{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-05-22_5_StR_167_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-05-22","aktenzeichen":"5 StR 167/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 167/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nStefan bb ED zus So.\ngeboren am ED 195: in m (Sachsen) ,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.\n\n65\n\n05\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Mai 1991 gemäß 5 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 15. Januar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Bedrohung in zwei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt angeordnet und angeordnet, daß zwei\nDrittel der Strafe vor der Unterbringung zu vollstrecken\nsind.\n\nDie auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte\nRevision führt zur Aufhebung des Urteils.\n\n1. Das Landgericht konnte nicht ausschließen, daß der Angeklagte bei Ausführung der im Oktober 1990 begangenen Taten\njeweils aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses nicht in\nder Lage gewesen ist, einsichtsgemäß zu handeln. Ihm sei je-\n\ndoch bewußt gewesen, \"daß er sein Trinkverhalten nicht mehr\nsteuern kann, wenn er einmal angefangen hat, und daß er dann\nfür andere Menschen eine Gefahr darstellt\" (UA S. 17, 22,\n\n23).\n\n2. Die ersichtlich auf diese Feststellung gestützte Annahme,\nder Angeklagte habe die Straftaten vorsätzlich und schuldhaft begangen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Für die\nAnnahme des Vorsatzes der Körperverletzung und auch der Bedrohung beim verantwortlichen Ingangsetzen des Geschehensablaufs (actio libera in causa) genügt es nicht, daß der Täter\nim schuldfähigen Zustand weiß, er neige unter Alkoholeinfluß\nzu Straftaten. Vielmehr muß sich der zumindest bedingte Vorsatz darauf richten, eine konkrete Straftat auszuführen\n(BGHSt 17, 259 und 21, 381; Lange in LK, 10. Aufl. StGB § 21\nRän. 72). Hierzu hat das Landgericht keine genügenden Feststellungen getroffen. Selbst wenn den Darlegungen zu den unter Alkoholeinfluß begangenen früheren Straftaten entnommen\nwerden könnte,daß der Angeklagte im betrunkenen Zustand zur\nBegehung von Körperverletzungen neigt und ihm dies auch bewußt ist, reicht dies allein noch nicht für die Feststellung\naus, er habe die abgeurteilten Taten vorsätzlich begangen.\nDie Annahme eines solchen Vorsatzes setzt voraus, daß der\nAngeklagte schon bei Trinkbeginn die spätere Tat sich vorge-\n\n65\n\n65\n\nstellt und gewollt oder mit ihr zumindest gerechnet:und dies\nbilligend in Kauf genommen hat. Gegen die Annahme eines solchen bestimmten Vorsatzes spricht hier schon, daß es in zwei\nder Fälle bei offensichtlich gleicher Ausgangslage nicht zu\nKörperverletzungen, sondern lediglich zu Bedrohungen gekom-\n\nmen ist.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nSchäfer Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-22/5-str-167-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-22/5-str-167-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:07.396553+00:00"}}