{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-05-07_5_StR_172_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-05-07","aktenzeichen":"5 StR 172/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 172/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nOtto PO au: m.\n\ngeboren am EEE 1932 ir zB (Susosiawien) ,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n63\n\nDer 5. Strafsenat des Bundegerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 7. Mai 1991 nach\n§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Hannover vom 10. Juli 1990 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\n2. In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Schwur-\n\ngerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, in die es früher verhängte Einzelstrafen einbezogen\nhat. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen\ndie Verurteilung insgesamt.\n\nDie Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des 5 63 StPO\ngeltend gemacht wird, hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung\nder beiden Schuldsprüche.\n\nDie Zeugin Vesna LER ist die Tochter der verstorbenen\n\nvierten Ehefrau des Angeklagten, mit ihm also in gerader Linie verschwägert (S 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Sie war nach § 63\nStPO berechtigt, die Beeidigung ihres Zeugnisses zu verwei-\n\n63\n\n63\n\ngern, und hierüber zu belehren. In der Hauptverhandlung vom\n15. Mai 1990 ist sie als Zeugin vereidigt worden. Die Behauptung der Revision, daß die Zeugin damals nicht über ihr\nEidesverweigerungsrecht belehrt worden ist, wird durch das\nSitzungsprotokoll bewiesen (Protokollband I Bl. 2, 6). Der\nVerfahrensfehler wurde nicht dadurch geheilt, daß die Zeugin\nam 7. Juni und am 3. Juli 1990 nochmals vernommen wurde und\njeweils in bezug auf ihre \"weitere Aussage\" nach § 61 Nr. 2\nStPO unbeeidigt blieb (Protokollband I Bl. 126, 131; Protokollband II Bl. 2, 3).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Verurteilungen\nwegen der Sexualstraftat und wegen Mordes auf dem Verfahrensfehler beruhen. Für die Annahme des Tatrichters, daß der\nAngeklagte Vesna IB als sie elf Jahre alt war, vergewaltigt hat, war die belastende Aussage dieser Zeugin das\nmaßgebliche Beweismittel (UA S. 29 £.). Die Überzeugung, daß\nder Angeklagte seine Ehefrau Janja PB. die Mutter der\nZeugin Vesna IB. mit Hilfe eines selbstgebauten elektrischen Gerätes heimtückisch ermordet habe, stützt der Tatrichter u. a. auch auf folgende Bekundungen der Zeugin Vesna\nIGEEB: Nach den Angaben dieser Zeugin, war Janja 1\nnicht damit einverstanden, daß der Angeklagte ein sexuelles\nVerhältnis mit der Zeugin BB hatte (UA Ss. 33). Vesna\nLe hat ausgesagt, daß der Angeklagte Versuche gemacht\nhabe, bei denen ihre Mutter \"an einem Kasten angeschlossen\nwar\"; die Zeugin hat den \"Kasten\" in der Hauptverhandlung\nidentifiziert (UA S. 35). Schließlich hat die Zeugin Vesna\nIB ausgesagt, ihre Mutter sei gesund gewesen (UA S. 37);\ndiese Aussage hat der Tatrichter bei der Ermittlung der Todesursache berücksichtigt.\n\n63\n\nFür die Frage, ob die Verurteilung auf dem Verfahrensfehler\nberuhen kann, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht der\nunbeeidigten Aussage der Zeugin geglaubt hätte, wenn es in\nder Verhandlung vom 15. Mai 1990 aufgrund eines Verzichtes\ndes Verteidigers oder mit Rücksicht auf § 61 Nr. 2 StPO von\nder Vereidigung abgesehen hätte. Da die Vereidigung stattgefunden hat, läßt sich nicht ausschließen, daß der Tatrichter\ndie Glaubwürdigkeit der Zeugin anders beurteilt hätte, wenn\ndiese nach der vorgeschriebenen Belehrung erklärt hätte, sie\nwolle ihre Aussage nicht beschwören (BGH StV 1987, 513 £.:;\nBGH NStZ 1987, 84; 1989, 84). Zwar ist nicht auszuschließen,\ndaß die Zeugin einzelne vom Tatrichter herangezogene Aussagen nicht am 15. Mai 1990, sondern erst am 7. Juni oder am\n3. Juli 1990 gemacht hat; darauf kann es jedoch nicht ankommen, weil im Revisionsverfahren nicht zu rekonstruieren ist,\nwelche Angaben die Zeugin unter Eid oder unbeeidigt gemacht\nund welche Bedeutung der Tatrichter gerade den unter Eid abgegebenen Erklärungen der Zeugin beigemessen hat.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nSchäfer Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-07/5-str-172-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-07/5-str-172-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:06.829139+00:00"}}