{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-04-16_5_StR_158_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-04-16","aktenzeichen":"5 StR 158/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"37\n\n5 StR 158/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Gerhard w\n\ngeborener N\naus rn \"En.\ngeboren am EEE 1950 in om.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 16. April 1991 gemäß 5 349\nAbs. 4 StPO - einstimmig - beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Verden (Aller) vom 5. Dezember 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der erhobenen Verfahrensrüge Erfolg. Der Beschwerdeführer beanstandet mit\nRecht, daß das Landgericht die sechsjährige Zeugin Sarah\nO@EEEER 21: Tatopfer vernommen hat, ohne sie über das\nihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52\n\nAbs. 1 Nr. 3 StPO zu belehren. Das Landgericht hat offensichtlich übersehen, daß der Angeklagte durch die\nEheschließung mit der Mutter der Zeugin zum Stiefvater\nder Zeugin geworden war und mit ihr mithin nach\n\n$S 1590 BGB in gerader Linie verschwägert ist.\n\nDer Mangel der fehlenden Belehrung ist auch nicht deswegen unschädlich, weil das Verfahren gegen den Angeklag-\n\nten aufgrund der Anzeige seiner Ehefrau in Gang gekommen\nist, diese ihr Zeugnisverweigerungsrecht gekannt hat und\nden Umständen nach von deren Einverständnis mit der Vernehmung ihrer Tochter ausgegangen werden kann (vgl. BGHR\nStPO S 52 Abs. 3 Satz 1 StPO Verletzung 5). Denn abgesehen davon, daß das Landgericht infolge seines Versehens\n\ngar nicht geprüft hat, ob die Zustimmung der Ehefrau des\nAngeklagten als gesetzlicher Vertreterin der Zeugin Sarah OB nach s 52 Abs. 2 StPO erforderlich ist, enthebt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht\nvon der Verpflichtung, auch den kindlichen Zeugen selbst\nüber sein Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren und darauf dessen Aussagebereitschaft zu erkunden (vgl.\n\nBGHSt 21, 303; BGHSt 23, 221; BGHR StPO § 52 Abs. 3\nSatz 1 Verletzung 2; BGH Urteil vom 22. Januar 1991\n\n- 1 StR 624/90).\n\nDie vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschiedene,\numstrittene Frage, ob der Ehegatte des Beschuldigten als\nalleiniger gesetzlicher Vertreter die Zustimmung nach\n\n§ 52 Abs. 2 Satz 1 StPO erteilen kann oder ob er hiervon\nin entsprechender Anwendung von S5 52 Abs. 2 Satz 2 StPO\nausgeschlossen ist und insoweit die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich wird (so: Pelchen in KK\nStPO 2. Aufl. § 52 Rdn. 29; Paulus in KMR StPO 5 52 Rdn.\n25, Rieß NJW 1975 S. 83 Fußn. 42; Schimansky in Festschrift für Pfeiffer S. 297 (303) gegen: Dahs in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 52 Rdn. 32; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. $S 52 Rdn. 20; offengelassen\nin BGH Urteil vom 8. Januar 1987 - 1 StR 658/86) bedarf\nhier keiner Entscheidung, zumal für die neue Hauptverhandlung infolge des dann eingetretenen Zeitablaufs\nnicht mehr ohne weiteres von fehlender Verstandesreife\nbei der Zeugin Sarah Ortmann auszugehen ist.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf\ndem Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach S 52\n\nAbs. 3 StPO beruht, da nicht abzusehen ist, wie die Zeugin, auf deren Angaben das Landgericht seine Überzeugung\nvon der Schuld des Angeklagten stützt, sich nach Belehrung entschieden hätte.\n\nEI\n\nAuf die weitere Rüge der Revision, auch bei der Begutachtung der Zeugin Sarah CD aut ihre Glaubwürdigkeit durch die Sachverständige Isenberg im Ermittlungsverfahren sei die nach § 81 c Abs. 3 StPO vorgeschriebene Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht unterblieben, kommt es daher nicht mehr an. Der Senat weist\nfür die neue Hauptverhandlung insoweit auf BGHSt 36, 217\nhin. Die von der Sachverständigen mitgeteilten Angaben\nder Zeugin können in der neuen Hauptverhandlung nur dann\nverwertet werden, wenn diese nach Belehrung von ihrem\nZeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch macht (vgl.\nPelchen in KK aaO § 52 Rdn. 36).\n\nLaufhütte Schuster Rebitzki\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-16/5-str-158-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81c","ref_norm":"81c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-16/5-str-158-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:05.179896+00:00"}}