{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-04-25_5_StR_103_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-04-25","aktenzeichen":"5 StR 103/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5_StR 103/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nGünter FE aus zug.\ngeboren am Ep 1949 in sw,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln\n\n24\n\n538\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 25. April 1991 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 1990 wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDer Senat bemerkt zum Schreiben des Verteidigers vom\n19. April 1991:\n\n1. Die Strafverfolgung ist nicht wegen Verletzung des Spezjialitätsgrundsatzes ausgeschlossen. Der Sachverhalt, wegen\ndessen der Angeklagte verurteilt worden ist, war in dem Auslieferungsersuchen bezeichnet worden, aufgrund dessen die\nAuslieferung aus Dänemark bewilligt worden ist (Bd. II Bl.\n30, 120 d.A.). Darauf, daß dieser Sachverhalt in dem Auslieferungsersuchen als versuchte Einfuhr von Betäubungsmitteln\nbezeichnet und vom dänischen Haftrichter (Bd. VI Bl. 8 d.A.)\nals \"Einschmuggeln\" gewürdigt worden ist, kommt es nicht an.\nJedenfalls handelte es sich bei dem Tatgeschehen, wie es von\nder Strafkammer festgestellt worden ist, um eine Tat, die\nnach den in Dänemark maßgebenden Rechtsgrundlagen auslieferungsfähict war (dänisches Auslieferungsgesetz vom 9. Juni\n1967; Europäisches Auslieferungsübereinkommen mit dem in\nBGBl 1976 II S. 1779 mitgeteilten dänischen Vorbehalt zu Artikel 2 Abs. 1; vgl. auch Artikel 36 Abs. 2 Buchst. b des\nEinheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der\n\n58\n\nFassung des Protokolls vom 25. März 1972). Etwas anderes\nfolgt nicht daraus, daß der in § 2 Abs. 4, S 3 des dänischen\nGesetzes über euphorisierende Stoffe vom 21. Juli 1969\nschlechthin mit Strafe bedrohte unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln der verschärften Strafdrohung nach § 191 Abs. 2\ndes dänischen Strafgesetzbuches nur unterliegt, wenn der Besitzer den Vorsatz hat, das Rauschmittel einem anderen zu\nüberlassen, der es einer größeren Zahl von Abnehmern oder\nmit bedeutendem Gewinn oder unter anderen erschwerenden Umständen weitergibt. Bei dem Angeklagten, der kein Rauschmittelkonsument war (UA S. 9) und eine erhebliche Menge des\nHeroingemischs bei sich führte, verstand sich die Absicht,\ndas Heroin in dem genannten Sinne anderen zu überlassen, von\nselbst. Deshalb kommt es hier nicht darauf an, ob der Verstoß gegen das dänische Gesetz über euphorisierende Stoffe\nfür sich allein auslieferungsfähig ist. Im Zusammenhang mit\nS 7 Abs. 2 StGB bezeichnet das dänische Gesetz über euphorisierende Stoffe zweifelsfrei schon für sich allein die\nStrafbarkeit am Tatort.\n\n24\n\n2. Der Tatrichter hat ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte schon auf dem Flughafen von Kopenhagen von der\nPolizei erwartet worden ist und daß eine Observation stattgefunden hat (UA S. 9). Der Senat schließt aus, daß dieser\nUmstand bei der Strafzumessung übersehen worden ist.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-25/5-str-103-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-25/5-str-103-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:06.440109+00:00"}}