{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-05-24_5_StR_169_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-05-24","aktenzeichen":"5 StR 169/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5_StR 169/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenbaukonstrukteur\n\nGerhard 1 u zu: zo,\ngeboren am EEE 1955 :: ai.\n\nwegen Geldfälschung\n\n73\n\n73\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 24. Mai 1991 gemäß 5 349 Abs.\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 15. Januar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision rügt mit Erfolg, das Landgericht habe S 244 Abs. 2 StPO verletzt.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts übergab der Angeklagte dem Zeugen Sg einhundert gefälschte 50 DM-Noten, die er sich auf unbekannte Art und Weise verschafft\nhatte, und zeigte ihm, wie er an den Falsifikaten Nachzeichnungen und Radierungen anzubringen habe. Der Angeklagte\nwollte von dem Zeugen für jede ausgegebene Note 10 DM haben;\ndie Ausgabe sollte nicht in Berlin und Hamburg erfolgen. Der\nZeuge SC bearbeitete die Scheine gemeinsam mit seinem\nBekannten BB entsprechend den Ratschlägen des Angeklagten nach. Bei der Ausgabe der gefälschten Noten im Raum Gelsenkirchen wurden die beiden Zeugen verhaftet.\n\n73\n\nDer Angeklagte hat bestritten, jemals Falschgeld besessen zu\nhaben.\n\n2. Das Landgericht stützt seine Überzeugung, daß der Angeklagte dem SB einhundert falsche 50 DM-Noten mit der\nWeisung übergeben habe, das Falschgeld nach entsprechender\nNachbehandlung in den Verkehr zu bringen, auf die Aussagen\nder Zeugen SB und sb. Es sieht diese Aussagen\ndurch zwei objektive Umstände untermauert: In der Wohnung\ndes Angeklagten wurden weiße Stoffhandschuhe gefunden, wie\nsie der Angeklagte nach der Aussage des SEE >ei ser Demonstration der Nachbehandlung benutzt haben soll, und in\nder Nähe des Telefonapparates lag ein handschriftlicher Zettel mit der Aufschrift \"Vorsicht! Telefon wird abgehört!\"\n(UA S. 9). Das Landgericht entnimmt dem Inhalt des Zettels,\ndaß über dieses Telefon Gespräche geführt wurden, die nach\nder Einschätzung des Anschlußinhabers unter § 100 a Nr. 2\nStPO fallen. Es ist deshalb von der Richtigkeit der Zeugenaussagen überzeugt.\n\nIn diesem Zusammenhang beanstandet die Revision mit der Aufklärungsrüge zu Recht, daß der bei den Akten befindliche\nZettel nicht verlesen worden ist. Nach dem von der Revision\nvorgetragenen Inhalt des Zettels wurde dieser von der Verlobten des Angeklagten geschrieben, als er sich bereits im\nvorliegenden Verfahren in Untersuchungshaft befand. Wäre der\ngesamte Inhalt des Zettels Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen, so hätte die Strafkammer möglicherweise davon abgesehen, dem Zettel eine Indizwirkung für das vorliegende Verfahren beizumessen. Die Verlobte des Angeklagten, die den\nZettel verfaßt hat, konnte allein aufgrund des Umstäandes,\ndaß sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befand, die\nVermutung haben, daß das Telefon nach § 100 a Nr. 2 StPO ab-\n\ngehört wurde.\n\n73\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat noch folgende Hinweise:\n\na) Eine Geldfälschung nach S 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt nur\nvor, wenn der Täter sich das gefälschte Geld in der Absicht\n\nverschafft hat, sein späteres Inverkehrbringen zu ermöglichen (vgl. BGHSt 35, 21, 22 £f. m.w.N.). Hierzu wird der neue\nTatrichter ausdrückliche Feststellungen zu treffen haben.\n\nb) Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten die folgende Erwägung angestellt: Daß der Angeklagte den Zeugen sun\n\n@& uns BGB Weisungen in bezug auf die Art der Nachbehandlung der Falsifikate und die Orte der geplanten Ausgabe\n\ndes Falschgeldes gegeben hat, deute darauf hin, daß der Angeklagte Beziehungen zu Falschgeldvertreibern bzw. Herstellern hatte, die mit der Herstellung bzw. dem Großvertrieb\n\n73\n\nvon Falschgeld unmittelbar zu tun hatten. Diese Annahme ist\ndurch die Feststellungen nicht gedeckt. Sie stellt, was sich\naus der Wortwahl des Tatrichters ergibt, lediglich eine Vermutung dar, die sich hier zu Lasten des Angeklagten aus-\n\nwirkt.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nSchäfer Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-24/5-str-169-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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