{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-05-07_5_StR_170_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-05-07","aktenzeichen":"5 StR 170/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 170/91\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Rde C ip zu: CC.\ngeboren am ED 195: in ri (sucosıawien) ,\n\nwegen Totschlages\n\nGE\n\nper 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Genralbundesanwalts am 7. Mai 1991 nach S 349 Abs.\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Göttingen vom 7. November 1990 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\n1. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlages\nverurteilt. Es hat den Angeklagten für voll schuldfähig gehalten, jedoch die Voraussetzungen eines minder schweren\nFalls nach S 213 StGB angenommen.\n\nDer Angeklagte hat am 5. Oktober 1989 nach 12.40 Uhr und\nvor 13.30 Uhr seine ehemalige Freundin Silvia N mit elf\nAxthieben getötet, nachdem er ihr von hinten mit einem Messer in den Rücken gestochen hatte. Davor war er von Silvia\nN mit dem Messer angegriffen worden. Hierbei hatte der\nAngeklagte an der Brust eine tiefe Wunde davongetragen, \"wobei der Herzbeutel eröffnet und die linke Herzkammer leicht\ngeritzt wurde\" (UA S. 9). Als man den Angeklagten gegen\n13.45 Uhr, in der Nähe von Silvia NND liegend, auffand,\nwurde bei ihm unter einer \"weit klaffenden Wunde”, durch die\n\"Blut nach außen gepumpt wurde\", das \"schlagende Herz\" gesehen (UA S. 10). Eine bei ihm für die Operation entnommene\nBlutprobe ergab einen Wert von 1,46 Promille, der jedoch mit\n\nBr\n\nRücksicht auf inzwischen vorgenommene Infusionen zu niedrig\nwar. Nach den Urteilsgründen ist \"rein theoretisch im übrigen körper\" ein Blutalkoholgehalt von 2,5 Promille \"möglich\"\n(UA S. 17). Gegen einen so hohen Wert spricht nach Ansicht\ndes Tatrichters das von Dritten beobachtete Verhalten des\nAngeklagten vor der Tat und seine eigene Angabe, er habe am\nVormittag des Tattages nichts und am Vortage nur sechs bis\nsieben Flaschen Bier getrunken (UA S. 17,18).\n\n2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung\ndes Urteils; auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht\n\nan.\n\na) Eine zuverlässige Ermittlung des Trunkenheitsgrades zur\nTatzeit war zunächst dadurch erschwert, daß der Angeklagte\nvor der Blutentnahme Infusionen erhalten hatte. Ferner teilt\nder Tatrichter nicht mit, wie groß der zeitliche Abstand\nzwischen der Tatzeit und der Blutentnahme gewesen ist: er\nwird nach den sonstigen Feststellungen nicht weniger als\n\n1 1/2 Stunden betragen haben. Das am Vortag getrunkene Bier\nkonnte die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,46\nPromille nicht bestimmt haben. Unter diesen Umständen liegt\nes nahe, daß die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit mehr\nals 2 Promille betragen hat. Schon dieser Umstand ließ die\nAnnahme, der Angeklagte sei bei der Tat voll schuldfähig gewesen, nur unter besonderen, näher darzulegenden Umständen\nzu. Die Hinweise auf Beobachtungen Dritter und die eigenen\nAngaben des Angeklagten über sein Trinkverhalten belegen\nsolche Umstände nicht in ausreichendem Maße.\n\nb) Vor allem lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, daß\nsich der Tatrichter mit der Frage auseinandergesetzt hat,\nwelchen Einfluß die der Tat unmittelbar vorangegangenen Vorgänge auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten gehabt haben.\n\nDer Angeklagte war von Silvia N angegriffen und mit dem\nMesser lebensgefährlich verletzt worden. Auch wenn der Angeklagte trotz der Eröffnung des Herzbeutels, der Verletzung\neiner Herzkammer und des erheblichen Blutverlustes noch\nhandlungsfähig geblieben war (UA S. 15), stellte sich doch\ndie Frage, ob diese schweren, durch einen Angrli{[f herbelgeführten Verletzungen zusammen mit dem Alkoholeinfluß eine\ntiefgreifende Bewußtseinsstörung im Sinne der SS 20, 21 StcB\nausgelöst haben, die die Schuldfähigkeit erheblich verminderte, möglicherweise auch ausschloß. Der Tatrichter ist auf\ndiese Frage nicht eingegangen. Daß er die \"erhebliche emotionale Anspannung\" nach der Trennung des Angeklagten von\nseiner Freundin und die bis heute bemerkbaren Folgen seiner\neigenen Verletzungen strafmildernd berücksichtigt hat (UA S.\n19), ersetzt eine solche Auseinandersetzung unter dem Ge-\n\n62\n\n62\n\nsichtspunkt der Schuldfähigkeit nicht. Mag auch in erster\nLinie eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zu\nerwägen sein, so kann der Senat angesichts der ungewöhnlichen Umstände des Tatgeschehens nicht von vornherein ausschließen, daß eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung die\nSchuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB aufgehoben hat; er\nhebt deshalb den Schuldspruch auf.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nSchäfer Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-07/5-str-170-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-07/5-str-170-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:06.805633+00:00"}}