{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-03-19_5_StR_94_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-03-19","aktenzeichen":"5 StR 94/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"43\n5 StR 94/91\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHenning 2 ip .\ngeboren am GMMMEMB 1543 ir vum.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlages\n\nDer 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 19. März 1991 nach\nS 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Braunschweig vom 5. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden hat,\n\nGrü n de\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlages\nverurteilt. Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt auf\ndie Revision des Angeklagten zur Aufhebung des Urteils.\n\nDer Angeklagte hat die Tat am 7. Dezember 1989 kurz nach\n9.30 Uhr begangen. Er hatte zuvor \"ab Mitternacht bis\ngegen 6.00 Uhr\" 0,7 1 Korn (32 %), ferner am Vorabend\nvon 18.30 Uhr bis Mitternacht 2,5 i Bier getrunken. Der\nTatrichter, der einen rechtsmedizinischen Sachverständigen gehört hat, nimmt an, daß bei dem Angeklagten zur\nTatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2 Promille\nvorgelegen habe (UA S. 5, 7, 8). Schuldunfähigkeit \"im\nSinne einer höchstgradigen Affektlage\" schließt der Tatrichter aus, weil die \"Orientierungsleistung\" erhalten\ngeblieben sei und \"Apathie, Suizidversuche und massive\nDesorientierung\" gefehlt hätten (UA S. 8, 9). Die Steuerungsfähigkeit war allerdings nach Auffassung des Tatrichters erheblich vermindert im Sinne des $S 21 StGB (UA\nS. 7); das wird im Anschluß an den psychologischen Sach-\n\n43\n\nverständigen mit dem Alkohol, dem Schlafmangel, der seelischen Verfassung, dem Vorleben und der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und \"insbesondere\" mit der\n\"affektiven Ausgangssituation\" begründet (UA S. 8).\n\nDiese Urteilsausführungen erlauben dem Revisionsgericht\nnicht die erforderliche rechtliche Nachprüfung. Zu der\nAuffassung des Tatrichters, der Angeklagte sei zur Tatzeit nicht schuldunfähig (5 20 StGB) gewesen, hat ersichtlich die Annahme beigetragen, daß sich die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit nur auf 2 Promille belaufen habe. Da keine Blutprobe. entnommen worden ist und\nTatzeugen nicht zur Verfügung stehen, kann es sich bei\nder Angabe der Blutkonzentration nur um einen Rückschluß\naus der festgestellten Trinkmenge handeln. Das Urteil\nleidet an dem rechtlichen Mangel, daß es nicht erkennen\nläßt, wie diese Rückschlüsse zustande gekommen sind. Es\nfehlen Angaben über das Körpergewicht des Angeklagten,\ndas Resorptionsdefizit und das Maß des Alkoholabbaus bis\nzur Tatzeit. Bei solchen Rückschlüssen ist nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Regelfall von\neinem stündlichen Alkoholabbau von 0,1 Promille und einem Resorptionsdefizit von 10 Prozent auszugehen\n\n(BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2; BGHR StGB\n\n§ 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7; vgl. BGHSt 34, 29,\n32; 36, 286 ff). Bei Anwendung dieser Methode und Zugrundelegung der im Urteil genannten Trinkmengen kann\nder Senat nicht ausschließen, daß der Blutalkoholgehalt\nzur Tatzeit wesentlich höher war als 2 Promille.\n\nEine Alkoholeinwirkung in dieser Größenordnung müßte zusammen mit den im Urteil genannten Besonderheiten der\n\nVerfassung des Angeklagten und mit der \"affektiven Ausgangssituation\" auch unter Berücksichtigung der \"Orien-\n\n43\n\ntierungsleistung\" des Angeklagten und der besonderen Anforderungen, die bei Tötungsdelikten an die Selbststeuerung zu stellen sind, eine nähere Auseinandersetzung mit\nder Frage nahelegen, welche Auswirkungen der hohe Alkoholisierungsgrad auf die Schuldfähigkeit gehabt hat. Der\nSenat kann nicht von vornherein ausschließen, daß eine\nauf zutreffender Einschätzung der Alkoholwirkungen beruhende Gesamtbetrachtung den Tatrichter zur Annahme der\nSchuldunfähigkeit geführt hätte.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nHarms . Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-19/5-str-94-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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