilsgründen findet;\nnach den Feststellungen (UA S. 9) ist es möglich, daß ihm\nder Gedanke, niemand erwarte einen tätlichen Angriff, erst\nbeim Ergreifen des Gewehres gekommen ist. Jedenfalls hatte\nder Angeklagte aber beim Betreten der Küche schon den Entschluß gefaßt, Hermann und Ruth EEEMEMED zu erschießen (UA\ns. 11).\n\nDer Anwendung des S 211 StGB steht auch nicht entgegen, daß\ndie Zeugin Ruth EEE zwischen der Rückkehr des. Angeklagten in die Küche und den Schüssen Gelegenheit hatte, erschreckt aufzuspringen, und daß ihr Ehemann \"gleichzeitig\"\nmit ihr noch etwas sagen konnte. Es handelte sich um eine\nSache von Sekunden (UA S. 9, 14). Das Opfer kann auch dann\narglos und wehrlos sein, wenn der Täter ihm zwar offen\n feindselig entgegentritt, das Opfer aber die drohende Gefahr\n.erst im letzten Augenblick erkennt, so daß ihm keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen. Die Gefährlichkeit\nheimtückischen Handelns liegt darin, daß der Täter sein Op-\n\nfer in hilfloser Lage überrascht und dadurch hindert, dem\nAnschlag auf sein Leben zu entgehen oder ihn doch wenigstens\nzu erschweren (BGH GA 1971, 113, 114; BGHR StGB .S 211 Abs. 2\nHeimtücke 3 m.w.N.). Die Einlassung des Angeklagten, er habe\nmit dem Gewehr nur drohen wollen und sich erst nach dem\nSchreien der Zeugin EEEEEEEREEND zum Schießen entschlossen (UA\nSs. 11), hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei mit der Erwägung\nwiderlegt, daß der Angeklägte keinen Grund hatte, die zum\nNachgeben bereiten Eheleute EEE zu nötigen (UA S. 12);\n‘es kommt nicht darauf an, ob die vor dem Haftrichter abgegebene Äußerung des Angeklagten, er habe Hermann Tip t5-\nten wollen (UA S. 10), für sich allein belegt, daß er diesen\nVorsatz schon beim Betreten der Küche hatte.\n\n2. Die Feststellungen ergeben auch, daß der Angeklagte sich\nder tatsächlichen Umstände, die die Tötung zu einer heimtükkischen machen, bewußt gewesen ist. Wie die Urteilsgründe in\nihrem Zusammenhang zeigen, hat der Angeklagte die Bedeutung\ndieser Umstände in dem Sinne erfaßt, daß er sich bewußt gewesen ist, durch Ahnungslosigkeit schutzlose Menschen zu\nüberraschen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2, 9). Der\nTatrichter hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der\nAngeklagte diesen Sachverhalt \"nach seiner psychischen Verfassung\"” erfassen konnte, und diese Frage nach Anhörung des\npsychiatrischen Sachverständigen bejaht (UA S. 13). Diese\nUrteilsausführungen weisen keinen Rechtsfehler auf. Die Vernefimung eines (weiteren) Sachverständigen drängte sich in\ndiesem Zusammenhang nicht auf, so daß die insoweit erhobene\nAufklärungsrüge fehl geht.\n\n3. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat den\n\n“ Schuldspruch dahin geändert, daß nur eine einzige Tat vorliegt, die sich als vollendeter Mord in Tateinheit mit versuchtem Mord darstellt. Der Angeklagte hat innerhalb von Se-\n\nKunden (UA S. 9, 14) zunächst auf Ruth ED und sodann\nauf Hermann Beim geschossen. Daß er den Entschluß, Hermern DB zu töten, erst nach dem ersten Schuß gefaßt\nhat, ergeben die Feststellungen nicht; der Zusammenhang der\nFeststellungen ergibt, daß der Angeklagte Jedenfalls bei Abgabe des ersten .Schusses auch schon vorhatte, Hermann De-GEB zu töten. Die hiernach von einem einheitlichen Willen\ngetragenen und räumlich wie zeitlich unmittelbar zusammenhängenden Schüsse bilden eine natürliche Handlungseinheit,\nso daß der vollendete und der versuchte Mord im Verhältnis\ngleichartiger Tateinheit zueinander Stehen (vgl. BGHR StGB\nvor § 1/natürliche Handlungseinheit, Entschluß einheitlicher\n1, 2; BGH Beschluß vom 25. April 1989 - 5 str 91/89). Damit\nentfällt die Einzelstrafe wegen versuchten Mordes.\n\nIV.\n\nDie verbleibende - lebenslange - Einzelfreiheitsstrafe wegen\nvollendeten Mordes kann aus den folgenden sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehenbleiben.\n\n1. Der Tatrichter hat den Angeklagten für voll schuldfähig\ngehalten. Der Sachverständige hat das \"psychopathologische\nZustandsbild\" des Angeklagten, das insbesondere durch Äußerungen des Angeklagten, sein \"Geist zerfalle\" und \"seine\nFettzellen seien nicht angeschlossen\" (UA S. 15), sowie die\nVorstellung, Gedanken lesen und lenken zu können, gekenneichnet war (UVA Ss. ı5 f), als schizotypische Persönlichkeitsstörung bewertet, Die Urteilsgründe teilen dazu die\nfolgenden Ausführungen des Sachverständigen mit: Die Auffäl-\n\nligkeiten erreichten nicht die \"Qualität eines Krankheits-\n\n\"Befund\" habe \"mangels eines entsprechenden Gewichtigkeits-\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\ngrades die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat\n\n“ einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, aber weder\nausgeschlossen noch eingeschränkt\" (UA S. 16). Die Strafkammer bezeichnet das Gutachten als überzeugend und fügt hinzu,\ndie merkwürdigen Gedankeninhalte des Angeklagten ständen \"in\nkeinem Zusammenhang zum Tatgeschehen und zu dessen Vorgeschichte\" (UA S, 16).\n\n2. Diese Ausführungen ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung, ob der Tatrichter eine erhebliche Verminderung der\nSchuldfähigkeit nach S 21 StGB in rechtlich zutreffender\nWeise ausgeschlossen hat.\n\na) Allerdings war der Tatrichter entgegen der Ansicht der\nRevision aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, dem Sachverständigen in der Annahme zu folgen, bei dem Angeklagten\nliege eine schizotype (schizotypische) Persönlichkeitsstörung vor. Die Revision weist in diesem Zusammenhang darauf\nhin, daß dieser diagnostische Begriff, der in dem amerikanischen Klassifikationssystem DSM IIIR aus dem Jahre 1987\n(deutsche Ausgabe: Diagnostisches und Statistisches Manual\nPsychischer Störungen DSM-III-R, bearbeitet von H.-U. Wittchen, H. Saß, M. Zandig und K. Kochler, 1989, S. 411 ff) unter Nr. 301.22 enthalten ist, in Deutschland umstritten ist,\njedenfalls nicht zum allgemeinen Gebrauch empfohlen wird. Er\nfehlt in der 9. Revision der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Internationalen Klassifikation ICD-9\n(deutsche Ausgabe: Diagnosenschlüssel und Glossar psychiatrischer Krankheiten, hrsg. v. R. Deckwitz, H. Helmchen, G.\nKockott und W. Mombour, 5. Aufl. 1980), die allerdings im\nJahre 1992 von einer neuen Revision (ICD-10) abgelöst werden\n\"soll. Dem Senat sind auch Äußerungen aus der deutschen Literatur bekannt, wonach \"die meisten der als schizotypisch\nälagnostizierten Persönlichkeiten... in der deutschen Psy-\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nchiatrie wahrscheinlich als Verdachtsfälle für prodromale\noder residuale Zustände der Schizophrenie gelten\" (Saß, Psychopathie-Soziopathie-Dissozialität, 1987, S. 26; vgl. auch\nTölle, Psychiatrie, 8. Aufl. 1988 S. 102) und die schizotype\nPersönlichkeitsstörung in das genetische Spektrum der Schizophrenie gehört (Saß aaO S. 25; Stone in: G. Huber [Herausg.)], Basisstadien endogener Psychosen und das Borderline-Problem, 1985 S. 225 ff). Daß sich der Tatrichter mit diesen\nFragen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, fiele nur\ndann zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, wenn besorgt\nwerden müßte, er habe das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung aus- dem schizophrenen Formenkreis nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Zu dieser Besorgnis geben\ndie Urteilsausführungen einschließlich der Darstellung der\nLebensgeschichte des Angeklagten jedoch keinen Anlaß.\n\nb) Liegt keine Schizophrenie und auch sonst keine krankhafte\nseelische Störung vor, so kommt, wie der Tatrichter nicht\nverkannt hat, die Bewertung des Zustandsbildes als schwere\nseelische Abartigkeit in Betracht. Den Urteilsgründen ist\nnicht zu entnehmen, daß der Tatrichter gemeint hat, schizotype Persönlichkeitsstörungen im Sinne von DSM III R seien\nniemals schwere seelische Abartigkeiten im Sinne der SS 20,\n21 StGB. Eine solche Verallgemeinerung wäre ebenso unzutreffend wie die Verallgemeinerung, derartige Persönlichkeitsstörungen erfüllten stets die Voraussetzungen der $S 20 oder\n2t StGB. Klassifikationssysteme wie DSM III R und ICD haben\nkeine Verbindlichkeit für die rechtliche Bewertung unter dem\nGesichtspunkt der Schuldfähigkeit; ihre Verfasser beanspruchen das auch nicht (vol. den Hinweis vor Kapital I der DSM\nIII R, Seite 17 der deutschen Ausgabe).\n\nt\n\n-12-\n\n- 12 -\n\nUnzureichend ist dagegen die Auseinandersetzung des Tatrichters mit der Frage, ob die seelische Abartigkeit im vorliegenden Fall schwer gewesen ist und ob sie die Fähigkeit des\nAngeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser\nEinsicht zu handeln, erheblich vermindert hat. Hierzu beruft\nsich der Tatrichter ohne nähere Begründung auf die Angabe\ndes Sachverständigen, der Befund ermangele des \"entsprechenden Gewichtigkeitsgrades\" (UA S. 16). Das genügt nicht. Die\nZuordnung des Befundes zu dem Begriff der schizotypen Persönlichkeitsstörung weist auf eine nicht ganz geringfügige\nBeeinträchtigung hin; dafür spricht die in der Literatur\ndiskutierte enge Beziehung solcher Persönlichkeitsstörungen\nzur Schizophrenie (Saß aao, S. 26) ebenso wie der Umstand,\ndaß nach dem Klassifikationssystem DSM III R die schizotype\nPersönlichkeitsstörung gegenüber der schizoiden Persönlichkeitsstörung als die schwerere, oft mit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung einhergehende Störung erscheint (aaO\nS. 412). Unter diesen Umständen mußte der Tatrichter prüfen,\nob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer\nünd mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten\noder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGHSt\n34, 22, 28; BGH Stv 1988, 384 = BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4; BCH Beschluß vom 22. September 1978 - 3 StR\n330/78 - und Urteile vom 26. Juni 1990 - 1 STR 281/90 - und\nvom 17. Juli 1990 - 1 StR 305/90 -; vgl. auch Rasch stv.\n1991, 126, 131). Soweit, wie hier, nur an eine Verminderung\nder Schuldfähigkeit, nicht dagegen an deren Ausschluß zu\ndenken ist, braucht sich der Vergleich mit den Auswirkungen\nkrankhafter seelischer Störungen nicht notwendig an solchen\nKrankheitsbildern zu orientieren, die zum Ausschluß der\nSchuldfähigkeit führen. Der Vergleich mit schwächeren Formen\nkann genügen (vgl. Saß aao, s. 112). In die Prüfung sind die\nPersönlichkeit des Angeklagten, ihre Entwicklung, die Vorge-\n\n- 13 -\n\nschichte, der unmittelbare Anlaß und die Ausführung der Tat\nsowie das Verhalten des Angeklagten nach der Tat einzubeziehen (BGHR StGB S 21 seelische Abartigkeit 1, 2, 4, 9). Daß\nder Tatrichter eine solche Prüfung vorgenommen hat, ergeben\ndie Urteilsgründe nicht. Seine Annahme, die \"merkwürdigen\nGedankeninhalte des Angeklagten\" ständen in keinem Zusammenhang zum Tatgeschehen und zu dessen Vorgeschichte (UA\n\nSs. 16), trifft zwar in dem Sinne zu, daß der Angeklagte\nnicht geltend gemacht hat, das \"Zerfallen\" seines Geistes\nund der mangelhafte \"Anschluß\" seiner \"Fettzellen\" (UA\n\nS. 15) hätten ihn zur Tat veranlaßt; immerhin hat er mitgeteilt, er habe nach der Tat \"das Gefühl gehabt, seine Fettzellen seien wieder angeschlossen gewesen\" (UA S. 16). Am\nTatgeschehen war jedoch auffällig, daß der Angeklagte gerade\ndiejenigen Personen als Opfer ausgewählt hat, die ihm bei\nseinem Wunsch nach Rückgabe des Grundstücks entgegenkommen\nwollten. Insbesondere hätte sich der Tatrichter mit dem Lebensweg des Angeklagten auseinandersetzen müssen, der durch\nzunehmende Isolierung, eine außergewöhnliche Bindung an das\nElternhaus, das kaum verständliche Ausbrechen aus zunächst\nwohlgeordneten beruflichen Verhältnissen und die ein Jahr\nlang dauernde ziellose Reise in den Jahren 1987/88 nach einem ebenfalls aus eingeordnetem Verhalten herausfallenden\nDelikt gekennzeichnet ist. Die Ansicht des Tatrichters, daß\nder \"bisherige Lebensweg\" und die \"Verhaltensgewohnheiten\n... keine psychischen Auffälligkeiten zeigen\" (UA S. 15),\nsteht zu den aufgezeigten Besonderheiten im Widerspruch.\n\nc) Der sachlichrechtliche Mangel des Urteils betrifft,\nabgesehen von der Konkurrenzfrage (oben IIT 3), nur die Anwendung des § 21 StGB und damit die Straffrage. Der Senat\n\n- kann ausschließen, daß eine erneute Hauptverhandlung zu dem\n\n- 14 -\n\nErgebnis führt, der Angeklagte sei wegen einer krankhaften\nseelischen Störung oder wegen einer schweren seelischen Abartigkeit schuldunfähig oder außer Stande gewesen, die Merkmale des heimtückischen Mordes zu erkennen. .\n\nV.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu\nverwerfen.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nSchäfer Häger\n\n\"NE.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-04/5-str-122-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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