{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-04-16_5_StR_128_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-04-16","aktenzeichen":"5 StR 128/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"3\n\n5 StR 128/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Mike N u zus mo.\ndort geboren am up 1965,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. Michael KH aus a.\ndort geboren am Ep 1565. |\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlages u.a.\n\n52%\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. April 1991 nach\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 22. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten NEE wesen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung\nund wegen versuchten Totschlages zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten Kg\nWEB wesen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Beide Angeklagte rügen mit ihren Revisionen\ndie Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die vom Angeklagten NEED erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.\n\n627\n\nSL\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts feierte der\nAngeklagte Michael KGB am 23. September 1989 in\nseiner Wohnung seinen Geburtstag. Als Gäste hielten\nsich dort u.a. sein Cousin Frank KB und der Angeklagte NEED auf. Man trank erhebliche Mengen\nwhisky, Bier und Orangensaft. Etwa gegen 2.00 Uhr bis\n3.00 Uhr am Morgen des 24. September 1989 geriet der\nAngeklagte KO per eine Äußerung seines Cousins\nFrank in Wut. Er würgte Frank stark am Hals und schlug\nihn etwa drei- bis viermal mit der Faust ins Gesicht.\nDanach setzten beide ihren Streit mit Worten fort. Als\nder Angeklagte NED von zigarettenholen kam und\ndies hörte, trat er seinerseits auf Frank KB zu\nund schlug auf ihn ein, bis dieser sich bewußtlos\nstellte. Die beiden Angeklagten wollten Frank Kb\nnun aus der Wohnung bringen. Im Wohnungsflur kamen sie\nauf den Gedanken, den Zeugen zu durchsuchen und ihm ihnen lohnend erscheinende Gegenstände abzunehmen. Wwährend einer der Angeklagten den Zeugen festhielt, um jeden Widerstand auszuschalten, durchsuchte der andere\ndie Kleidungsstücke des Frank KB und nahm ihm\n10,-- DM ab, was sich Frank KB aus Angst vor\nweiteren Schlägen gefallen ließ. Die Angeklagten brachten ihn zu einer nahegelegenen Straßenbahnhaltestelle\nund setzten ihn in ein Wartehäuschen. Als Frank Kg»\n@& ihnen etwas nachrief, ergriff der Angeklagte ng»\nWEB ein messerähnliches Instrument, bestehend aus einem Holzgriff mit der Klinge einer Scherenhälfte, lief\nzurück und stach etwa 10 bis 12 Mal mit großer Wucht\nauf ihn ein. Frank KCEEEB wurde von fünf Stichen getroffen, davon war einer lebensbedrohlich. Der Ange-\n\nklagte NE slaubte, er habe den Geschädigten tädlich getroffen, und wandte sich ab. Der Geschädigte\nwurde um 6.30 Uhr ins Krankenhaus eingeliefert. Seine\nVerletzungen sind folgenlos verheilt.\n\n2. Das Landgericht hat eine verminderte Schuldfähigkeit\nbeider Angeklagter bei allen Taten bejaht, eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB jedoch ausgeschlossen. Es hat sich dabei im wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen gestützt. Dieser hat, ausgehend von einer um 10.40 Uhr festgestellten mittleren\nBlutalkoholkonzentration von 2,05 o/oo, für 6.00 Uhr\neine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,18 o/oo\nund unter Berücksichtigung eines Nachtrunks einen solchen von 2,88 0/oo für den Angeklagten NEM errechnet. Für den Angeklagten KOEEEEER hat der Sachverständige, ausgehend von einer um 10.20 Uhr festgestellten\nmittleren Blutalkoholkonzentration von 1,33 0o/oo, für\n6.00 Uhr eine maximale Blutalkoholkonzentration von\n\n2,3 o/oo ermittelt, die sich bei Berücksichtigung eines\nNachtrunks auf 1,9 o/oo verringert. Die Strafkammer hat\ndiese Blutalkoholwerte für alle Taten zugrunde gelegt.\nDies begegnet hinsichtlich des Raubes in Tateinheit mit\nKörperverletzung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\nDer Raub und die Körperverletzung sind vor 6.00 Uhr\nmorgens begangen worden, möglicherweise bereits gegen\n3.00 Uhr in der Nacht. Für diesen Zeitpunkt ergeben\nsich bei der zugunsten der Angeklagten vorzunehmenden\nRückrechnung bei vorhandener Blutprobe mit einem stündlichen Abbauwert von 0,2 o/oo und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 o/oo (ständige Rechtsprechung, vgl.\nBGHSt 35, 308, 314; BGHR StGB § 20 BAK 5; BGH Urteil\n\n627\n\n27\n\nvom 22. November 1990 - 4 StR 117/90 -, Seite 11) für\nden Angeklagten NlB eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,75 o/oo und für den Angeklagten >\nEB von 3.03 0/00. Bei diesen Werten ist der Nachtrunk noch zu berücksichtigen. Das Urteil enthält jedoch keine ausreichenden Feststellungen zu der durch\nden Nachtrunk bewirkten Alkoholisierung. Die Berechnungsgrundlagen müssen so vollständig mitgeteilt werden, daß dem Revisionsgericht eine Überprüfung ermöglicht wird (vgl. BGHR StGB 5 21 BAK 2, 8, 15, 20). Der\nSenat kann unter diesen Umständen nicht ausschließen,\ndaß bei beiden Angeklagten ein Blutalkoholwert in der\nGrößenordnung von 3 o/oo zur Tatzeit vorlag. Eine solche alkoholische Belastung führt zwar nicht zwangsläufig zur Schuldunfähigkeit. Ihr kommt aber ein hoher Beweiswert zu. Das Landgericht hätte demnach bei seiner\nAuseinandersetzung mit der Möglichkeit der Schuldunfähigkeit die einzelnen Straftaten einer differenzierenden Betrachtung unterziehen müssen.\n\n3. Die Ausführungen des Landgerichts genügen nicht, den\ndirekten Tötungsvorsatz des Angeklagten N darzutun. Die Strafkammer hat sich bei ihrer Würdigung nicht\nmit den Umständen auseinandergesetzt, die einem Tötungsvorsatz des Angeklagten entgegenstehen könnten,\nwie dem Fehlen eines einsichtigen Beweggrundes für eine\nso schwere Tat wie die Tötung eines Menschen, der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten und seiner\nÄußerung nach der Tat \"was habe ich bloß getan, ich habe ihn gestochen, ich glaube, ich habe ihn umgebracht\"\n(UA S. 7), die möglicherweise dafür sprechen könnte,\ndaß er vom nunmehr erkannten Taterfolg überrascht war,\n\nihn nicht etwa von vornherein wollte. Eine umfassende\nwürdigung der inneren Tatseite und ihre Darlegung in\nden Urteilsgründen ist aber unerläßlich. Dies würde\nauch für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes\ngelten (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz beding-\n\nter 5, 8). Es liegt bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, daß der Täter zumindest mit der\nMöglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen. Dies muß jedoch nicht immer so sein. Die Sache bedarf daher erneuter tatrichterlicher Würdigung.\n\nLaufhütte Schuster Rebitzki\nHarms Häger\n\nSI","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-16/5-str-128-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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