{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-04-25_5_StR_175_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-04-25","aktenzeichen":"5 StR 175/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n>_ StR 175/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Facharbeiter für Frästechnik\n\nMichael ru.\ngeboren am 155: in DD.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\n60\n\n60\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 25. April 1991 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO eintimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1990\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts trank der Angeklagte\nam Abend des 4. Juni 1990 bei einem Bekannten fünf Flaschen\nBier § 0,5 1. Danach trank er bis in die frühen Morgenstunden\ndes 5. Juni 1990 in verschiedenen Lokalen 28 Glas Wodka mit\nOrangensaft. In dem Lokal \"RE Bierstuben\" kam die Rede\nauf Vorwürfe, der Angeklagte habe dort früher während seiner\nArbeit als Zapfer Geld und Ware \"mitgehen lassen\". Der Angeklagte war darüber sehr erregt und verließ das Lokal. Er entschloß sich nun, Geld aus der Ladenkasse von \"REED Bierstuben\" zu rauben. Maskiert mit einer Damenstrumpfhose und ausgerüstet mit einem nicht geladenen Gasrevolver kehrte der Angeklagte gegen 7.55 Uhr in das Lokal zurück. Er richtete die\n\n60\n\nwaffe auf den Zapfer, der auf die Drohung des Angeklagten\nnicht reagierte. Der Angeklagte ging daraufhin selbst hinter\nden Tresen und nahm die Nachteinnahmen in Höhe von 130,-- DM\nsowie eine Geldrolle mit fünfzig 10-Pfennig-Stücken aus der\nKasse. Ohne auf die Zurufe anderer Gäste zu reagieren, die\ndas Vorgehen des Angeklagten für einen Scherz hielten, verließ er das Lokal.\n\nDas Landgericht hat ohne nähere Begründung eine verminderte\nSchuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bejaht, ist auf die\n\nFrage der Schuldunfähigkeit jedoch nicht eingegangen. Dies\n\nbegegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nGeht man davon aus, daß der Angeklagte Bier mit einem Alkoholanteil von 4,8 %& getrunken hat, so hat er mit 2,5 1 Bier\n95 g reinen Alkohol zu sich genommen (vgl. Schütz, Alkohol im\nBlut, Tabelle A 4). Unterstellt man ferner, daß sich in einem\nGlas Wodka mit Orangensaft 20 ml Wodka mit 40 % Alkohol befanden, hat der Angeklagte mit 28 Gläsern dieses Getränks\nweitere 177 g reinen Alkohols konsumiert (vgl. Schütz aaO Tabelle A 6). Aus der Gesamtmenge des genossenen Alkohols von\n272 g errechnet sich nach der sogenannten Widmark-Formel unter Zugrundelegung eines Körpergewichts von 80 kg, eines\ndurchschnittlichen Reduktionsfaktors von 0,7 und des Resorptionsdefizits von 10 % eine maximale Blutalkoholkonzentration\nvon 4,3 o/oo (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2,\n5,10; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1). Bei einem\nangenommenen Trinkbeginn um 20.00 Uhr hätte der Angeklagte\nnach der zu seinen Gunsten mit 0,1 0/oo stündlich vorzunehmenden Rückrechnung bis zur Tatzeit um 8.00 Uhr 1,2 o/oo abgebaut, so daß von einer Blutalkoholkonzentration von\n\n3,1 0o/oo zur Tatzeit auszugehen wäre. Eine solche alkoholische Belastung führt zwar nicht zwangsläufig zur Schuldunfä-\n\nco\n\nhigkeit. Ihr kommt aber ein hoher Beweiswert zu (BGH Urteil\nvom 22. November 1990 - 4 StR 431/90 - S. 7 ££f). Das Landgericht hätte sich demnach mit der Möglichkeit der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB auseinandersetzen müssen.\n\nVorsorglich weist der Senat darauf hin, daß die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration so\nvollständig mitgeteilt werden müssen, daß dem Revisionsgericht eine Überprüfung ermöglicht wird (vgl. BGHR StGB § 21\nBlutalkoholkonzentration 2, 8, 15, 20). Im übrigen wird es\nsich in vielen Fällen nicht empfehlen, Trinkmengenangaben für\nwahr zu unterstellen. Der Senat weist auf das Urteil des 4.\nSenats vom 22. November 1990 - 4 StR 117/90 - (StV 1991, S.\n60, dort insbesondere S. 61, rechte Spalte, letzter Absatz)\nhin.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-25/5-str-175-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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