{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-04-09_5_StR_85_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-04-09","aktenzeichen":"5 StR 85/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 85/91\nin der Strafsache\ngegen\nVolker Kb zu: Sun\n\ngeboren am iin 1943 in va.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges\n\nper 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 9. April 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Braunschweig vom 2. März 1990 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier\nFällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des SS 344 Abs. 2 StPO entsprechen.\n\n46\n\npie Sachrüge führt dagegen zur Aufhebung des Urteils im Fall\nıI 1 der Urteilsgründe. Die Feststellungen des Landgerichts\ntragen den Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil der Fir-\n\nma EB richt.\n\npas Landgericht hat die Zahlungsunwilligkeit des Angeklagten\npei der Bestellung des Büromaterials ersichtlich aus dessen\nzahlungsunfähigkeit hergeleitet. In diesem Zusammenhang ist\nden Feststellungen zu entnehmen, daß der Angeklagte Anfang\nDezember 1986 nicht in der Lage war, seine bestehenden Verpindlichkeiten in vollem Umfang zu begleichen, sondern liquide Mittel immer nur zur Tilgung der jeweils ältesten und\naus seiner Sicht dringlichsten Forderungen verwendete. Die\nvorhandenen Anschlußaufträge reichten nicht aus, um aus den\ndaraus zu erzielenden Gewinnen sämtliche Verbindlichkeiten\nzu begleichen (UA S. 7). Die Höhe dieser Verbindlichkeiten\nund den Zeitpunkt ihrer Entstehung sowie den Auftragsbestand\nteilt das Landgericht nicht mit. Dem Senat ist damit eine\nÜberprüfung verwehrt, .ob das Landgericht aus dem allgemeinen\nZahlungssystem zu Recht den Schluß gezogen hat, der Angeklagte habe bei der Bestellung billigend in Kauf genommen,\ndaß die Firma E@Bnit inrer Forderung ausfalle.\n\nDer Angeklagte hat sich unwiderlegt dahin eingelassen, seine\nAuftragslage sei damals so gut gewesen, daß er über Weihnachten sogar Drucker gesucht habe (UA S. 8). Für die Erheblichkeit dieser Einlassung kommt es entgegen der Auffassung\ndes Landgerichts nicht darauf an, ob infolge der vorhandenen\nAufträge eine \"grundlegende Wende der Situation\" für den Angeklagten zu erwarten war oder ob \"allenfalls ein Zeitgewinn\nvon einigen Wochen\" erreicht werden konnte (UA S. 9). Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Angeklagte die gegen ihn\nbestehenden Forderungen aus \"Gewinnen\" hätte bezahlen können. Vielmehr hätte sich das Landgericht damit befassen müssen, in welchem Umfang tatsächlich Aufträge vorlagen und ob\n\n46\n\n- 4 -\n\ngie daraus zu erwartenden Einnahmen - unter Berücksichtigung\nger Altverbindlichkeiten - zum Zeitpunkt der Bestellung die\nannahme des Angeklagten rechtfertigten, er könne an die Firma EB in handelsüblicher Frist Zahlungen leisten.\n\npie Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II 1 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; die\nübrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben.\n\nLaufhütte Schuster Rebitzki\nHarms Häger\n\n46","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-09/5-str-85-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-09/5-str-85-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:05.022229+00:00"}}