{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-05-22_5_StR_205_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-05-22","aktenzeichen":"5 StR 205/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Er\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 _ StR 205/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Tischler Johannes T Ep au: ve,\ngeboren am EB 1963 in zum.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n67\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Mai 1991\nnach S 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Braunschweig vom 9. Januar 1991 in den\nSchuldsprüchen zu den Fällen II 3, 4, 5 und 6 der Urteilsgründe sowie in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in sechs Fällen sowie wegen eines weiteren Falles homosexueller Handlungen zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte in den Fällen II 3,\n4, 5, 6 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit\nmit homosexuellen Handlungen verurteilt worden ist. Auf die\ndiese Fälle betreffende Verfahrensrüge kommt es daher nicht\nan.\n\n67\n\nSeine Annahme, der Angeklagte sei durch die Zeugenaussagen\nder betroffenen Jungen überführt, stützt der Tatrichter im\nHinblick auf den Fall II 3 (Jens HB) u.a. auf die Erwägung, daß der Angeklagte \"immer dann, wenn es nach Aussagen der Zeugen auch zum Analverkehr gekommen ist, diese Zeugen nicht gekannt haben will, während er im übrigen gegenseitiges Onanieren und auch Mundverkehr einräumt\" (UA S. 9).\nDie Urteilsfassung (\"der Zeugen\", \"immer dann\") zeigt, daß\ndiese Erwägung auch die anderen Fälle (II 4, 5 - Andre Ha\nWEB Adriano NEW -) betrifft, in denen der Angeklagte von\nden Jungen beschuldigt worden ist, bei ihnen den Analverkehr\nausgeführt zu haben. Die Erwägung, die nach Auffassung des\nTatrichters die Verteidigung des Angeklagten unglaubwürdig\nerscheinen läßt, steht mit den Feststellungen nicht in Einklang: Im Fall II 5 (Adriano NG. für den das Landgericht\n'Analverkehr festgestellt hat (UA S. 6), hat der Angeklagte\nnicht bestritten, den Jungen gekannt zu haben; er hat zugegeben, mit ihm \"mehr als 20mal... onaniert\" zu haben (UA S.\n8). Da in den Urteilsgründen hinsichtlich des Zeugen N |\nlediglich bemerkt wird, er habe das Geständnis des Angeklagten bestätigt (UA S. 10), ist überdies unklar, worauf die\nÜberführung im Hinblick auf den Analverkehr mit Adriano ng\n@& perunt; der Angeklagte hat bestritten, mit irgendeinem\nder Jungen Analverkehr ausgeführt zu haben.\n\nIm Falle II 6 (Mathias BEER. UA Ss. 6) tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes. Wann der Angeklagte an dem am 30. Oktober 1975\ngeborenen Jungen zum ersten Mal sexuelle Handlungen vorgenommen hat, teilt der Tatrichter nicht mit. Die Zeitangabe\n\"bis Januar/Februar 1990\" schließt nicht aus, daß die sexuellen Handlungen (\"etwa 10mal onaniert\") erst zu einem Zeit-Punkt stattgefunden haben, als der Junge schon 14 Jahre alt\nwar. Daß der Angeklagte ihn für jünger gehalten hat, könnte\n\nallenfalls die Strafbarkeit wegen Versuchs eines Vergehens\nnach § 176 StGB begründen. Im übrigen beruhen die Feststellungen zum Falle II 6 ausweislich der Urteilsgründe (UA S.\n10) darauf, daß lo 7) das Geständnis des Angeklagten bestätigt hat. Der Angeklagte hat \"zweimal Oralverkehr\" zugegeben\n(UA S. 8). Die Urteilsgründe ergeben nicht, worauf die weitergehende Feststellung, daß der Angeklagte mit Mathias BD\n@ \"ärei- bis viermal\" den Mundverkehr ausgeführt habe (UA\nS. 10), beruht.\n\nDer Senat weist für die neue Hauptverhandlung vorsorglich\nauf die folgenden zutreffenden Bemerkungen des Generalbundesanwalts hin:\n\n\"Sollte das Landgericht die Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen erneut kraft eigener Sachkunde beurteilen\nwollen, wird es sie in den Urteilsgründen darzulegen\nhaben; dazu gehören hier insbesondere Erörterungen zur\nEntstehungsgeschichte der Aussagen sowie deren Umstände\nunter Einschluß möglicher Beeinflussung durch Gruppenverhalten. Im übrigen wird die Opferaussage im Fall II\n3 (HB) der Urteilsgründe (UA S. 5) nicht ohne\nweiteres durch die Aussage des Zeugen FW (vA s.\n8) bestätigt; dieser will gemeinsam u.a. mit den Zeugen\nHB und TER den Angeklagten bereits \"etwa\n1987/88' kennengelernt haben, während das zum Zeugen\nHB erst für 'im Jahre 1989' (UA S. 5) und zum\nZeugen TOMB für 'im winter 1988/89' (UA S. 7) festgestellt wird. Wie sich der Zeuge TE. dessen Aussage\ndie der Opfer auch im Fall II 4 (Ha der Urteilsgründe (UA S. 9/10) bestätigt haben soll, dazu geäußert\nhat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; auch\nhat der Zeuge TB sexuelle Handlungen des Angeklagten\n\n67\n\n67\n\nzum Fall II 2 (GB) der Urteilsgründe (UA S. 4/5) behauptet (UA S. 9), die in Einklang mit den Angaben vom\n\nOpfer und vom Angeklagten (UA S. 7, 9) nicht festgestellt sind.\"\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nSchäfer Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-22/5-str-205-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-22/5-str-205-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:07.432616+00:00"}}