{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-04-23_5_StR_10_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-04-23","aktenzeichen":"5 StR 10/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 10/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAucust u 2u:\ngeboren am EEE 1957 ir raum.\n\nzur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: sg. SED u.a. -\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nIb\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 23. April 1991 in der Sitzung vom\n24. April 1991, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nHarms\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB zu: EEE\n\n(in der Verhandlung)\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nS6\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten August MN wird\ndas Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Mai 1990\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte August Mi wesen Dienstahls (Fall II 7 der Urteilsgründe) verurteilt\n\nworden ist,\nb) im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten August Mg»\n\nGEB “ira verworten.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision des Angeklagten August\n\nMED zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nE74\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten August Mi] wegen\nschweren Raubes und Diebstahls verurteilt. Die Revision\ndieses Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, die\nsich auf die Verurteilung wegen Diebstahls im Falle \"Sascha-Moden\" (Fall II 7 der Urteilsgründe) bezieht. Im übrigen ist\nsie nicht begründet.\n\nII.\n\n1. Im Fall \"Sg Moden\" (II 7) hält der Tatrichter den Angeklagten August MB des Diebstahls für überführt, weil\nder Mitangeklagte sm ihn im Ermittlungsverfahren belastet\nhat. Allerdings hat sguB in der Hauptverhandlung erklärt,\nstatt des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten MI)\nseien vn und ein Unbekannter an dem Diebstahl beteiligt gewesen. Diese Angabe hält die Strafkammer, die den\nZeugen vg gehört hat, für unglaubwürdig. Die ursprüngliche Darstellung des sm ist, wie es in den Urteilsgründen heißt, durch die Aussage des Zeugen NM ] \"nicht nachhaltig erschüttert worden\", weil N] \"nicht mehr zu erinnern\nvermocht\" hat, von wem er die Diebesbeute als Hehler übernommen hat (UA S. 27). In den Urteilsfeststellungen (UA S.\n22) heißt es hierzu, die Beute sei von Sb uns vb zu\nN transportiert worden. \"Keinerlei belastenden Beweiswert\" (UA S. 23) hat die Strafkammer den Angaben des Zoran\nMER beigemessen, der im Hinblick auf den Fall \"PB n-\n\nS6\n\nden” wiederholt den Omar DW und den Matthias GEB\n(\"Dicker\") belastet und erst in seiner eigenen Hauptverhandlung statt dessen den Beschwerdeführer August MB und\n\nden Angeklagten ve als Mittäter genannt hatte (UA S. 27).\n\n2. Die Revision des Angeklagten August MB beanstandet\nmit Recht, daß das Landgericht es unterlassen hat, die Protokolle über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen Rupert\nN nach S 253 Abs. 1 StPO zu verlesen. Nach diesen Protokollen hat der Zeuge N am 6. Mai 1988 bekundet, \"Omar\"\n(DEE) und \"Dicker\" (ci Hätten \"Zoran\" (Ma)\nbei der Übergabe der Lederwaren begleitet. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge N@WB erklärt, er könne sich nicht\nmehr erinnern, wer an der Übergabe der Diebesbeute beteiligt\ngewesen sei (UA S. 27). Die Verteidigung beantragte darauf,\nden Polizeibeamten Sp, ser n@B am 6. Mai 1988 vernommen hatte, als Zeugen zu hören. Die Strafkammer hat dem Antrag stattgegeben und den Zeugen SumEB vernommen. Die Verteidigung meint, der Zeuge sn habe bekundet, daß N»\nam 6. Mai 1988 so ausgesagt habe, wie es in den Protokollen\nfestgehalten worden ist. Die Strafkammer muß die Aussage des\nZeugen sun anders verstanden haben. Sie geht in den Urteilsgründen auf diese Aussage nicht ein, nimmt also ersichtlich an, daß sie nichts Wesentliches zur Wahrheitsfindung beigetragen habe. Dann gebot aber die Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO), die Protokolle über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen N. soweit sie die Übergabe\nder Diebesbeute betreffen, in Gegenwart des Zeugen NW zur\nUnterstützung seines Gedächtnisses zu verlesen (S 253 Abs. 1\nStPO). Damit wären diese Protokolle im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt worden.\n\n56\n\nDie Frage, wer an der Übergabe der gestohlenen Waren an den\nHehler N@B mitgewirkt hat, ließ Rückschlüsse auf die Beteiligung am Diebstahl zu. N@B hatte ausweislich der von der\nRevision mitgeteilten, von dem KHK SEE aufgenommenen\nProtokolle bei der Polizei gesagt, die Lederwaren seien ihm\nvon Zoran (MW), Omar und \"Dicker\" übergeben worden. Die\nBedeutung dieser Aussage ergab sich auch daraus, daß “>\n\"wiederholt Omar DB und Matthias CB pelastet\"\n(UA S. 27) und damit den Beschwerdeführer im Zusammenhang\nmit dem Fall \"SB Moden\" entlastet hatte.\n\nIII.\n\nDie Revision hat keinen Erfolg, soweit sie unter Berufung\nauf die $S 261, 244 Abs. 2 StPO beanstandet, daß der Tatrichter im Fall II 5 der Urteilsgründe (schwerer Raub zum\nNachteil des Zeugen KGB) sie Aussagen vernommener Vernehmungsbeamter nicht in den Urteilsgründen erörtert, den\nDolmetscher AB nicht als Zeugen gehört und Vernehmungsprotokolle nicht verlesen habe. Die Revisionsrüge ist\nschon deshalb unbegründet, weil der Tatrichter hier (UA S.\n28) nicht die Spannung verschwiegen hat, die zwischen der\nBekundung des Zeugen Ku in der Hauptverhandlung und\ndem Inhalt des kurz nach der Tat aufgenommenen polizeilichen\nProtokolls besteht: In dem Vernehmungsprotokoll vom 28. November 1985 heißt es, einer der Täter habe \"eventuell mit\nSintieinschlag\" gesprochen; in der Hauptverhandlung hat der\nzeuge K@EEB \"nach vorhalt dieser Aussage\" gesagt, \"er sei\n100 prozentig sicher, sich damals bereits festgelegt zu haben\" (UA S. 28). Der Tatrichter hat sich davon überzeugt,\ndaß KEEB schon bei seinen ersten Vernehmungen auf einen\nSinto als möglichen Täter hingewiesen hat (UA S. 28). Da der\nTatrichter das Vernehmungsprotokoll vom 28. November 1985 in\nden Urteilsgründen nennt, brauchte er nicht zusätzlich zu\n\n36\n\nerwähnen, daß KB nach dem Bericht des in der Hauptverhandlung als Zeugen gehörten Polizeibeamten Dan um dieselbe Zeit eine ähnliche Erklärung wie am 28. November 1985 abgegeben (\"eventuell mit leichtem Sintieinschlag\") und den\nBericht des Beamten DB am 4. Juli 1986 gegenüber der\n\n- gleichfalls in der Hauptverhandlung vernommenen - Beamtin\nCE 215 richtig bestätigt hat. Der Tatrichter ist\nsich der Divergenz zwischen den verschiedenen Aussagen\nbewußt gewesen. Diese Divergenz nötigte ihn nicht, die Aussage des KB »pei der Überführung außer Betracht zu lassen. KGB kann sich bei der polizeilichen Vernehmung unbestimmt ausgedrückt haben; einschränkende Formulierungen\nkönnen von den Polizeibeamten stammen. Weitere Beweiserhebungen drängten sich unter diesen Umständen nicht auf.\n\nDie verfahrensrechtliche Beanstandung, daß der Tatrichter\nnicht weiter der Frage nachgegangen sei, ob und warum Kan\nWEB \\ie ihm zugegangenen Informationen über die Spitznamen\nder Täter bei seinen polizeilichen Vernehmungen verschwiegen\nhat, ist nicht bewiesen. Die Frage kann bei der Vernehmung\ndes Zeugen KOEEEEB und der Polizeibeamten nach Vorhalt er-Örtert worden sein. Die Urteilsgründe brauchten sich damit\nnicht auseinanderzusetzen. Im übrigen findet sich eine Bestätigung der Angaben des Zeugen KB darin, daß der\nZeuge Krug den Angeklagten August MD] anläßlich einer\nLichtbildvorlage bei der Polizei als Täter erkannt hat (UA\nSs. 30).\n\nIV.\n\nDie weiteren von der Revision erhobenen Verfahrensrügen\nsind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nvom 21. Januar 1991 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nBu SC\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene\nUrteil in seinem ganzen Umfang nachgeprüft. Diese Nachprü-\n\nfung deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nauf.\n\nLaufhütte Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-23/5-str-10-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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