{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-05-23_5_StR_207_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-05-23","aktenzeichen":"5 StR 207/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 207/91\n(alt: 5 StR 488/90)\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Tischler Horst H mm aus u OD.\n\ngeboren am EB 1940 in ci.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\n70\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 23. Mai 1991 gemäß 5 349 Abs.\n4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Hannover vom 12. Dezember 1990 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs vom 6. August 1990 wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Strafausspruch kann wiederum nicht bestehenbleiben.\n\nDas Landgericht hat einen minder schweren Fall des sexuellen\nMißbrauchs von Kindern verneint, weil der Angeklagte zwar\neinerseits ein Geständnis abgelegt habe, er aber andererseits das Vertrauen der Familie seiner Schwester grob mißbraucht und eine sexuelle Handlung von nicht nur geringfügigem Umfang an dem Kind vorgenommen habe. Diese Begründung\nist rechtsfehlerhaft. Sie läßt die gebotene Gesamtwürdigung\naller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände\nvermissen. Für das Vorliegen eines minder schweren Falles\nist entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom\n\nDurchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem\nMaße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens\ngeboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und\ndes Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat\nselbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGHSt 26, 97, 98 £.; BGH StV 1984, 284; BGH GA\n1986, 120; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung unvollständige 5 und Prüfungspflicht 1). Diesen\nAnforderungen wird die Begründung zur Verneinung des minder\nschweren Falles nicht gerecht. Das Landgericht hat sich auf\ndie Anführung von zwei Straferschwerungsgründen (Vertrauensmißbrauch und Umfang der sexuellen Handlung) und eines Milderungsgrundes (Geständnis) beschränkt. Das reichte hier\ndeshalb nicht aus, weil wesentliche weitere Strafmilderungsgründe Beachtung verlangten, die bereits bei der Frage, ob\ndie Annahme eines minder schweren Falles in Betracht kam, zu\nberücksichtigen und zu erörtern gewesen wären, Dazu gehörte\naußer der Tatsache, daß der Angeklagte in den vergangenen\nJahren unter sehr schlechten Umständen (Verbüßung einer\nlangjährigen Freiheitsstrafe wegen \"Republikflucht\" in der\nehemaligen DDR) hat leben müssen und daß er strafrechtlich\nbisher nicht in Erscheinung getreten ist, vor allem der Umstand, daß das geschädigte Kind keine heute sichtbaren Schäden durch die Straftat davongetragen hat. Da die der Verneinung des minder schweren Falles zugrunde liegende Würdigung\nhiernach nicht vollständig ist, muß der Strafausspruch auf-\n\ngehoben werden.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nSchäfer Häger\n\n70","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-23/5-str-207-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-23/5-str-207-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:07.480068+00:00"}}