{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-04-16_5_StR_124_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-04-16","aktenzeichen":"5 StR 124/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A\n\n5A\n\n5 StR 124/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nDieter cu aus sup\ngeboren am ER 1939 in weg.\n\nwegen Urkundenfälschung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 16. April 1991 nach S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Verden (Aller) vom 1. Oktober 1990 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden\nist,\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch und den Ausspruch der Freiheitsstrafe\nrichtet. Das angefochtene Urteil kann jedoch keinen Be-\n\nstand haben, soweit das Landgericht die Vollstreckung\nder verhängten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nEZG\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die 'Auffassung' der Strafkammer, es seien 'für eine\ngünstige Sozialprognose keinerlei Anhaltspunkte erkennbar' (UA S. 15), versteht sich auch nach dem Zusammenhang der Feststellungen hier nicht von selbst; denn der\nAngeklagte ist bisher nur einmal zu einer (Gesamt-)\nGeldstrafe verurteilt worden, und zwar mehr als fünf\nJahre vor der jetzigen Tat (UA S. 3). Soweit die Strafkammer ihre Überzeugung, 'daß der Angeklagte erneut\neinschlägige Straftaten begehen würde, beließe man ihn\nin Freiheit', auf den \"Eindruck aus der Hauptverhandlung' stützt (UA S. 15), fehlen Feststellungen, worauf\ndieser beruht und worin er überhaupt besteht sowie welche abträglichen Persönlichkeitsmerkmale sich hieraus\nergeben. Ohne solche läßt sich im Revisionsrechtszug\nJedoch nicht überprüfen, ob die Vollstreckung der Strafe zu Recht nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist\n(vgl. Senat, Beschluß vom 5. März 1991 - 5 StR\n\n68/91 -). Falls der genannte 'Eindruck' im übrigen auf\ndem Umstand beruhen würde, daß der Angeklagte in der\nHauptverhandlung weiterhin die Echtheit der Quittung\nbehauptet hat, begründete dies die Besorgnis, der Tatrichter habe dessen Verteidigungsverhalten um seiner\nselbst willen als nachteilig berücksichtigt; dies wäre\nrechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB $S 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4).\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\n574\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 4. April 1991 hat\nvorgelegen.\n\nLaufhütte Schuster Rebitzki\nHarms Häger\n\nw74","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-16/5-str-124-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-16/5-str-124-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:05.122167+00:00"}}