{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-04-16_5_StR_156_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-04-16","aktenzeichen":"5 StR 156/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":">34\n5 StR 156/91 Ä\n(alt: 5 StR 72/90)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Gärtner Dirk CB aus sel.\ngeboren am EEE 1955 in mE.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nper 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 16. April 1991 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Stade vom 18. Dezember 1990 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs vom 19. Oktober 1989 wegen einer\nam 21. Februar 1988 begangenen versuchten schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und wegen einer am 13. Februar 1989 begangenen\nschweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Aus diesen Einzelstrafen\nhat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten gebildet. Am 12. Januar 1989 hatte das\nAmtsgericht Buxtehude den Angeklagten wegen eines in der\nNacht zum 13. Juli 1988 begangenen versuchten Diebstahls\nzu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 48,-- DM\nverurteilt, die zwischenzeitlich etwa zur Hälfte bezahlt\n\nist.\n\nDer Strafausspruch kann wiederum nicht bestehenbleiben.\nDie Bildung der Gesamtstrafe ist rechtsfehlerhaft, da\ndie Verurteilung vom 12. Januar 1989 Zäsurwirkung entfaltete. Die Möglichkeit, auf Geldstrafe gesondert zu\n\n54\n\nSF\n\nerkennen, ist kein Grund, die Zäsurwirkung einer auf\nGeldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen (BGHSt\n32, 190, 194; BGH Beschluß vom 5. September 1990\n\n- 3 StR 291/90 -). Durch die Gesamtstrafenbildung ist\nder Angeklagte möglicherweise beschwert. Der Senat kann\nnicht ausschließen, daß das Landgericht die Vollstrekkung von zwei Strafen, die jeweils zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht überschreiten, zur Bewährung ausgesetzt\nhätte (S 56 StGB).\n\nDie Einzelstrafen haben schon deshalb keinen Bestand,\nweil ihre Summe höher wäre als die vom Landgericht ausgesprochene Gesamtstrafe, deren Höhe wegen des Verbotes\nder Schlechterstellung (S 358 Abs. 2 StPO) insgesamt\nnicht überschritten werden darf.\n\nLaufhütte Schuster Rebitzki\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-16/5-str-156-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-16/5-str-156-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:05.160082+00:00"}}