{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-05-24_5_StR_134_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-05-24","aktenzeichen":"5 StR 134/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 134/91 72\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenanlagenführer\n\nThomas KO zu: SE.\ndort geboren am EEE 1961,\n\nwegen uneidlicher Falschaussage\n\n2\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Mai 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\nRebitzki\nDr. Schäfer\nHäger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB aus Braunschweig\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Braunschweig vom 7. Dezember 1990\nim Ausspruch der Einzelstrafe und der Gesamtstrafe\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen uneidlicher\nFalschaussage unter Einbeziehung zweier Freiheitsstrafen,\ndie in einem vom vorliegenden Verfahren abgetrennten Verfahrensteil verhängt worden waren, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit\nder die Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend gemacht wird, ist teilweise erfolgreich.\n\nNach den Feststellungen sagte der Angeklagte in der\nHauptverhandlung gegen Johann RE wesen Hehlerei vor\ndem Landgericht Braunschweig (Aktenzeichen: 38 KLs\n\n202 Js 21329/89) als Zeuge uneidlich bewußt wahrheitswidrig aus, daß er gestohlene und von ihm gehehlte Telefon-\n\n72\n\napparate \"auf dem Puff\", dort jedoch nicht an Johann\nRB sondern an eine andere Person verkauft habe. In\nWahrheit hatte der Angeklagte die Telefonapparate nicht\nim Braunschweiger \"Milieu\", sondern an Arbeitskollegen im\n\nVolkswagen-Werk in SCEEEEEEED verkauft.\n\nI.\nEin Verfahrenshindernis liegt nicht vor.\n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Angeklagte\nwegen der in der zugelassenen Anklageschrift genannten\nTat verurteilt worden. Mit der Anklage wurde ihm zur Last\ngelegt, in der betreffenden Hauptverhandlung als Zeuge\nbekundet zu haben, er \"habe ... die Telefone nicht an\nREEEEER verkauft\", während er gewußt habe, daß \"RW...\nKäufer der Telefone gewesen sei\". Zwar hat das Landgericht die Tathandlung des Angeklagten in modifizierten\nAngaben des Angeklagten (Verkauf \"auf dem Puff\" an eine\nandere Person als RB) und die Unwahrheit dieser Angaben in neuen Umständen (Verkauf an Arbeitskollegen am Arbeitsplatz) gefunden. Jedoch war auch die so beschriebene\nTat nach der Anklage Prozeßgegenstand. Die Tat im Sinne\ndes § 264 StPO ist nicht nur der in der Anklage unschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört zum Prozeßgegenstand das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch\ndie Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der\nAuffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet\n(RGSt 62, 112; BGHSt 13, 320, 321; 23, 141, 145; 32, 215,\n216; 35, 60, 62). Danach sind Abweichungen von dem in der\nAnklage beschriebenen Tatbild, die sich durch die Untersuchung der Tat in der Hauptverhandlung ergeben, dann unbeachtlich, wenn sie das Tatbild nicht wesentlich verän-\n\n?£\n\n7\n\ndern. Das ist der Fall, wenn die Richtung des Täterverhaltens dieselbe geblieben ist (BGHSt 32, 215, 219;\n\nBGHR StPO S 264 Abs. 1 Tatidentität 9). So liegt es hier.\nDurchgängig wird dem Angeklagten vorgeworfen, zeugenschaftlich unwahre Angaben zu der Frage gemacht zu haben,\nan wen er die Telefonapparate verkauft hatte.\n\nDie Rüge einer Verletzung des S 265 StPO ist jedenfalls\nnicht in der erforderlichen Form erhoben. Die Verteidigung behauptet nicht, daß ein Hinweis auf die Veränderung\neines tatsächlichen Gesichtspunktes nicht erfolgt sei. Im\nübrigen ist ein solcher Hinweis erteilt worden.\n\n2. Anhaltspunkte dafür, daß ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vorliegen würde, bestehen\nnicht. In einem vom vorliegenden Verfahren abgetrennten\nVerfahren wegen Hehlerei verzichtete der Angeklagte nach\nseiner Verurteilung durch das Landgericht - wie er vorträgt - allein deshalb auf Rechtsmittel, weil \"seitens\nder Verteidigung\" (da die Staatsanwaltschaft \"bei wahrheitsgemäßen Angaben der Abnehmer ... eine eventuelle\nEinstellung des Verfahrens ... in Aussicht\" gestellt habe) \"eine Erwartungshaltung dahingehend entstanden war,\ndaß das\" (vorliegende) \"Verfahren wegen der uneidlichen\nFalschaussage der Einstellung unterliegen könnte”. Diese\nbloße Erwartung der Verteidigung entbehrt einer verfahrensrechtlichen oder sachlich-rechtlichen Folge und löst\ninsbesondere nicht die in BGHSt 37, 10 beschriebenen Konsequenzen staatsanwaltschaftlicher \"Zusagen\" aus, weil\neine solche auch nach dem Revisionsvorbringen nicht gege-\n\nben worden ist.\n\n72\n\nII.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge läßt keinen\nRechtsfehler im Schuldspruch erkennen. Jedoch können die\nEinzelstrafe und die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben,\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag auf Aufhebung\ndes Strafausspruchs darauf gestützt, daß das angefochtene\nUrteil sich nicht dazu verhält, ob der Angeklagte in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung gemäß S 55 StPO belehrt\nworden war. Das kann auf sich beruhen; denn der Senat\nstützt die Teilaufhebung des Urteils auf folgenden Gesichtspunkt:\n\nDer Tatrichter hat möglicherweise nicht bedacht, daß der\nAngeklagte durch den Verfahrensgang, nämlich durch die\nTrennung des ursprünglich einheitlichen Verfahrens wegen\nHehlerei und falscher uneidlicher Aussage und durch die\ndamit zusammenhängende Verlängerung des Verfahrens be-\n\nschwert sein kann. Der Senat kann insbesondere nicht ausschließen, daß sich bei einheitlicher Entscheidung über\ndie Rechtsfolgen der Tat eine für den Angeklagten günstigere Sanktion ergeben hätte als es bei der nachträglichen\nGesamtstrafenbildung geschehen ist.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nSchäfer Häger\n\nFr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-24/5-str-134-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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