{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-03-19_5_StR_516_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-03-19","aktenzeichen":"5 StR 516/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zPO S § 07 StGB $S 24\nAO Ss 371\n\n1. Zur Offenbarungspflicht nach § 807 ZPO eines Maklers,\nder aus seiner Tätigkeit laufende Einnahmen erzielt.\n\n2. s 371 AO schließt die Anwendung der Vorschriften des\nAllgemeinen Teils des Strafgesetzbuches über den\nRücktritt vom Versuch nicht aus.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja (nur II2artc)\n\nstGB S 156\nzPO S § 07 StGB $S 24\nAO Ss 371\n\n1. Zur Offenbarungspflicht nach § 807 ZPO eines Maklers,\nder aus seiner Tätigkeit laufende Einnahmen erzielt.\n\n2. s 371 AO schließt die Anwendung der Vorschriften des\nAllgemeinen Teils des Strafgesetzbuches über den\nRücktritt vom Versuch nicht aus.\n\nBGH, Urt. vom 19. März 1991 - 5 StR 516/90 -\nLG Duisburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n5 StR 516/90\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Dieter K mE\naus HE > mn.\ngeboren am MED 1942 in vum.\n\n2. die Sekretärin Ingrid K (EEE\noe N\noe — een —_ )\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 12, März 1991 in der Sitzung vom\n19. März 1991, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nHarms\n\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GEB :u:\nRechtsanrwalt HR zu: un\n\nals Verteidiger des Angeklagten Dieter Ku:\nin der Verhandlung,\n\nRechtsanwalt GEM aus EEE\n\nals Verteidiger der Angeklagten Ingrid Ks.\nin der Verhandlung,\n\nJustizangestellte BD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Dieter Ko wird\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. Mai 1990\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit dieser Angeklagte wegen Steuerhinterziehung\nin drei Fällen verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n2. Auf die Revision der Angeklagten Ingrid KB wird\ndas genannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit diese Angeklagte wegen Steuerhinterziehung\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch aller gegen diese Angeklagte verhängten Strafen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der beiden Angeklagten\nwerden verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere\nWirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Dieter KB unter\nFreisprechung im übrigen wegen falscher Versicherung an Eides Statt und wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen (jeweils fortgesetzte Hinterziehung von Umsatzsteuer und Einkommensteuer sowie Hinterziehung von Gewerbesteuer) unter\nEinbeziehung einer anderen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und ferner wegen eines Vergehens nach\n§ 148 Nr. 1 GewO zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten\nverurteilt. Die Angeklagte Ingrid Kl hat es wegen\nfalscher uneidlicher Aussage und wegen Steuerhinterziehung\nzu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 30 DM\nverurteilt. Beide Angeklagte rügen mit ihren Revisionen das\nVerfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Die\nRechtsmittel haben zum Teil Erfolg.\n\nI.\n\nDer Angeklagte Dieter KB hatte zu keiner Zeit eine\nbehördliche Erlaubnis nach $S 34 c GewO zur Tätigkeit als\nMakler. Vielmehr war ihm die Ausübung des Maklergewerbes\nzweimal behördlich untersagt worden, zuletzt durch Verfügung '\ndes Oberkreisdirektors WB vom 27. Februar 1978. Gleichwohl vermittelte er gewerbsmäßig den Abschluß von Verträgen\nüber Grundstücke oder wies er gewerbsmäßig Gelegenheit zum\nAbschluß solcher Verträge nach. Er tat dies von Juni 1985\n\nbis Mai 1986 im Rahmen einer Zusammenarbeit mit dem Immobilienmakler PER und ab Juni 1986 bis Februar 1990 allein\nunter der Firma \"EB Immobilien\". In der Zwangsvollstreckungssache 13 M 194/87 versicherte der Angeklagte als\nSchuldner vor dem Amtsgericht Wesel am 4. Mai 1987 gemäß\n\n5 807 ZPO an Eides Statt die Richtigkeit und Vollständigkeit\nder Angaben in dem von ihm vorgelegten Vermögensverzeichnis.\nDarin hatte er wahrheitswidrig angegeben, zur Zeit keine Tätigkeit auszuüben. Der Angeklagte gab die Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1986 und 1987 nicht innerhalb der Anmeldefrist ab. In der Einkommensteuererklärung für 1985 verschwieg der Angeklagte den ihm zugeflossenen Gewinn aus seiner Maklertätigkeit. Die Einkommensteuererklärung für 1986\nund die Gewerbesteuererklärung für 1986 gab der Angeklagte\nnicht rechtzeitig ab.\n\nDie Angeklagte Ingrid KB wurde am 7. Mai 1988 im\nStrafverfahren gegen den Angeklagten, ihren Ehemann, als\nZeugin durch den Haftrichter des Amtsgerichts Dinslaken vernommen. Hier sagte sie vorsätzlich wahrheitswidrig aus, sie\nhabe eine \"Zulassung\" zum Maklergewerbe erhalten, habe das\nMaklergeschäft auch tatsächlich selbst teilweise geführt,\nsei insbesondere \"durchweg... bei der Vertragsabwicklung irgendwann in Erscheinung getreten\". Sie blieb unvereidigt.\nDie Einkommensteuererklärung für 1986 gab die Angeklagte\nnicht rechtzeitig ab.\n\nH\nH\n\nDie Revision des Angeklagten Dieter KB:\n1. Die Verfahrensrügen scheitern.\n\na) Mit der Vereidigung des Zeugen PB hat das Landgericht nicht gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen.\n\nEs ist Aufgabe des Tatrichters, darüber zu entscheiden, ob\nein Zeuge der Beteiligung an der Tat oder der Strafvereitelung verdächtig ist. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung nur dahin überprüfen, ob dem Tatrichter ein\nRechtsfehler unterlaufen ist. Allein der Umstand, daß weder\ndie Urteilsgründe noch die Sitzungsniederschrift erkennen\nlassen, aus welchen Erwägungen § 60 Nr. 2 StPO nicht angewendet worden ist, begründet für sich noch keinen Rechtsfehler. Anders ist es dann, wenn die Gesamtumstände eine solche\nErörterung nahelegen. Dann kann aus dem Fehlen jeglicher Begründung geschlossen werden, daß der Tatrichter sich der\nFrage nach dem Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO überhaupt nicht bewußt geworden ist oder den Rechtsbegriff des\nVerdachts zu eng ausgelegt hat. Dafür müssen nach den festgestellten Tatsachen konkrete Anhaltspunkte bestehen (BGHSt\n4, 255; BGHR StPO S 60 Nr. 2 Tatbeteiligung 1; BGH NStZ\n1985, 183; BGH StV 1988, 510). So lag es hier nicht. Der Angeklagte und der Zeuge Pu hatten vereinbart, daß \"jeder\nPartner seine Steuern selbst bezahlen\" sollte (UA S. 33).\nDer Zeuge war zunächst in dem irrigen Glauben, der Angeklagte sei Inhaber einer gewerberechtlichen Erlaubnis zur Ausübung des Maklergewerbes. Als der Zeuge insofern die Wahrheit erfuhr, kam es zur Beendigung der Partnerschaft (UA S.\n34 £f.). Danach sprachen die Gesamtumstände nicht für einen\nVerdacht gegen den Zeugen PB. an den von dem Angeklagten begangenen Steuerhinterziehungen oder an dem Vergehen\ndes Angeklagten nach § 148 Nr. 1 GewO beteiligt zu sein.\n\nIm übrigen beruht das Urteil nicht auf der Aussage des Zeugen Po Die Strafkammer hat ihre Feststellungen in keinem Punkt auf die Angaben dieses Zeugen gestützt. Der Angeklagte hat seine Maklertätigkeit innerhalb der Gesellschaft\n\nbürgerlichen Rechts Pe \"ER eingeräumt\n\n(UA S. 58 £.).\n\nb) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Beweisamtrag\nauf Anhörung des Obergerichtsvollziehers BD behandelt.\n\nDem Beweisamtrag, den Zeugen BB zum Beweis dafür zu hdren, daß der Angeklagte ihn gebeten habe, \"bei der Formulierung der Angaben im eV-Protokoll behilflich zu sein, damit\ner keine Angaben macht, welche ihn der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen\", und daß der Zeuge daraufhin dem Angeklagten geraten habe, \"erst noch einmal rechtlichen Rat einzuholen\", hat die Strafkammer mit folgender Begründung zurückgewiesen: \"Die in das wissen des Zeugen BB sestellten\nTatsachen sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Was vor\nder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geschah, insbesondere das Wissen des Zeugen BB. das Ersuchen des Angeklagten um Hilfe und der Rat des Zeugen ist nicht von Belang. Entscheidend ist, was der Angeklagte im Termin erklärt\nund unterschrieben hat. Es wird nicht behauptet, daß der\nzeuge Biden Angeklagten zu den später abgegebenen Angaben geraten hat.\"\n\nDaß es sich um eine Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit aus\ntatsächlichen Gründen handelt, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Begründung. Die Strafkammer hat hinreichend dargelegt, daß und weshalb sie die Beweisbehauptungen unter Gesichtspunkten der subjektiven Tatseite und der Strafzumessung für bedeutungslos hielt. Rechtsfehlerhaft war diese Bewertung der Beweistatsachen nicht.\n\nSoweit in dem genannten Beweisamtrag zudem behauptet worden\nwar, der Obergerichtsvollzieher Bam habe aufgrund diverser\nVollstreckungsunterlagen gewußt, daß die Mitangeklagte In-\n\ngrid KB Inhaberin des Maklerbüros Kup war. und\nder Angeklagte habe den Obergerichtsvollzieher BB hierauf\n\nhingewiesen, gehörte dies nach dem Vortrag der Revision\nnicht zum \"Sinn der beantragten Beweiserhebung\", der allein\nden Vorsatz (so die Revisionsbegründung des Rechtsanwaltes\nN) und die Strafzumessung (so die Revisionsbegründung\ndes Rechtsanwaltes Dr. TB) betraf. In diesem Sinne hat\nes auch die Strafkammer verstanden. Sie hat deshalb die angenommene Bedeutungslosigkeit dieses Teils der Beweisbehauptungen nicht näher begründet. Auch wendet die Revision sich\n\nhiergegen nicht.\n\nc) Die Rüge, das Landgericht habe gegen S 244 Abs. 3 und\n\n6 StPO und gegen das Gebot eines fairen Verfahrens verstoßen, indem es eine Zwischenentscheidung über die Verwertbarkeit der bei der Durchsuchung vom 11. November 1987 aufgefundenen Unterlagen abgelehnt hat, ist schon nicht in der\ndurch S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben und\ndaher unzulässig. Die Revisionsbegründung zitiert einen\n\"Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Wesel\" und einen\n\"Beschlagnahmebeschluß\", teilt deren Inhalt jedoch nicht\nmit. Ohne Kenntnis dieser Beschlüsse, die auch durch das angefochtene Urteil nicht vermittelt wird, kann der Senat die\nBegründetheit der Beanstandung nicht überprüfen.\n\nd) Indem die Strafkammer den Hilfsamtrag, den Richter am\nAmtsgericht BB dazu zu hören, \"ob\" ihm bestimmte Akten\nvorgelegen hätten, nicht beschieden hat, hat sie - entgegen\nder Ansicht der Revision - nicht gegen § 244 Abs. 6 StPO\nverstoßen; denn der Antrag war mangels bestimmter Beweisbehauptung kein (Hilfs-)Beweisamtrag. Eine Aufklärungsrüge ist\nnicht erhoben. Zudem ist nicht einmal dargetan, daß die in\ndiesem Zusammenhang genannten, nicht spezifizierten \"Unterlagen\" diejenigen sind, auf die die Kammer (UA S. 57) Bezug\n\nnimmt.\n\ne) Der von der Revision vermißte Hinweis nach S 265\n\nAbs. 1 StPO war nicht geboten. Die Strafkammer hat die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt darin gefunden, daß der Angeklagte als Schuldner in einer Zwangsvollstreckungssache die Versicherung an Eides Statt nach S 807\nAbs. 2 ZPO abgegeben und dabei wahrheitswidrig erklärt hat,\ner übe zur Zeit keine Tätigkeit aus (UA S. 64). Mit der insoweit unverändert zugelassenen Anklage war ihm u.a. genau\ndies zur Last gelegt worden. Daß der Angeklagte damit, wie\ndie Revision meint, wegen eines Unterlassens statt wegen eines ihm vorgeworfenen Tuns verurteilt worden wäre, trifft\n\nnicht zu.\n2. Die Sachrüge\n\na) Die Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Versicherung an Eides Statt hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung\nstand.\n\naa) Allerdings ist es ständige Rechtsprechung, daß der\nSchuldner im Verfahren nach § 807 ZPO bloße Erwerbsmöglichkeiten nicht zu offenbaren braucht, weil diese dem Gläubiger\nkeinen Zugriff auf konkrete, der Zwangsvollstreckung zugängliche Vermögensgegenstände eröffnen. Deshalb haben das\nReichsgericht und der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen, daß die Erklärung nach S$S 807 ZPO sich namentlich nicht\nauf ein Handelsgeschäft ohne pfändbare Vermögensgegenstände\nbezieht (RGSt 42, 424; 68, 130; 71, 300; BGHSt 8, 399; BGH\nNJW 1968, 2251; BGH GA 1966, 177; BGH bei Holtz MDR 1980,\n813 £.; BGH wistra 1989, 303; BGH Urteil vom 4. April 1957\n\n- 4 StR 568/56 - und Urteil vom 13. September 1967 - 2 StR\n431/67 -).\n\n- 10 -\n\nIndes lag es hier anders. Das Landgericht hat sich in Kenntnis der genannten Rechtsprechung nicht etwa mit der Feststellung begnügt, der Angeklagte habe mit seiner eidesstattlichen Versicherung, zur Zeit keine Tätigkeit auszuüben,\nseine Erwerbstätigkeit als selbständiger Immobilienmakler\nverschwiegen. Es hat vielmehr festgestellt, daß der Angeklagte mit diesem Maklergeschäft im Jahre 1986 123.732 DM\nund im Jahre 1987 141.268,36 DM Gewinn erzielte (UA S. 35,\n39), es hat für den Zeitraum dieser zwei Jahre durchgeführte\nMaklergeschäfte mit mindestens 32 Kunden (UA S. 36 £.) und\nden Verlauf vieler einzelner Geschäfte (UA S. 37 £., 45-56)\nfestgestellt. Es ist danach zu der Überzeugung gelangt, daß\nder Angklagte zur Zeit der eidesstattlichen Versicherung in\nder Abwicklung einzelner konkreter Maklergeschäfte stand,\nund hat deshalb angenommen, daß der Angeklagte \"durch seine\nunrichtige Angabe die Verfolgung eingeleiteter, aber noch\nnicht abgeschlossener und damit noch nicht provisionsfähiger\nVermittlungen durch den Gläubiger verhindert\" hat, weil\n\"laufende Einkünfte aufgrund der ausgeübten Maklertätigkeit\nzu erwarten waren\" (UA S. 65).\n\nMaklerrechts keinen Bedenken. Allerdings wird der Provisionsanspruch des Maklers nach S 652 Abs. 1 Satz 1 BGB erst\ndann fällig, wenn der Hauptvertrag infolge des Nachweises\noder der Vermittlung des Maklers im Rahmen des Maklervertrages zustande gekommen ist (Palandt/Thomas BGB; 50. Aufl., 8\n652 Rdn 46; Schwerdtner in Münchner Kommentar BGB, 2. Aufl.,\n§ 652 Rdn. 172). Indes ist hier eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Sie führt zu der Bewertung, daß eine Vielzahl fortlaufender, in Abwicklung befindlicher Maklergeschäfte nicht der bloßen Erwerbsmöglichkeit (die der\nOffenbarungspflicht nach 5 807 ZPO nicht unterfällt) gleich-\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nzustellen ist. Vielmehr liegt - trotz der genannten Besonderheiten des Maklerrechts - eine Gleichbehandlung des Maklers mit dem Rechtsanwalt, dem Steuerberater und dem Arzt\nnahe, für die allgemein die Pflicht angenommen wird, im Rahmen des 5 807 ZPO ihre Mandate detailliert zu offenbaren\n(vgl. Zoller/Stöber ZPO, 16. Aufl., § 807 Rdn 24; a. A. OLG\nMünchen OLG Rspr. 29, 261).\n\nZudem steht das gewonnene Ergebnis auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, wonach das Betreiben eines Geschäftes oder eine andere Beschäftigung jedenfalls dann nach § 807 ZPO zu offenbaren ist, wenn daraus -\nwie hier - laufende Einnahmen erzielt werden oder zu erwarten sind. In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof das Betreiben eines Geschäftes mit bar zahlenden Kunden (BGH Urteil vom 15. August 1957 - 4 StR 304/57 -, Urteil vom\n\n22. Dezember 1959 - 5 StR 471/59 -) und die Gelegenheitsarbeiten bei wechselnden Arbeitgebern gegen tägliche Entlohnung (BGH Urteil vom 18. März 1960 - 4 StR 47/60 -) für offenbarungspflichtig erachtet. Auch unterfallen künfige Forderungen der Offenbarungsp£flicht nach § 807 ZPO, so \"noch\nnicht verdiente Provisionen für die in Zukunft abzuschlie-Benden Warenverkäufe\" eines Provisionsvertreters (BGH Urteil\nvom 8. Mai 1958 - 4 StR 52/58 -) und der Lohnanspruch aus\neinem bedingten, noch nicht angetretenen Arbeitsverhältnis\n(BGH Urteil vom 14. Januar 1958 - 1 StR 542/57 - NJW 1958,\n527 Leitsatz; vgl. auch RGSt 71, 300, 301, 303).\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision ist es bedeutungslos,\n\nan welcher Stelle des Vermögensverzeichnisses die wahrheitswidrige Angabe steht. Nicht die Fassung des Formblattes für\n\ndas Vermögensverzeichnis, sondern allein die wahrheitswidrige Verleugnung eines Vermögenswertes ist erheblich (BGH Ur-\n\nteil vom 11. Juni 1953 - 5 StR 760/52 -; BGH Urteil vom\n\n8. Mai 1958 - 4 StR 57/58 -).\n\ncc) Schließlich ergeben sich für die Verurteilung erhebliche\nBesonderheiten nicht daraus, daß der Angeklagte bei seiner\nVersicherung nach § 807 ZPO Umstände offenbaren mußte, die\neine von ihm begangene Straftat enthielten. Mit der Angabe\ndes von ihm betriebenen Maklergeschäftes und der dabei erworbenen gegenwärtigen und möglicherweise künftigen Forderungen hätte der Angeklagte zugleich sein Vergehen nach § 148 Nr. 1 GewO offenbart.\n\nDie Rechtsordnung kennt jedoch kein ausnahmsloses Gebot, daß\nniemand zu Auskünften oder zu sonstigen Handlungen gezwungen\nwerden darf, durch die er eine von ihm begangene strafbare\nHandlung offenbart. Die durch Artikel 2 Abs. 1 GG gewährleistete Rechtsposition findet ihre Grenzen an den Rechten anderer, Das Grundrecht gebietet keinen lückenlosen Schutz gegen Selbstbezichtigungen ohne Rücksicht darauf, ob dadurch\nschutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt werden. So\nsteht hier das Interesse des Schuldners dem Interesse des\nGläubigers gegenüber. Dabei ist im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens den Interessen des Gläubigers der Vorrang vor dem Interesse des Schuldners gegen erzwungene\nSelbstbezichtigungen einzuräumen. Dies entspricht der Bewertung der widerstreitenden Interessen, die das Bundesverfassungsgericht für das Konkursverfahren und die dort geltende\nPflicht des Gemeinschuldners, auch strafbare Handlungen zu\n\noffenbaren, vorgenommen hat (BVerfGE 56, 37 = NJW 1981,\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\n1431). Ebenso wie das Bundesverfassungsgericht dies für das\nKonkursverfahren entschieden hat, wird ein strafverfahrensrechtliches Verwertungsverbot für die im Zwangsvollstrekkungsverfahren erfolgten Angaben des Schuldners anzunehmen\nsein. Damit wäre dem Recht des Schuldners, sich mit Bedeutung für ein Strafverfahren nicht einer strafbaren Handlung\nbezichtigen zu müssen, hinreichend Rechnung getragen.\n\nb) Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 148 Nr. 1 GewO (1.V. mit $S 34 c Abs. 1\nNr. 1 Buchstabe a und § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h GewO).\nDas gilt insbesondere für das Merkmal der beharrlichen Wiederholung der Zuwiderhandlung. Dem Angeklagten war in den\nJahren 1976 und 1978 durch behördliche Verfügungen die Ausübung des Maklergewerbes untersagt worden. Danach wurde gegen ihn im Jahre 1978 wegen gleichwohl ausgeübter Maklertätigkeit ein Bußgeld verhängt. Deshalb kann der Senat dahinstehen lassen, ob die beharrliche Wiederholung der Zuwiderhandlung im Sinne des § 148 Nr. 1 GewO allein schon in den\nEinzelakten des jeweils zur Aburteilung stehenden Verhaltens\ngefunden werden kann oder ob der Tat eine abgeschlossene,\ngar eine irgendwie geahndete Vortat vorausgegangen sein muß\n(vgl. Landmann/Rohmer/Kahl Gewerbeordnung, Stand: 1. Oktober 1989, S 148 Rn 4 m. N.).\n\nc) Die Schuldsprüche wegen Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuerhinterziehung haben dagegen keinen Bestand.\n\naa) Bedenken im Hinblick auf den festgestellten Schuldumfang\nder drei Steuerhinterziehungen bestehen deswegen, weil das\nLandgericht lediglich ergebnishaft die vom Angeklagten erzielten und nicht erklärten Gewinne und Gesamtumsätze mitteilt, ohne darzulegen, auf welchen Grundlagen diese Beträge\nermittelt worden sind. Die Besteuerungsgrundlagen muß der\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nTatrichter aber für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt\nunter Schuldgesichtspunkten selbst feststellen und grundsätzlich im Rahmen der Berechnung der verkürzten Steuern\ndarstellen (st. Rspr., vgl. BGHR AO S 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 2-5; BGH Beschluß vom 23. November 1990\n\n- 3 StR 376/90 -). Die bloße Verweisung auf die vom Steuerberater Pr» dem Finanzamt gegenüber \"genannten Zahlen\" (UA\nSs. 59) genügt diesen Anforderungen hier deshalb nicht, weil\nden Feststellungen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind,\ndaß das Landgericht von einem überhöhten Schuldumfang ausgeht:\n\nEs ist nicht erkennbar, ob der Tatrichter bei der Gewinnermittlung 1985 für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)\nPO “GE peiacht hat, daß die vom Gesellschafter\nPO für die GbR gezahlten Umsatzsteuern (UA S. 35) bei\nder Gewinnermittlung für die GbR möglicherweise mindernd zu\nberücksichtigen sind. Bei der vom Landgericht offenbar zugrundegelegten Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sind sowohl die Einnahmen als auch\ndie Ausgaben brutto anzusetzen (vgl. BFH BStBl. II 1975,\n441). Die Umsatzsteuer wirkt sich dabei erst dann gewinnmindernd aus, wenn sie tatsächlich an das Finanzamt entrichtet\nwird (BGHR EStG § 4 Abs. 3 Betriebsausgaben 1), und dann\nauch nur für den Veranlagungszeitraum, in dem die Zahlung\nerfolgt (Abflußprinzip). Dies bedarf daher ergänzender Feststellungen zur Gewinnermittlungsart und zum Zeitpunkt der\n\nZahlung.\nNicht durchgreifend erscheint in diesem Zusammenhang dagegen\n\nder Einwand der Revision der Angeklagten Ingrid Ku.\ndie in 1986 angefallenen und verkürzten Umsatzsteuern hätten\nfür 1986 gewinnmindernd berücksichtigt werden müssen. Zwar\nteilt das Landgericht nicht mit, wann die Umsatzsteuerschuld\nfür 1986 gezahlt worden ist. Den Feststellungen ist in ihrem\n\n- 15 -\n\nZusammenhang jedoch zu entnehmen, daß dies jedenfalls nicht\nschon im Veranlagungszeitraum 1986 erfolgt ist. Zu Recht hat\ndas Landgericht diesen Umstand daher lediglich bei der Umsatzsteuerhinterziehung für den Angeklagten Dieter Ku\nals strafmildernd herangezogen.\n\nBei der Umsatzsteuerberechnung für die Jahre 1986 und 1987\nlassen die Feststellungen offen, welche Lieferungen und Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 UStG der Angeklagte im Rahmen seiner Maklertätigkeit im einzelnen erbracht hat. Den\nFeststellungen kann entnommen werden, daß der Angeklagte Erlöse aus Kredit- und Versicherungsvermittlungen erzielte\n(vgl. UA S. 53, 56) und daß diese bei der Umsatzsteuerfestsetzung berücksichtigt worden sind, obwohl sie gemäß\n\n§ 4 Nr. 8 a UStG - und möglicherweise nach S A Nr.\n\n11 UStG - von der Umsatzsteuer befreit sind (vgl. BGHSt 37,\n\n168).\n\nbb) Ob diese Bedenken die Schuldsprüche als solche infrage\nstellen oder ob sie nur dazu führen müssen, daß der Schuldumfang der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuerhinterziehung neu bestimmt werden muß, kann dahingestellt bleiben,\nweil die Schuldsprüche aus anderen Gründen keinen Bestand\n\nhaben.\n\nDie Annahme einer vollendeten Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung 1986 begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar gingen die Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 1986 erst am 15. Juli 1988 beim Finanzamt Wesel ein, während die Abgabefrist im Regelfall bereits\nmit Ablauf des 31. Mai des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO) endet. Es kann dahinstehen, ob hier der Fristablauf aufgrund\nvon Fristverlängerungen erst Ende des Jahres 1987 eintrat,\nwovon das Landgericht (UA S. 43) ohne nähere Begründung aus-\n\n- 16 —\n\n- 16 -\n\ngeht. Jedenfalls war die Abgabefrist abgelaufen, nachdem das\nFinanzamt am 31, Januar 1988 eine Fristverlängerung abgelehnt hatte. Doch liegt eine vollendete Verkürzung einer\nVeranlagungssteuer in der verspäteten Abgabe der Steuererklärung nur dann, wenn die verspätete Abgabe die verspätete\nFestsetzung der Steuer verursacht. Daher tritt die Vollendung der Steuerhinterziehung - ebenso wie bei der Nichtabgabe einer Steuererklärung - dann ein, wenn die Festsetzung\nerfolgt, nachdem die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen sind. Erst dann ist. die rechtzeitige Festsetzung\nder Steuer vereitelt. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt nur versuchte Steuerhinterziehung vor (BGHSt 30, 122, 123; 36, 105,\n111; BGH Beschluß vom 17. Juli 1979 - 5 StR 410/79 - und Urteil vom 11. Dezember 1990 - 5 StR 519/90 -; Kohlmann Steuerstrafrecht, 5. Aufl., § 370 AO Rdn 139.1 und 261 m.w.N.).\nDas Landgericht hat nicht festgestellt, daß die Veranlagungsarbeiten für die Einkommen- und Gewerbesteuern 1986\nbeim Finanzamt WB am 15. Juli 1988 abgeschlossen waren.\nFalls dies nicht der Fall war, liegt für den Veranlagungszeitraum 1986 nur der - beendete - Versuch der Hinterziehung\nvon Einkommen- und Gewerbesteuern vor.\n\nVon dem Versuch der Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung 1986 könnte der Angeklagte dadurch am 15. Juli 1988 zurückgetreten sein, daß er steuerlich richtige Angaben gemacht und damit die Vollendung der Tat verhindert hat (5 24\nAbs. 1 Satz 1, 2. Alt. StGB). Der Senat folgt nicht der verbreiteten Auffassung, daß SS 24 StGB beim beendeten Versuch\nder Steuerhinterziehung durch § 371 AO verdrängt wird (so\nHübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler § 371 AO Rdn 124 ff\nm.w.N.), was der Bundesgerichtshof unter der Geltung des\n\n§ 410 RAO und des S 46 Nr. 2 StGB a.F. für die damalige\nRechtslage in einem obiter dictum ohne nähere Begründung\n\n- 17 -\n\nvertreten hat (Urteil vom 18. Oktober 1956 - 4 StR\n\n166/56 - ). Bedenken gegen diese Auffassung hat schon der\n\n3. Strafsenat in seinem Urteil vom 13. Mai 1983 - 3 StR\n82/83 - (wistra 1983, 197) für die Fälle geäußert, in denen\nder Täter durch Handlungen, die durch § 371 AO nicht erfaßt\nsind, die Vollendung einer Steuerstraftat verhindert. Auch\nbeim Rücktritt vom Versuch einer Steuerhinterziehung ist § 24 StGB anzuwenden (vgl. Kohlmann Steuerstrafrecht $S 370 AO\nRdn 277 £f£f; Zeller in Koch Abgabenordnung, 3. Aufl., S 371\nRdn 47; Kühn/Kutter/Hofmann Abgabenordnung, 16. Aufl., S 371\nAO Anm. 9; Samson in Franzen/Gast/Samson Steuerstrafrecht,\n3. Aufl., 8§ 369 Rdn 57 ff; Franzen in Franzen/Gast/Samson\n\n§ 371 Rdn 173 ff). Das Konkurrenzverhältnis zwischen beiden\nVorschriften ist nach ihrem Zweck zu bestimmen. In Fällen\ndes S 24 StGB entfällt nach gesetzgeberischer Entscheidung\ndas Strafbedürfnis wegen der geringeren Gefährlichkeit und\nStrafwürdigkeit des (zurückgetretenen) Täters (vgl. BGHSt 9,\n52), dem zudem die Möglichkeit des Abstandnehmens von einer\nnoch nicht vollendeten Straftat eingeräumt werden soll. Diese Regelung gilt im gesamten Strafrecht. Für das Steuerstrafrecht ist dies ausdrücklich in 5 369 Abs. 2 AO klargestellt. Die dort vorgesehene Einschränkung der Geltung der\nallgemeinen Gesetze über das Strafrecht - \"soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderen bestimmen\" -\nführt nicht dazu, daß § 371 AO die Vorschriften über die\nMöglichkeit des Rücktritts vom noch nicht vollendeten Delikt\nverdrängt (vgl. aber Hübner aa0). Weder die Fassung der Vorschrift noch ihr Zweck erfordern ein solches Ergebnis. Sinn\ndes § 371 AO ist es vielmehr, unabhängig von dem Maß der\nStrafwürdigkeit und Gefährlichkeit des Täters aus steuerpolitischen Gründen die Möglichkeit des Abstandnehmens von\nSteuerstraftaten über die allgemein geltenden Rücktrittsvorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches hinaus\nzu erweitern (BGHSt 35, 36, 37).\n\nSollte ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz\nı StGB mangels Freiwilligkeit nicht vorliegen - was der allerdings nicht näher ausgeführte Hinweis des Landgerichts\n(UA S. 59) nahelegt, daß der Angeklagte dem Steuerberater\nAngaben gemacht hat, \"nachdem das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war und er sich in anwaltliche Beratung begeben hatte\" - wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob\nsich der Angeklagte Straffreiheit nach § 371 AO verdient\nhat. Der Senat vermag dies nicht auszuschließen, da das Urteil keine Angaben dazu enthält, wegen welcher Steuerarten\nund Zeiträume das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten\neingeleitet worden ist.\n\nDie Mängel ergreifen auch den Schuldvorwur£f wegen Hinterziehung von Einkommensteuer im Jahre 1985. Zu Recht geht das\nLandgericht insofern von einer vollendeten Steuerhinterziehung aus. Diese stellt aber nach Auffassung des Landgerichts\nmit der möglicherweise nur versuchten Steuerhinterziehung\n1986 eine fortgesetzte Tat dar.\n\nDesgleichen ist die Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung nicht frei von Rechtsfehlern. Der Angeklagte war\nnach $S 18 Abs. 1 und 2 UStG zu monatlicher (1987) bzw. vierteljährlicher (1986) Voranmeldung verpflichtet. Die Voranmeldungen mußten spätestens bis zum 10. des Folgemonats abgegeben werden (S 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Mit dem jeweiligen\nFristablauf war die Umsatzsteuerhinterziehung für den betreffenden Zeitabschnitt vollendet. Durch die Abgabe der\nJahresumsatzsteuererklärungen 1986 und 1987 am 15. Juli 1988\nkonnte der Angeklagte allerdings unter den Voraussetzungen\ndes S 371 Abs. 2 und 3 AO Strafbefreiung erlangen. Das angefochtene Urteil enthält auch hierzu keinerlei Feststellungen. Ihm ist weder zu entnehmen, wegen welcher Steuerarten\n\n- 19 -\n\n- 19 -\n\nund -zeiträume das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet worden war noch ob ihm eine Zahlungsfrist\ngem. § 371 Abs. 3 AO gesetzt worden ist und wann er die Umsatzsteuerschuld 1986 getilgt hat.\n\nDanach sind die Schuldsprüche gegen der Steuerhinterziehungen und die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Einen Einfluß auf die übrigen verhängten Einzelstrafen\n\nschließt der Senat aus.\n\nd) Zu Recht hat das Landgericht die wegen des Vergehens nach\n5 148 Nr. 1 GewO verhängte Freiheitsstrafe nicht in die aus\nden anderen Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe einbezogen.\nDie - bei der Gesamtstrafenbildung richtigerweise berücksichtigte - Verurteilung durch das Amtsgericht Wesel vom\n\n28 April 1988 hatte Zäsurwirkung (vgl. Dreher/Tröndle, 45.\nAufl., $S 55 StGB Rdn 5). Der letzte Teilakt der Tat nach\n\n5 148 Nr. 1 GewO wurde erst im Februar 1990 begangen (UA S.\n38, 58). Erst damit war diese Tat - sei sie eine fortgesetzte Handlung oder eine Dauerstraftat - beendet und mithin im\nSinne des $S 55 Abs. 1 Satz 1 StGB begangen (vgl. Dreher/Tröndle a.a.O. Rdn 4).\n\ne) Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhat keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hervortreten lassen.\n\nIII.\n\nDie Revision der Angeklagten Ingrid KeiiB\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n- 20 -\n\na) Die Rüge aus § 53 StPO versagt. Soweit die Revision behauptet, die Angeklagte habe den als Zeugen vernommenen\nSteuerberater PrB nicht von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden, beweist das Hauptverhandlungsprotokoll das Gegenteil: Die Angeklagte hat am ersten Tag der\nHauptverhandlung, am 21. März 1990, erklärt, daß sie die von\nihr beauftragten Steuerberater, darunter den Steuerberater\nPr. von der \"Schweigepflicht\" entbinde (Sachakten protokollband Bl. II). Zudem ist die Annahme der Revision unzutreffend, die in § 53 StPO aufgeführten Personen seien über\nihre Rechte aus der genannten Vorschrift zu belehren.\n\nb) Das Landgericht hat nicht gegen 5 267 Abs. 3 Satz 4 StPO\nverstoßen. Allerdings hatte die Verteidigung im Schlußvortrag beantragt, \"wegen versuchter Einkommensteuerhinterziehung 1986 Verwarnung nach § 59 StGB mit Strafvorbehalt\" auszusprechen (Sachakten Protokollband Bl. 145). Indes erübrigte sich eine ausdrückliche Bescheidung dieses Antrags im Urteil deshalb, weil das Landgericht eine Gesamtgeldstrafe von\n200 Tagessätzen verhängt hat, eine Verwarnung mit Strafvorbehalt jedoch nur dann in Betracht kommt, wenn der Täter\nGeldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verwirkt hat (§ 59\n\nAbs. 1 StGB).\n2, Die Sachrüge\n\na) Der Schuldspruch gegen die Angeklagte Ingrid KB\nwegen falscher uneidlicher Aussage ist frei von Rechtsfehlern.\n\nb) Jedoch kann die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung\nkeinen Bestand haben. Das Landgericht hat die Verurteilung\nder Angeklagten Ingrid Ku wegen vollendeter Hinterziehung der Einkommensteuer für das Jahr 1986 auf dieselben\n\n- 21 -\n\nFeststellungen gestützt wie die entsprechende Verurteilung\ndes Angeklagten Dieter KB. Dieser Teil des Schuld-\n\nspruchs gegen die Angeklagte Ingrid KB leidet an den\noben unter II. 2.c bb) dargestellten Mängeln, insbesondere\n\nam Fehlen jeglicher Angaben dazu, wann die Tatbeteiligung\nder Ingrid KEEEEB entdeckt und das Ermittlungsverfahren\ngegen sie eingeleitet worden ist.\n\nDies führt zur Aufhebung der verhängten Gesamtgeldstrafe und\nauch der wegen falscher uneidlicher Aussage verhängten Einzelgeldästrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 DM; denn der Tatrichter hatte deshalb, weil er auf eine Gesamtgeldstrafe von\n200 Tagessätzen erkannt hat, keine Veranlassung zu prüfen,\nob die falsche uneidliche Aussage mit einer Verwarnung mit\nStrafvorbehalt nach § 59 StGB geahndet werden kann. Von\nvornherein ausgeschlossen ist dies jedenfalls nicht.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-19/5-str-516-90","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":5},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-19/5-str-516-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:04.495189+00:00"}}