{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-03-19_5_StR_48_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-03-19","aktenzeichen":"5 StR 48/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IA\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n5 StR 48/91\n\nFioravante D@ MB zu: So:\ngeboren am EEE 1239 in Au (Italien),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\n4\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nLaufhütte,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nHarms\n\nHäger\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt CE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor (in\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB aus EB in ser Verhandlung\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte 0]\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n77\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Braunschweig vom 11. Oktober 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLanägerichts zurückverwiesen, die auch über die\n\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 19. Dezember 1989 in 7\nGeldbomben mit einem Inhalt von insgesamt 310.000,-- DM\nweggenommen, die der Angestellte eines Geldtransportunternehmens auf dem Gelände des Einkaufsmarktes \"Pu\"\nverladen wollte. Der Angeklagte hat den Geldboten dabei\nmit einer Faustfeuerwaffe bedroht. Am Tatort war ein\nMann anwesend, der gemeinsam mit dem Angeklagten in ein\nbereit stehendes Fahrzeug flüchtete. Der Angeklagte und\ndieser Begleiter hatten sich vor der Tat in dem Einkaufsmarkt und seiner Umgebung umgesehen; bei dem Raub\nhatte der Angeklagte eine Mütze mit Sehschlitzen vor das\nGesicht gezogen.\n\nIn der Hauptverhandlung hat nur der Zeuge Ag den Angeklagten wiedererkannt (\"ich würde sagen, Ja\", UAS. 11).\nAbel hatte die Täter vor der Tat unmaskiert im Einkaufsmarkt gesehen; auf dem Wege zum Fluchtfahrzeug war ein\n\nuf\n\nTäter an ihm vorbeigelaufen. Im Ermittlungsverfahren hat\nder Zeuge AED bei Vorlage mehrerer Lichtbilder den Täter auf dem Bild Nr. 5 \"zu 70 Prozent\" erkannt (UA S.\n9). Die Ehefrau des Zeugen hat bei der Bildvorlage im\nErmittlungsverfahren erklärt, das Bild Nr. 5 ähnele \"dem\n\nMann vor PB\" (ur s. 9).\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg. Die Revision weist auf das Protokoll über\ndie polizeiliche Vernehmung der Zeugen AED (mit der\nBildvorlage) hin. Danach hat der Zeuge AB zusätzlich\nerklärt, er habe den Mann auf dem Bild Nr. 3 schon einmal gesehen, doch wisse er nicht, wann und wo. In gleichem Sinn hat sich damals die Zeugin ABB geäußert; ihr\nkam der auf dem Bild Nr. 3 dargestellte Mann \"irgendwie\nbekannt\" vor, ohne daß sie wußte, wo sie ihn \"hinstekken\" sollte. Beide Zeugen haben hinzugefügt, sie wüßten\nnicht, ob sie diesen Mann \"bei PR\" gesehen hätten\n(Bd. I, Bl. 83 - 87 d.A.). Die auf dem Bild Nr. 3 abgebildete Person war Karl-Heinz KB (Bd. 1. Bl. 106\n4.A.). Für KM leste die Polizei in den Ermittlungsakten \"eine neue Spur\" an. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen KGB an 19.1.1990 nach\n\nSs 205 StPO vorläufig ein, \"da dieser unbekannten Aufenthalts ist\" (Bd. I, Bl. 122 d.A.). Am 26. April 1990 wurde bei der Staatsanwaltschaft eine neue Js-Sache gegen\nKGB wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes eingetragen (Bd. I, Bl. 296 d.A.).\n\n4\n\nUnter diesen Umständen war es ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), daß der Tatrichter\nnichts unternommen hat, um Karl-Heinz KB als Zeugen\nzu laden. Dessen Zuordnung zu dem Tatgeschehen war nach\nden Angaben der Zeugen AB möglich. Die Beweissituation\nwar dadurch gekennzeichnet, daß für die Identifizierung\ndes Angeklagten nur der Zeuge AB zur Verfügung stand,\nder bei der Lichtbildvorlage den Angeklagten lediglich\n\"zu 70 Prozent\" erkannt hatte. Deshalb drängte es sich\nauf zu prüfen, ob KGB, dessen Bild den Zeugen Ag\nbekannt erschienen war, Täter des Raubes war. Der Vermerk der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, daß\nKB: Aufenthalt unbekannt sei und daß für seine Tatbeteiligung hinreichende Anhaltspunkte fehlten (Bd. I,\nBl. 122, 295 d.A.), entband den Tatrichter nicht von der\nPflicht zu einer solchen Aufklärung, zumal da die Polizei für KB eine Anschrift aus der näheren Umgebung\ndes Tatortes (CB) notiert hatte (Bd. I, Bl. 106,\n108 d.A.). Der später von der Polizei mitgeteilte Umstand, daß die Fingerspuren im Fluchtfahrzeug nicht Kg\nWB zuzuordnen seien (Bd. I, Bl. 361 d.A.), schloß Kg\nWB nicht von vornherein als Tatbeteiligten aus.\n\n|\n\nIII.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu\nverwerfen.\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nHarms Häger\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-19/5-str-48-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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