{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-05-24_5_StR_4_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-05-24","aktenzeichen":"5 StR 4/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5_StR 4/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ney ng\ngeboren am EB 1955 in CB (Polen),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\n7\n\nZZ\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Mai 1991\nnach S 349 Abs. 2, 4 StPo einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 23. Juli 1990\n\na) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten\nDiebstahls in zwei Fällen verurteilt worden ist;\ninsoweit wird der Angeklagte freigesprochen;\n\nb) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\ndes Diebstahls in vier Fällen schuldig ist,\n\nc) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nSoweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, trägt\ndie Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die dem\nAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Zur erneuten Straffestsetzung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\n74\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls in\nzwei Fällen zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Kraftfahrzeuge mit Hilfe der\n\"Tankdeckelmethode\"” gestohlen: Er drehte vom Fahrzeug den\nTankschloßzylinder ab, benutzte ihn als Vorlage für die Herstellung eines Nachschlüssels und entwendete damit das Fahrzeug, wobei er bestimmte Typen auswählte, bei denen die\nSchlösser des Tanks, der Tür und der Zündung übereinstimmen.\n\nII.\n\n1. Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung\ndes Urteils, soweit der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen verurteilt worden ist (II 3 a, b der\nUrteilsgründe). Im Fall II 3 a hat der Angeklagte \"in der\nzeit vom 1. November 1989 bis zum 16. Januar 1990\" das Tankschloß ausgebaut und nach Anfertigung des Nachschlüssels\nwieder eingebaut, wobei er aus dem im Fahrzeug befindlichen\n Wartungsheft zwei Blätter mit technischen Angaben riß, um\nmit diesen Daten neue Fahrzeugpapiere anzufertigen. Im Fall\nII 3 b hat der Angeklagte \"in der Zeit vom 10. Januar 1990\n02.00 Uhr bis zum 12. Januar 1990 03.00 Uhr\" das Tankschloß\nentfernt, um nach dessen Muster einen Nachschlüssel zu fertigen (UA S. 5). Der Angeklagte hatte in diesen beiden Fällen im Hinblick auf die geplante Entwendung der Kraftfahrzeuge noch nicht zur Verwirklichung des Diebstahlstatbestandes unmittelbar angesetzt (5 22 StGB). Diese Voraussetzung\n\n- 4 -\n\nPA\n\nfür die Verurteilung wegen Versuches ist erst erfüllt, wenn\ndie Handlung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen soll oder in unmittelbarem räumlichen\nund zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht (BGHSt 28, 162,\n163; vgl. auch BGHSt 26, 201, 204). So kann es sich im Einzelfall auch beim Diebstahl nach der \"Tankdeckelmethode\"\nverhalten, nämlich dann, wenn mit der Entwendung des Tankschlosses ein Handlungsablauf eingeleitet wird, der nach den\nräumlichen und zeitlichen Gegebenheiten der Nachschlüsselherstellung ohne Zwischenakte in die Entwendung des Fahrzeugs übergeht. Im vorliegenden Fall sind solche Voraussetzungen nicht festgestellt worden. Der Tatrichter hat sich\nnicht in der Lage gesehen, den Zeitpunkt, in dem das Tankschloß ausgebaut worden ist, näher zu bestimmen und Angaben\ndarüber zu machen, in welcher Zeitspanne der Angeklagte nach\nHerstellung des Nachschlüssels zu dem Fahrzeug zurückkehren\nwollte. Im Fall II 3 a kann nicht ausgeschlossen werden, daß\nseit der Entfernung des Tankschlosses mehr als zwei Monate\nverstrichen waren; unter diesen Umständen kommt es nicht\ndarauf an, daß das Fahrzeug regelmäßig am selben Platz abgestellt wurde, also leicht aufzufinden war. Im Fall II3b\nist nicht einmal der Ort, an dem das Tankschloß von dem\nKraftfahrzeug entfernt worden ist, festgestellt worden. Auch\nin diesem Fall war bis zur Auffindung des Tankschlosses in\nder Wohnung des Angeklagten am 17. Januar 1990 seit der Abmontierung vom Fahrzeug ein Zeitraum von mehreren Tagen vergangen. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind,\nspricht der Senat den Angeklagten in den Fällen, in denen er\nwegen versuchten Diebstahls von Kraftfahrzeugen verurteilt\nworden ist, frei. Die Tankschlösser wollte sich der Angeklagte nicht zueignen, wie insbesondere das Wiedereinbauen\nim Fall II 3 a zeigt.\n\nad\n\n2. Bei den Kraftfahrzeugdiebstählen in den Fällen IIı a,b,\nc der Urteilsgründe hat es sich um eine einzige fortgesetzte\nTat gehandelt. Die Fahrzeuge sind in diesen drei Fällen in\nderselben Nacht in einem relativ engen örtlichen Bereich\nentwendet worden. Daß der Angeklagte hier erst jeweils nach\nBeendigung des einen Diebstahls die weitere Tat in Aussicht\ngenommen hat, liegt fern. Deshalb muß zugunsten des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1985, 407) davon ausgegangen werden,\ndaß er erst die drei Tankschlösser an sich gebracht, Nachschlüssel hergestellt und dann die Kraftfahrzeuge gestohlen\nhat. Der Senat hat insoweit den Schuldspruch berichtigt. Das\nführt zur Aufhebung der für die Taten zu II1 a, b, c festgesetzten Einzelstrafen. Der Tatrichter wird nunmehr für\ndiese Fälle eine einzige Einzelstrafe festzusetzen haben.\n\n3. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung\nin den bisherigen Fällen II 1 a und c sowie in den Fällen\n\nII 1 d und e entfällt. Der Tatrichter hat lediglich festgestellt, daß der Angeklagte die Daten der entwendeten Fahrzeuge, insbesondere die \"Identifikationsnummern\" in \"nachgemachte .„.. Blankofahrzeugpapiere\" eingesetzt hat (UA S. 5,\n15). Tatsachen, aus denen sich die Urkundeneigenschaft der\n\"Blankofahrzeugpapiere\" im einzelnen ergibt, sind nicht ersichtlich. Die Änderung des Schuldspruchs führt auch in den\nFällen II 1dunde zur Aufhebung der Einzelstrafen.\n\n4. Der Freispruch vom Vorwurf des versuchten Diebstahls in\nzwei Fällen und die Aufhebung der in den Fällen II 1 abis e\nverhängten Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe; der Senat kann nicht ausschließen, daß die aufgehobenen\nEinzelstrafen Einfluß auf die Bemessung der verbleibenden\nEinzelstrafe im Fall II 1 e gehabt hat; auch diese wird deshalb aufgehoben.\n\n5. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des\nS 349 Abs. 2 StPpo.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nSchäfer Häger\n\n71","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-24/5-str-4-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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