{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-05-30_5_StR_447_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-05-30","aktenzeichen":"5 StR 447/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SO\n\n5 StR 447/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndie Kauffrau\nIna ID aus Vo.\ngeboren am EREEEEm 1961 in LEE .\n\nwegen Untreue U. a.\n\n4-74\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Okto-\n\nber 1991 - zu 2. gemäß S 349 Abs. 2 StPO einstimmig - beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird, soweit es den Vorwurf der falschen Angaben nach § 82 GmbHG (Fall II i der Urteilsgründe) und den Vorwurf der Untreue (Fall II 2 der\nUrteilsgründe) betrifft, gemäß S 206 a StPO eingestellt.\n\nDamit entfällt der Ausspruch über die Gesamtstrafe im\nUrteil des Landgerichts Stade vom 30. Mai 1991.\n\n2. Im übrigen wird die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen.\n\nDie Angeklagte ist wegen Verletzung der Buchführungspflicht zu der Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe\nvon jeweils 100,-- DM verurteilt.\n\n3. Soweit das Verfahren eingestellt wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten insoweit\nentstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse zur\nLast. Im übrigen trägt die Angeklagte die Kosten ihres Rechtsmittels.\n\nSO\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue, Verletzung der Buchführungspflicht und falscher Angaben gegenüber dem Registergericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nSoweit das Landgericht die Angeklagte wegen Verletzung der\nBuchführungspflicht nach § 283 b Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt\nhat, läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten erkennen. Insoweit bleibt die Revision erfolglos im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nIn den Fällen I 1 und I 3 der Anklage (I 1 und 2 der Urteilsgründe) ist das Verfahren dagegen wegen Eintritts der\nVerfolgungsverjährung einzustellen (§ 206 a StPO).\n\nGegen die Angeklagte ist nach Auswertung der die BeEREEND>\nee] Autozubehör- und Warenhandelsgesellschaft mbH betreffenden Konkursakten durch staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 8. Januar 1987 (Bd. I Bl. 89 ff.) das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung der\nBuchführungspflicht eingeleitet worden. In dem zugrunde\nliegenden Bericht des Sachverständigen im Konkursverfahren\nsind zwar die Gründung der GmbH durch die Angeklagte im\nJuni 1984 und die Gewährung eines Darlehens der GmbH an\ndie Firma O3 ) Reifendienst GmbH Anfang Juli 1984 erwähnt.\nEs sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, daß in\nder für die Verjährung maßgeblichen Folgezeit diese Ereignisse, die gegenüber der Verletzung der Buchführungspflicht andere Taten im Sinne von § 264 StPO darstellen,\n\n„So\n\nin die strafrechtlichen Ermittlungen einbezogen worden\nsind. Die am 1. September und 15. Oktober 1987 erwirkten\nDurchsuchungsbeschlüsse (Bd. I Bl. 171 und Bd. II Bl. 7)\nbeziehen sich auch unter Berücksichtigung der zur Beantragung gefertigten Ermittlungsvermerke auf die Vorwürfe des\nspäterliegenden Bankrotts und des Lieferantenbetruges. Bei\nder Durchsuchung vom 16. September 1987 ist der Angeklagten lediglich der Durchsuchungsbeschluß übergeben worden\n(Bd. I Bl. 184). Bei der polizeilichen Vernehmung vom\n\n25. September 1987 läßt die formularmäßige Eröffnung der\nzur Last gelegten Tat (Bd. I Bl. 213) keine Erweiterung\nder Tatvorwürfe erkennen. Der polizeiliche Ermittlungsvermerk vom 9. Dezember 1987 (Bd. III Bl. 197 ff.) geht auf\ndie Einzahlung des Stammkapitals und die Darlehenshingabe\nnicht ein. Der Durchsuchungsbeschluß vom 12. Januar 1988\n(Bd. III Bl. 18) betrifft wiederum den Vorwurf der Bankrotthandlungen durch Beiseiteschaffung von Vermögen. Die\nDarlehenshingabe und die Einzahlung der Stammeinlage werden zwar in den Ermittlungsvermerken vom 8. und 19. Februar 1988 (Bd. IV Bl. 77 ££f. und Bd. V Bl. 1 ff.) erwähnt, jedoch nicht als mögliche Tathandlungen der Angeklagten zum Gegenstand der Ermittlungen gemacht. Erst\ndurch die Beauftragung eines Sachverständigen am\n\n29. April 1988 (Bd. V Bl. 92) durch die mittlerweile zuständig gewordene Staatsanwaltschaft Stade wird auch der\nVerdacht der Untreue zum Nachteil der GmbH und des Gründungsschwindels in die weiteren Ermittlungen einbezogen.\nDer Angeklagten ist dies jedoch nicht bekanntgegeben worden. Mögliche, die Angeklagte betreffende Unterbrechungs-\n\n„+50\n\nhandlungen sind bis zur Akteneinsicht durch ihren Verteidiger im August 1990 und der Anklageerhebung Anfang Februar 1991 nicht mehr erfolgt. Damit ist insoweit Anfang Juli\n1989 Verfolgungsverjährung für die im Juni und Anfang Juli\n1984 begangenen und beendeten Taten eingetreten.\n\nLaufhütte Horstkotte Harms\nSchäfer Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-30/5-str-447-91","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283b","ref_norm":"283b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-30/5-str-447-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:07.816126+00:00"}}