{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-04-30_5_StR_154_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-04-30","aktenzeichen":"5 StR 154/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 154/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Auszubildenden\nToufik A aus Cm.\ndort geboren am 1972,\n2. den Auszubildenden\naus Ci.\n\nFrank B\ndort geboren am 1971,\n\nwegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung u.a.\n\nZah\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. April 1991\nnach S 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten BB wird das urteil der Jugendkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem\nAmtsgericht Celle vom 17. Oktober 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die gegen diesen Angeklagten verhängte Jugendstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Bw sowie die Revision des Angeklagten Ag werden als unbegründet verworfen.\n\nDer Angeklagte AB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision des Angeklagten DW zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nWährend die Revision des Angeklagten AB und die Angriffe des Angeklagten BB auf den Schuldspruch und die Bemessung der Strafe unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2\nStPO sind, kann die Entscheidung insoweit nicht bestehen\nbleiben, als die gegen den Angeklagten BB verhängte Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nicht nach S 21\n\nCH\n\nCH\n\nAbs. 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Vorschrift des S 21 Abs. 2 JGG ist durch das 1. JGG ÄndG vom\n30. August 1990 (BGBl I S. 1853) geändert worden. Nach der\nNeufassung des 5 21 Abs. 2 JGG muß die Vollstreckung einer\nJugendstrafe von mehr als einem Jahr, die zwei Jahre nicht\nübersteigt, zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nicht die\nVollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Täters geboten ist. Abweichend vom bisherigen Recht ist die Entscheidung über die Aussetzung nach § 21 Abs. 2 JGG nicht mehr vom\nErmessen des Richters abhängig; auch ist nicht mehr auf besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des\nTäters abzustellen. Die Gründe des angefochtenen Urteils (UA\nS. 32) ergeben, daß sich die Entscheidung des Tatrichters,\ndie verhängte Jugendstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen,\nu.a. an der Erwägung orientiert hat, die Taten \"als solche\"\nwiesen \"keinerlei besondere Umstände auf, die es rechtferti-\n\ngen könnten, die Jugendstrafe nicht zu vollstrecken\". Auf\ndiesen Gesichtspunkt kommt es nach dem neuen Recht nicht an.\nob die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des\n\"sozial eingeordnet\" lebenden Angeklagten geboten ist, ist\nnunmehr vom Tatrichter zu entscheiden.\n\nLaufhütte Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Häger\n\nAG","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-30/5-str-154-91","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-30/5-str-154-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:06.611307+00:00"}}