{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-03-21_5_StR_100_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-03-21","aktenzeichen":"5 StR 100/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"44\n\n5 StR 100/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Automechaniker Leszek T GESEHEN\ngeborener Be.\n\ngeboren am (EEE 1557 in sb (Polen).\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nBw 44\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu 1. nach\nAnhörung, zu 2, auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n\n21. März 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 9. November 1990 mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei im Fall II 1 der Urteilsgründe\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch der Gesamtstrafe.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Urteilsfeststellungen im Fall 1 der Urteilsgründe, der Angeklagte sei mit\ndem PKW Daimler-Benz BD 770 in Ger 5. Stunde des\n24. März 1989 in Marienborn in die ehemalige DDR eingereist und in der 15. Stunde dieses Tages über Pomellen\nnach Kolbaskowo in Polen ausgereist, mit der Wahrunterstellung, der Angeklagte habe das Fahrzeug auf einem\n\n4\n\nParkplatz neben dem Bahnhof Zoo in Berlin übernommen und\n\nsei damit gemeinsam mit einem IB nach Pomellen/Kolbaskowo gefahren, wo IB as Fahrzeug\nübernommen und durch den Zoll gebracht habe, nicht\n\nvereinbar sind.\n\nIm übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne\ndes 8 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 13. März 1991 hat\n\nvorgelegen.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-21/5-str-100-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-21/5-str-100-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:04.606890+00:00"}}