{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-03-19_5_StR_62_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-03-19","aktenzeichen":"5 StR 62/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2\nBUNDESGERICHTSHOF ’\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 62/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nNescet CE aus SEM.\ngeboren am ED 1963 in nu (Türkei),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln\n\naL\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. März 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nHarms\n\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EM in ser verhandlung,,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor (mp\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u au: u\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n42\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 12. Oktober 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nSeine hiergegen gerichtete Revision rügt mit Erfolg, das\nLandgericht habe § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt.\n\n1. Den Feststellungen zufolge machte der Angeklagte in\nKenntnis eines beabsichtigten umfangreichen Herointransports\naus der Türkei die Zeugen Re Egg und CB in Berlin\nmiteinander bekannt. In der Folgezeit wurde der Zeuge Co»\nWEB von rg egals Kurier für eine Fahrt von Istanbul\nnach Deutschland gewonnen, bei der in einem Personenkraftwagen versteckt acht Kilogramm Heroin für eine türkische Organisation von Rauschgifthändlern transportiert werden sollten. Die Übernahme der dadurch entstehenden Reisekosten sicherte der Angeklagte dem Zeugen CB zu. Am 17. Mai\n1989 traf der Zeuge CB nit seiner Begleiterin Tanja\nLEE in deren Pkw in Istanbul ein. Sie wurden dort vom Angeklagten empfangen und mehrere Tage durch Istanbul beglei-\n\n27\n\ntet, ohne daß über Heroingeschäfte gesprochen wurde (UA S.\n5). Die Einzelheiten des Transports erfuhr der Zeuge co»\nEB von dem zur Organisation gehörenden Zeugen RB BB:\nNachdem 6,1 Kilogramm Heroin in seiner Anwesenheit unter der\nRücksitzplatte des Pkw versteckt worden waren, trat der Zeuge CE nit Tanja Lg die Rückfahrt an. Beide wurden\nam 27. Mai 1989 bei der Einreise nach Griechenland festgenommen; das Heroin wurde sichergestellt.\n\nDer Angeklagte war bereits am 26. Mai 1989 von Istanbul nach\nBerlin zurückgeflogen. Er hat sich in der Hauptverhandlung\nnicht zu dem Vorwurf geäußert, den Transport des Heroins aktiv unterstützt zu haben.\n\n2. Das Landgericht stützt seine Überzeugung, daß die vom Angeklagten entfalteten Aktivitäten als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten sind, auf die \"Gesamtumstände,\ndie sich aus dem zeitlichen und örtlichen Zusammentreffen\nsowie aufgrund seines Verhaltens nach der Festnahme von ag\nGE ın3 Tania Lg ergeben\" (va Ss. 9). In diesem Zusammenhang beanstandet die Revision zu Recht, daß sich das\nLandgericht bei seinen Feststellungen nicht an die Wahrunterstellung des Inhalts dreier Beweisamträge gehalten hat.\n\na) Der Verteidiger des Angeklagten hatte beantragt, den Zeugen CE zu vernehmen, der u.a. bekunden sollte, daß er\nden Angeklagten nach seiner Inhaftierung aus dem griechischen Polizeigewahrsam nur angerufen habe, weil er die Telefonnummer des Zeugen 1 BB nicht kannte (Anlage VI zum\nProtokoll vom 9. Oktober 1990). Der Leiter des griechischen\nPolizeigewahrsams in AB soilte als Zeuge bestätigen, daß der Zeuge Gl pei einem Telefongespräch,\ndessen Inhalt mitgehört und aufgezeichnet wurde, dem Ange-\n\nklagten gesagt habe, dieser solle dem Zeugen FB SB\ndessen Telefonnummer er nicht habe, sofort ausrichten, \"der\n\n42\n\nRB und seine Partner in der Türkei sollten dafür sorgen,\ndaß er und Frau ID herauskämen\". Weiter sollte der griechische Beamte bekunden, daß CB pei zwei weiteren Telefongesprächen die vom Zeugen 1 und dessen türkischen\nPartnern erwarteten Geldmittel aufgezählt und bei dieser Gelegenheit vom Angeklagten erfahren habe, daß der Zeuge RB\nBB bereits von ihm informiert worden sei und finanzielle\nHilfe zugesichert habe (Anlage VII zum Protokoll vom 9. Oktober 1990). Der Zeuge TB sollte schließlich u.a. bekunden, er habe ein Zusammentreffen zwischen der Mutter der\n\nTanja IB. der Zeugin LB- AB ci und dem Angeklag-\n\nten vermittelt. Anläßlich dieses. Gesprächs habe die Zeugin\n\nLG perichtet, der Zeuge CB Habe ihr bei ihrem\n\nAufenthalt in Griechenland geraten, sich an den Angeklagten\nzu wenden, denn dieser könne sicher irgendwie helfen (Anlage\nII zum Protokoll vom 11. Oktober 1990).\n\nb) Die Strafkammer hat sämtliche Beweisamträge mit der Begründung zurückgewiesen, die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen könnten so behandelt werden als wären sie\nwahr. In den Urteilsgründen heißt es dazu: \"Am 28. und\n\n29. Mai 1989 rief CB nenrmals bei dem Angeklagten an,\nberichtete was geschehen war und forderte ihn auf, durch\nseinen - des Angeklagten - Einsatz und durch entsprechendes\nEinwirken auf Biter zu veranlassen, daß Geldmittel ... zur\nVerfügung gestellt werde.... Der Angeklagte sicherte cb>\nWB seine Unterstützung zu und erklärte ferner, daß BB in\ndie Türkei geschickt werde, um dort Unterstützung für Gg»>\nGER zu erhalten\" (va s. 6).\n\nIm Rahmen der Beweiswürdigung zieht die Strafkammer als ein\nwesentliches Beweisanzeichen für die Beteiligung des Ange-\n\nklagten den Umstand heran, daß sowohl CB als auch die\nMütter der in Griechenland einsitzenden Zeugen CB und\n\n42\n\n| sich an den Angeklagten gewandt hätten, um eine Änderung der Situation der Inhaftierten herbeizuführen. Rp 5»\nWB habe sich länger als der Angeklagte auf freiem Fuß befunden. \"Wenn gleichwohl alle Interessierten den Angeklagten\nansprachen, auch soweit es um die Einschaltung des BB und\nvon Hintermännern in der Türkei ging, so zeigt dies, daß der\nAngeklagte als derjenige angesehen wurde, der Einfluß auf\ndie Organisation hatte\" (UA S. 11).\n\nc) Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht\nmit dieser Beweiswürdigung nicht die Wahrunterstellung eingehalten hat. Zwar ist der Tatrichter in der Würdigung der\nals wahr unterstellten Tatsachen frei und nicht gehalten,\nden vom Antragsteller erstrebten Schluß zu ziehen. Die Beweisbehauptung muß aber so behandelt und ausgelegt werden,\ndaß der volle Sinn des Antrags ausgeschöpft wird und die als\nwahr unterstellten Tatsachen in vollem Umfang ohne jede Einengung oder sonstige nachteilige inhaltliche Änderung erfaßt\nwerden (BGHR StPO § 244 III 2 Wahrunterstellung 6, 19, 20,\n21). Dazu darf sich das Urteil nicht in Widerspruch setzen.\nSoweit das Gericht davon abweichende Schlüsse ziehen will,\nmuß es sich mit den als wahr unterstellten Tatsachen in der\nBeweiswürdigung auseinandersetzen (BGHR StPO S 244 III 2\nWahrunterstellung 5).\n\nSinn und Zweck sowie Inhalt der Beweisbehauptungen war der\nNachweis, daß \"alle Interessierten\" sich nach der Festnahme\nvon CB uns Tanja LG deshalb an den Angeklagten\nwandten, weil der Zeuge CB ihnen dazu geraten hatte\nund weil CE selbst nicht wußte, wie er den Zeugen BB\nWEB erreichen konnte. Damit sollte erkennbar dargetan werden, daß der Angeklagte nur die Verbindung zwischen den inhaftierten Zeugen CB und Tania LEW einerseits und\ndem Zeugen Rp BED in Berlin andererseits herstellen\n\n42\n\nsollte, ohne in die Organisation des Herointransports eingebunden zu sein oder auf die Initiatoren in der Türkei Einfluß zu haben. Demgegenüber hat das Landgericht in dem Umstand, daß sich \"alle Interessierten\" an den Angeklagten\nwandten ein Anzeichen dafür gesehen, daß er als derjenige\nangesehen wurde, der Einfluß auf die türkischen Hinterleute\nhatte. Darin liegt ein Rechtsfehler. Das Landgericht hat ein\nentlastendes für wahr unterstelltes Indiz zuungunsten des\nAngeklagten verwertet. Da es seine Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten auf eine Gesamtbetrachtung mehrerer Beweisanzeichen gestützt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß es bei zutreffender Würdigung der Wahrunterstellungen zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin,\ndaß der Tatrichter sich eine Überzeugung von der Mindestqualität des Heroingemisches zu verschaffen hat, da hiervon der\nSchuldumfang abhängt.\n\n42\n\n4. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-19/5-str-62-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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