{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-04-09_5_StR_538_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-04-09","aktenzeichen":"5 StR 538/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5_StR 538/90\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nSabine H EEE seborene Bun aus rw\ndort geboren am (m 1361,\n\n- Sachbezeichnung: HB. Ferdinand u.a. -\n\nwegen Beihilfe zum Versicherungsbetrug u.a.\n\n45\n\nY5\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 9. April 1991 gemäß 5 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Sabine HB wird\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Juli 1989,\nsoweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte Sabine H@WEEB wesen Beihilfe zum Versicherungsbetrug in Tateinheit mit Beihilfe zur\n\nBrandstiftung und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Mit\nder Revision rügt die Angeklagte die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Ihr Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, § 230 Abs. 1 StPO sei verletzt, weil ein\nwesentlicher Teil der Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit\nstattgefunden habe (5 338 Nr. 5 StPo).\n\n75\n\nwie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, war die Angeklagte zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 6. Juli 1989\nnicht erschienen. Daraufhin wurde das gegen sie gerichtete\nVerfahren für diesen Verhandlungstag abgetrennt. In ihrer\nAbwesenheit wurde sodann erneut in die Beweisaufnahme eingetreten, und der Mitangeklagte HEEWB äußerte sich zur Ssache.\n\nDieses Verfahren beanstandet die Revision zu Recht.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine vorübergehende Abtrennung des Verfahrens gegen einen von\nmehreren Mitangeklagten zwar dann rechtlich unbedenklich,\nwenn in der fortgeführten Hauptverhandlung Vorgänge erörtert\nwerden, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem abgetrennten Verfahrensteil stehen und deshalb die Anwesenheit\ndes Angeklagten, dessen Verfahren abgetrennt worden ist,\nnicht erfordern; sie ist dagegen unzulässig, wenn zwischen\nden abgetrennten und fortgesetzten Verfahrensteilen ein unlösbarer Zusammenhang besteht, wie das bei einem einheitlichen Tatgeschehen der Fall ist, und dadurch das Verteidigungsinteresse des abwesenden Angeklagten unmittelbar berührt wird (vgl. BGHSt 24, 257, 259; 30, 74, 75; 32, 100,\n101; BGHR StPO S§ 338 Nr. 5 Angeklagter 6, 13, 17). In Abwesenheit der Angeklagten Sabine 1 ist der Mitangeklagte\nHGB vernommen worden. Dieser ist u.a. wegen Brandstiftung, Versicherungsbetruges und versuchten Betruges verurteilt worden. Wegen Beihilfe zu diesen Straftaten des\n\npm\n\n45\n\nAngeklagten HB ist die Beschwerdeführerin verurteilt\nworden. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte HB zu den Vorwürfen, welche die Beschwerdeführerin\nbetreffen, vernommen worden ist. Damit liegt ein Verstoß gegen § 230 Abs. 1 StPO vor, der zur Aufhebung des Urteils gemäß 5 338 Nr. 5 StPO führt.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-09/5-str-538-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-09/5-str-538-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:05.004680+00:00"}}