{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-04-23_5_StR_79_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-04-23","aktenzeichen":"5 StR 79/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7\nBUNDESGERICHTSHOF “\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 79/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nFranco FO aus ra.\ngeboren am EEE 15:: in cp (Italien),\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 23. April 1991 in der Sitzung vom\n24. April 1991, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nHarms\n\nals beisitzende, Richter,\n\nBundesanwalt u in ser Verhandlung,\n\nBundesanwalt ib bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. WW aus EB\n\n(in der Verhandlung)\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 2. Oktober 1990 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist nicht begründet.\n\nI.\nDie Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.\n\nl. Den am 11. September 1990 gestellten Antrag der Verteidigung, Auskünfte der AOK und des Finanzamtes zum Beweise dafür einzuholen, daß die Belastungszeugin Sabrina Ca»\n\"jetzt\" bei ihrem Bruder \"bestenfalls 1.200 DM brutto und\nnicht 1.221,00 DM netto\" verdient - wodurch die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Frage gestellt werden sollte -, hat das\nLandgericht als unzulässig abgelehnt, \"weil die gewünschten\nAuskünfte nach den gesetzlichen Bestimmungen ($S 73 SGB X,\n\nSF\n\n57\n\ns 30 AO) nicht erteilt werden dürfen\". Dieser Ablehnungsgrund ist zumindest hinsichtlich des Finanzamts bedenklich,\nweil die Strafkammer dabei dessen Auskunftsberechtigung nach\ns 30 Abs. 4 AO nicht erwogen hat. Auf dieser Ablehnung kann\ndas Urteil aber nicht beruhen, weil das Landgericht in der\nHauptverhandlung am 17. September 1990 - ersichtlich auf den\nebenfalls am 11. September 1990 gestellten Antrag, die Gehaltskonten beizuziehen (Bd. V Bl. 6, IV Bl. 258/259) - den\nBruder der Zeugin vernommen hat. Dieser hat eine Lohn- und\nGehaltsabrechnung für August 1990 und zwei Kontoblätter für\ndie Monate November 1989 bis August 1990 (Bd. V Bl. 12, 15,\n16, 17) vorgelegt, die für den Monat August 1990 Nettoauszahlungen von 1.227,52 DM für die Zeugin belegen. Daß die\nbegehrten Auskünfte der AOK und des Finanzanmts, wenn sie erteilt worden wären, ein anderes Ergebnis erbracht hätten,\nist auszuschließen; die genannten Behörden hätten nichts\nanderes erklären können, als ihnen der Bruder der Zeugin als\nArbeitgeber mitgeteilt hatte.\n\n2. Den ebenfalls am 11. September 1990 gestellten Beweisamtrag der Verteidigung, als Zeugen Andrea Fb und Adriana\nZB (im Gerichtsbeschluß Adriane ZEEED Dzw. Adriane re\nWB. in der Revisionsbegründung Adriana SEE genannt)\nzum Beweise dafür zu vernehmen, daß beiden Zeugen in der Filiale Konstanz des Angeklagten nur das ausbezahlt worden\nsei, was vereinbart gewesen und jeweils auch bei dem Finanzamt und der AOK angegeben worden sei, hat das Landgericht\nmit der Begründung abgelehnt, daß die Zeugen unerreichbar\nseien. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem\nnicht näher belegten Hinweis der Revision, die Ladung der\nZeugen sei unter der \"angegebenen Anschrift\" (in Italien)\nmöglich gewesen, stehen die Angaben des Landgerichts entgegen. Nach diesen war der Aufenthaltsort dem Angeklagten und\nden telefonisch befragten \"betroffenen\" Familien unbekannt.\n\nDer weitere Hinweis der Revision auf einen Vermerk, nach dem\ndie Zeugen \"jedenfalls noch 1987 in Konstanz bzw. zusätzlich\nin Freiburg tätig\" gewesen seien, gab dem Landgericht keine\nAnknüpfungspunkte für aussichtsreiche Aufenthaltsermittlungen im Jahre 1990.\n\n3. Für wahr unterstellt hat das Landgericht die Behauptung\nder Verteidigung, daß es in den Jahren 1984, 1985 und 1986\ndurchaus üblich war, \"im Schnitt\" zusätzlich zu Unterkunft\nund Verpflegung 250,-- DM (einfache Hilfskraft) bis 1.000 DM\nnetto (Geschäftsleiter) zu zahlen. Dazu stehen die Feststellungen nicht in Widerspruch. Es hat die Beweisbehauptung -\nwas keine Rechtsfehler erkennen läßt - dahin verstanden, daß\nsie auf Eisdielen generell bezogen war und zutreffend ausgeführt, daß es im vorliegenden Verfahren \"nur auf die tatsächlichen Verhältnisse in den Filialen des Angeklagten\" ankomme (UA S, 21).\n\nII.\n\nAuch auf die Sachrüge hält das Urteil rechtlicher Prüfung\n\nstand.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in den Jahren\n1984 bis 1986 als Geschäftsführer der Firma Eis-Cafe I\nGmbH den in Konstanz, Wilhelmshaven (zwei Filialen) und Königstein tätigen Filialleitern die Anweisung gegeben, etwa\nein Drittel der täglichen Geschäftseinnahmen nicht in den\nKassenbüchern zu verbuchen. Die \"schwarz vereinnahmten\" Beträge versteuerte er nicht. Etwa 50 % der unversteuerten\nEinnahmen zahlte er seinen Arbeitnehmern, ohne insoweit\nLohnsteuern und Sozialabgaben einzubehalten (UA S. 4, 17).\n\n5?\n\n37\n\n- 6 -\n\n2. Das Landgericht hat das Verfahren wegen anderweitiger\nRechtshängigkeit eingestellt, soweit Straftaten zum Nachteil\nder Sozialversicherungsträger betroffen sind, und den Angeklagten wegen Verkürzung von Umsatzsteuern (1984 bis 1986),\nKörperschaftssteuern (1984, 1985), Einkommensteuern (1984,\n1985) und Lohnsteuern (1984 bis 1986) verurteilt.\n\nDie Ausführungen zu den Steuerverkürzungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Lohnsteuern betroffen sind,\nhat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt, daß die \"Berechnung der nachzufordernden Lohnsteuer\nfür die nicht ermittelten Arbeitnehmer möglicherweise nicht\nden Besteuerungsgrundlagen dieser Einzelfälle gerecht wird\nund unrealistisch hoch sein mag\" (UA S. 23). Die Auffassung\ndes Tatrichters, die \"Hinterziehung der verschiedenen Steuerarten\" stünde in Tateinheit zueinander (UA S. 22), be-\n\nschwert den Angeklagten nicht.\n\n3. Die Einwendungen der Verteidigung richten sich im Ergebnis gegen den vom Landgericht festgestellten Schuldumfang.\nSie sind nicht begründet.\n\na) Der Tatrichter stützt seine Berechnungen im wesentlichen\nauf die Aussage der Zeugin Sabrina CB. sie in der Filiale Konstanz vom 1. Oktober 1984 bis Mai 1986 als Filialleiterin gearbeitet und auf Anweisung des Angeklagten \"etwa\n30 % der täglichen Einnahmen\" abgezweigt (UA S. 5) hat. Ihre\nAussage wird nach den Darlegungen der Strafkammer \"entscheidend\" durch ihre Aufzeichnungen in einem \"Taschenkalender\nfür 1985 und 1986\" gestützt (UA S. 7), der \"zeitgleich mit\ndem Kassenbuch gefertigt\" worden ist (UA S. 8). Diese Eintragungen belegen, daß der Angeklagte in der Filiale Konstanz von Januar 1985 bis Mai 1986 \"mindestens 40 % der im\nKassenbuch ausgewiesenen Betriebseinnahmen nicht erklärt\n\nIF\n\nhat\" (UA S. 15). Die Zahl 40 % steht nicht im Widerspruch\nzur Aussage der Zeugin, sie habe etwa 30 % der Einnahmen\n(vom Tatrichter in den Feststellungen ungenau mit 1/3 der\nEinnahmen bezeichnet) abgezweigt, wie die Verteidigung\nmeint. Im Jahre 1985 beträgt das Verhältnis der verkürzten\nEinnahmen (123.086,84 DM) zu den Gesamteinnahmen (429.814,59\nDM) 28,64 %; im Verhältnis zu den im Kassenbuch gebuchten\nEinnahmen (306.727,75 DM) stellen die verkürzten Einnahmen\neinen Anteil von 40,12 % dar.\n\nDen \"Angaben der Zeugin Sabrina CB und der Auswertung\nihrer Aufzeichnungen im Kalender 1985\" entnimmt die Strafkammer weiterhin, daß im Eis-Caf& Konstanz im Jahre 1985\n60.570 DM \"als Schwarzlohn netto\" (UA S. 17) ausgezahlt worden sind; das sind etwa 50 % der nicht versteuerten Gelder.\nDie Angriffe der Verteidigung, die insoweit andere Ergebnisse der Auswertung des Kalenders mitteilt, stellen sich als\nbloße - im Revisionsverfahren unbeachtliche - Angriffe gegen\ndie Beweiswürdigung des Tatrichters dar. Verstöße nach 5 261\nStPO, die von der Verteidigung gerügt werden, sind nicht ersichtlich.\n\nb) Aus diesen konkreten Feststellungen durfte die Strafkammer, jedenfalls soweit das Verhalten des Angeklagten in der\nFiliale Konstanz betroffen ist, Rückschlüsse auf den gesamten strafrechtlich relevanten Zeitraum ziehen, nämlich daß\nder Angeklagte \"mindestens 40 % der im Kassenbuch ausgewiesenen Betriebseinnahmen nicht erklärt\" (UA S. 15) und davon\nca. 50 %$ an Arbeitnehmer ausgezahlt hat (UA S. 17).\n\nEs ist darüberhinaus nicht zu beanstanden, daß das Landgericht davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe sich auch\nin den Filialen Wilhelmshaven und Königstein entsprechend\nverhalten. Diese Annahmen beruhen nicht auf bloßen Vermutun-\n\n-8-\n\ngen, wie die Verteidigung meint. Daß in Wilhelmshaven \"nach\ndem gleichen System wie in Konstanz Schwarzgelder einbehalten worden\" sind (UA S. 10), belegen Zahlen aus einem Tagebuch des dortigen Filialleiters im Jahre 1987. Der Tatrichter hat bedacht, daß diese Zahlen, die nur einen kurzen\nzeitraum umfassen, \"prozentual geringere Schwarzgeldeinnahmen\" (etwa 25 % und nicht 30 %) ergeben (UA S. 12). Er war\ndennoch nicht gehindert, Schlüsse aus der \"systemgleichen\nVerfahrensweise\" (UA S. 13) zu ziehen, die auch durch Äußerlichkeiten falscher Interpunktion einerseits der auf Anweisung des Angeklagten handelnden Zeugin Cosi und andererseits des Filialleiters in Wilhelmshaven belegt sind (UA\nS. 27). Die Würdigung ist möglich, sogar naheliegend; zwingend braucht sie nicht zu Sein.\n\nIn Königstein sind der Zeugin CB von März 1984 bis September 1984 unversteuert erhebliche Zahlungen geleistet worden. Daraus leitet der Tatrichter rechtsfehlerfrei seine\nÜberzeugung her, daß der Angeklagte auch in Königstein nach\ndem für Konstanz dargestellten System Gelder unversteuert\nabgezweigt hat. Die von der Verteidigung beantandete Bemerkung, es bestünden \"keine Anhaltspunkte\" dafür, daß der Angeklagte in der Zeit von März 1984 bis 1986 von seinem Konzept für sämtliche in Betracht zu ziehenden Filialen abgewichen sei, enthält eine bloße sprachliche Ungenauigkeit und\nbegründet nicht die Besorgnis, die Strafkammer könne dem Angeklagten die Beweislast für straffreies Verhalten aufgebürdet haben. Ersichtlich hat der Tatrichter zum Ausdruck bringen wollen, daß seine aus dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme geschöpfte Überzeugung, der Angeklagte sei in den verschiedenen Filialen in gleicher Weise verfahren, nicht durch\nirgendwelche tatsächlichen Anhaltspunkte erschüttert worden\nist. Daß dem so ist, wird auch dadurch deutlich, daß das\nLandgericht bei weiteren Filialen, bei denen Indizien für\n\n57\n\n57\n\nSchwarzgeldentnahmen nicht festgestellt worden sind, zugunsten des Angeklagten angenommen hat, dort seien alle Betriebseinnahmen versteuert worden. Im Ergebnis beruhen deshalb die Feststellungen des Landgerichts zum Schuldumfang\nauf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\nLaufhütte Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-23/5-str-79-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-23/5-str-79-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:06.295187+00:00"}}