{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-04-09_5_StR_121_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-04-09","aktenzeichen":"5 StR 121/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"47\n\n5 StR 121/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Koch\n\nClaus Jürgen K EEE aus Hmm.\ndort geboren am EB 1551.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n49\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 9. April 1991 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Hannover vom 18. Oktober 1990 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach\n§§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden hat.\n\nGründe\n\nwährend die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne\ndes S 349 Abs. 2 StPO ist, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch wendet, kann der Strafausspruch keinen Bestand\nhaben.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu u. a. ausgeführt:\n\n43\n-3-—-\n\n\"Die Erwägungen, aus denen das Landgericht eine Strafrahmenänderung nach den SS 21, 49 StGB ablehnt (UA S. 19),\nhalten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie treffen\nzwar im rechtlichen Ansatz zu (BGHR StGB S 21 - Strafrahmenverschiebung 1 ff. -), werden aber von den bisher getroffenen Feststellungen nicht ausreichend belegt. Soweit .\ndas Landgericht auf Taten abheben will, die zu früheren\nVerurteilungen geführt haben, lag die unter alkoholbedingter Enthemmung im Umfange des § 21 StGB begangene Gewalttat\nvom Mai 1974 (UA S. 4) über 15 Jahre zurück (vgl. dazu\nBGHR, aaO, - Strafrahmenverschiebung 16 -); daß bei der\nweiteren Gewalttat vom Juli 1981 (UA S. 6/7) alkoholbedingte Enthemmung bestimmend war, ist nicht festgestellt, versteht sich nach den Mitteilungen zum Umfang des damaligen\nAlkoholkonsums und zu den Tatumständen auch nicht von\nselbst. Soweit es um die früheren Tätlichkeiten des Angeklagten zum Nachteil des später getöteten Opfers (UA\nS. 8/9) gehen sollte, fehlt es schon an Feststellungen zu\neiner alkoholbedingten Ursache.\"\n\nDem stimmt der Senat zu. Etwas anderes ergibt sich, wie der\nGeneralbundesanwalt betont hat, auch nicht daraus, daß der\npsychiatrische Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt ist,\ndaß \"angesichts der labilen Persönlichkeit des Angeklagten\nmit Tendenz zu aggressivem Verhalten unter Alkoholeinfluß\nweitere Straftaten des Angeklagten zu erwarten seien\"; denn\ndas Urteil teilt über die genannten Taten des Angeklagten\nhinaus keine Umstände mit, aus denen der Sachverständige\nseine Einschätzung gewonnen hat.\n\nDer Schriftsatz der Verteidigerin vom 30. März 1991 hat\nvorgelegen.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nHarms Häger\n\n47","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-09/5-str-121-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-09/5-str-121-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:04.987188+00:00"}}