{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-05-23_5_StR_206_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-05-23","aktenzeichen":"5 StR 206/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\n' BESCHLUSS\n\n5 StR 206/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Klaus Peter T aus Sub.\ndort geboren am 1956,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. Stefan G GER, aus Bw.\ndort geboren am 1961,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\n03\n\n67\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu 2 auf Antrag - des Generalbundesanwalts am 23. Mai 1991\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Tg wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 1990, soweit es\nihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na. soweit der Angeklagte Ti in den Fällen II 1, 2,\n3, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 verurteilt worden\n\nist,\n\nb. in sämtlichen Strafaussprüchen (Einzelstrafen in\nden Fällen II 1 - 16 und Gesamtstrafe).\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Ti und die\nRevision des Angeklagten GW werden als unbegründet verworfen.\n\nDer Angeklagte CB hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Tg. an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nwährend die Revision des Angeklagten CB unbegründet\nnach S 349 Abs. 2 StPO ist, hat das Rechtsmittel des Angeklagten T@Bmit einer Aufklärungsrüge teilweise Erfolg.\n\nDer Angeklagte Tpist wegen Diebstahls in zwölf Fällen und\nwegen versuchten Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Jahren verurteilt worden. In den Fällen II 4\n- 10 der Urteilsgründe beruht die Verurteilung auf seinem\nGeständnis, in den übrigen Fällen (IT 1, 2, 3, 11, 12, 13,\n14, 15 und 16) hat er Jede Beteiligung abgestritten, wird er\naber nach Auffassung der Strafkammer vor allem durch die Angaben des an allen Taten beteiligten Mitangeklagten CE\nüberführt.\n\nMit der Aufklärungsrüge beanstandet die Revision, daß das\nGericht die Justizvollzugsbeamtin L@B oder den Justizvollzugsbeanmten BB nicht dazu vernommen hat, daß - wie die Revision vorträgt - der Beschwerdeführer TB am Tage der ersten Tat, dem 27. Januar 1990, die Vollzugsanstalt Hin\n@& erst um 21.00 Uhr verlassen hat, während er nach der AUS-\nsage des Angeklagten CB und des Nichtrevidenten N\nbereits am Nachmittag dieses Tages in einer Gaststätte am\nKurfürstendamm an der Vorbereitung der Tat, vor allem durch\nEntleihen eines Pkw, beteiligt war und die Strafkamner auch\nentsprechende Feststellungen trifft. Wie die Revision richtig ausführt, befindet sich in den Strafakten der Vermerk\ndes KOK PB vom 29. März 1990, wonach ihm Frau IL\nübermittelt hat, Tphabe an dem fraglichen 27. Januar 1990\nab 21.00 Uhr Ausgang gehabt und sei am nächsten Morgen um\n6.45 Uhr zurückgekehrt. Frau LP ist von dem Vorsitzenden\nder Strafkammer zur Hauptverhandlung am 25. September 1990\nauch als Zeugin geladen worden, hat dann aber in einem\nSchreiben vom 31. August 1990 vorgeschlagen, einen Bediensteten der JVA DB. Nebenanstalt HOEE, der mit der\nUrlaubssachbearbeitung dort betraut ist, zu laden, da sie\n\"eindeutige Aussagen bezüglich der Urlaubszeiten\" nicht machen könne. Entsprechend hat die stellvertretende Vorsitzen-\n\n- 4 -\n\n67\n\n63\n\nde an die JVA DB seschrieben und gebeten, \"von dort aus\neinen Zeugen zu bestimmen - ein Herr B@B soll in Betracht\nkommen\" und diesen zu veranlassen, mit den nötigen Unterlagen einschließlich einer Aussagegenehmigung zum Termin zu\n\nerscheinen. In der Hauptverhandlung wurden Frau Le oder\nein anderer Zeuge der JVA Do nicht gehört. Der Vorsitzende gab bekannt, daß der Zeuge BP abgeladen worden war.\n\nMit diesem Verfahren hat der Tatrichter § 244 Abs. 2 StPo\nverletzt. Der Vermerk des KOK PB vom 29. März 1990 hatte den Vorsitzenden mit Recht dazu veranlaßt, Frau IB als\nZeugin zu laden. Die Mitteilung von Frau L@B ließ sich mit\nden Angaben von CB, die dieser bereits bei seiner\npolizeilichen Vernehmung gemacht hatte, über die Vorbereitung der ersten Tat nicht vereinbaren. Wenn Frau L@8 später mitgeteilt hat, sie könne keine eindeutigen Aussagen\nüber die Urlaubszeiten machen, so stand das einmal in Widerspruch zu dem Inhalt des genannten Vermerks, konnte aber andererseits Anlaß geben, einen geeigneten Vollzugsbeamten der\nfraglichen Vollzugsanstalt als Zeugen zu laden. Das ist auch\ngeschehen, ohne daß dieser Zeuge dann später vernommen worden ist.\n\nHätte die Vernehmung der beiden Vollzugsbeamten oder eines\nder beiden ergeben, daß der Beschwerdeführer TB die Anstalt Hm am 27. Januar 1990 erst um 21.00 Uhr verlassen hat, dann hätten die Angaben von CHE uns An\nzum Verlauf des Nachmittags nicht richtig sein können. Das\nhätte die Glaubwürdigkeit vor allem von Cb auch für\ndie übrigen Fälle, in denen die Verurteilung des Angeklagten\nTB vor allem auf cs Angaben beruht, erschüttern\nkönnen. Deshalb waren die Verurteilung in diesen neun Fällen\nund der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Der Se-\n\n69\n\nnat hat auch die übrigen Einzelstrafen aufgehoben, weil\nnicht auszuschließen ist, daß sie bei einer geringeren Anzahl der als erwiesen angesehenen Fälle geringer ausgefallen\n\nwären.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nSchäfer Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-23/5-str-206-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-23/5-str-206-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:07.460599+00:00"}}