{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-04-25_5_StR_164_91_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-04-25","aktenzeichen":"5 StR 164/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 164/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter\n\nVothias \"u aus SEE.\ngeboren am ED 1962 ir cum.\n\nwegen Brandstiftung\n\n27\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 25. April 1991 gemäß § 349 Abs.\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Hannover vom 5. Dezember 1990 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und wegen Brandstiftung in drei Fällen unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts\nund beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der\nRüge der Verletzung des S 261 StPO Erfolg.\n\nDas Landgericht stützt den Schuldspruch gegen den Angeklagten im wesentlichen auf das bei dessen polizeilicher Vernehmung am 28. Dezember 1988 abgelegte und am 29. Dezember 1988\nvor dem Ermittlungsrichter wiederholte Geständnis. Die Vernehmungsniederschriften vom 28. und 29. Dezember 1988 teilt\ndas Landgericht im Wortlaut mit (UA S. 12-23). Damit hat es\nBeweismittel verwertet, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren:\n\n27\n\nDie im Wortlaut wiedergegebenen Niederschriften sind in der\nHauptverhandlung nicht verlesen worden, wie das Hauptverhandlungsprotokoll beweist. Sie wurden dem Angeklagten, den\ndamals vernehmenden Kriminalbeamten und dem Ermittlungsrichter in der Beweisaufnahme vorgehalten. In Anbetracht des Umfangs der Vernehmungsniederschriften, insbesondere der über\ndie polizeiliche Vernehmung vom 28. Dezember 1988, schließt\nder Senat aus, daß das Landgericht seine Überzeugung über\nihren Inhalt aus den aufgrund dieser Vorhalte abgegebenen\nErklärungen des Angeklagten und der Zeugen gewonnen hat\n(vgl. BGHSt 5, 278; 11, 159; BGH Stv 1987, 421; BGHR StPO\n\n§ 261 Inbegriff der Hauptverhandlung 12). Das angefochtene\nUrteil ist daher schon wegen dieses Verstoßes aufzuheben.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin,\ndaß nur in einem richterlichen Protokoll enthaltene Geständnisse nach § 254 StPO verlesen werden dürfen. Geständnisse\ndes Beschuldigten vor Polizeibeamten können dann mit der\nrichterlichen Vernehmungsniederschrift verlesen werden, wenn\nder Beschuldigte bei der richterlichen Vernehmung zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat, daß er seine Angaben vor der\nPolizei als Bestandteil seiner Erklärungen vor dem Richter\nbetrachtet wissen will, wenn darüber hinaus das Protokoll\nüber die richterliche Vernehmung den wesentlichen Inhalt der\nAussage vor der Polizei mitteilt und wenn sich die Bezugnahmen in eindeutiger Weise auf vorgelesene (und nicht nur vorgehaltene) Teile der nichtrichterlichen Vernehmung beziehen\n(vgl. BGHR StPO § 254 Abs. 1 Vernehmung, richterliche 1 und\n2). Diesen Anforderungen genügt die Niederschrift über die\nVernehmung vor dem Ermittlungsrichter vom 29. Dezember 1988\nnicht. Sie enthält lediglich die pauschale Bezeichnung der\nTaten und den Hinweis, daß die Angaben des Beschuldigten in\nder polizeilichen Vernehmung diesem vorgehalten und - in\nnicht näher bezeichneten Passagen - vorgelesen worden sind.\n\n27\n\nDer neue Tatrichter wird sich daher darauf beschränken müssen, den Inhalt der nicht vor einem Richter abgelegten Geständnisse durch Aussage von Vernehmungsbeanten festzustel-\n\nlen.\n\nIm übrigen wird der neue Tatrichter dem \"Verdacht\" auf eine\nunfallbedingte \"hirnorganische Störung\" (UA S. 38) sorgfältiger als geschehen nachgehen müssen. Hier hat das Landgericht zwar einen Arzt für Nerven- und Gemütskrankheiten gehört, der sich auch zu dem Verdacht von hirnorganischen Störungen geäußert hat. Dieser hat jedoch ersichtlich die früheren Krankenunterlagen nicht beigezogen, sondern sich auf\nAngaben des Angeklagten verlassen, wonach ein früher durchgeführtes Elektroenzephalogramm negativ verlaufen sei. Dies\ngenügt nicht.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nHarms Häger\n\n57","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-25/5-str-164-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-25/5-str-164-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:06.461869+00:00"}}