{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1991-03-18_5_StR_67_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1991-03-18","aktenzeichen":"5 StR 67/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"#74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n5 StR 67/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Steinsetzer Uve D EB zus Pa.\ngeboren am EEE 1964 in <B.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 18. März 1991 gemäß\n5 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Göttingen vom 24. Oktober 1990, soweit es\nihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung\nin Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung, versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung\nund versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge\nErfolg. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten halten einer rechtlichen\nÜberprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte vom Abend des\n\n2. Februar 1990 bis in die Morgenstunden des folgenden Tages\nAlkohol in erheblichen Mengen zu sich genommen und auch zwischen den einzelnen Taten weitergetrunken. Eine ihm um 12.31\nUhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration\nvon 1,73 o/oo. Das Landgericht hat für die einzelnen Tatzeiten zwischen 3.30 Uhr und dem zeitlich nicht näher konkretisierten Ende des Tatgeschehens am Morgen des 3. Februar 1990\n\n33\n\n39\n\neine verminderte Schuldfähigkelt im Sinne des § 21 StGB bejaht, eine Schuldunfähigkeit jedoch ausgeschlossen. Es hat\nsich dabei im wesentlichen auf die Ausführungen der Sachverständigen gestützt. Diese hat - bezogen auf den Entnahmezeitpunkt um 12.31 Uhr - unter Berücksichtigung der vom Angeklagten angegebenen Trinkmenge bis 3.45 Uhr eine Blutalkoholkonzentration \"zwischen maximal 3,9 o/oo und minimal\n\n1,2 o/oo\" errechnet. Da die Blutalkoholkonzentration aber\ntatsächlich 1,7 0/oo betragen habe, sei für die Tatzeit ein\ngeschätzter Wert von maximal 2,3 o/oo realistisch. Der nach\n3.45 Uhr genossene Alkohol habe dazu geführt, daß der Angeklagte etwa den einmal erreichten Alkoholpegel gehalten habe. Die Strafkammer hat deshalb für alle drei Taten die von\nder Sachverständigen geschätzte Blutalkoholkonzentration von\n2,3 o/oo zugrundegelegt. Dies begegnet durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken.\n\nBei der zugunsten des Angeklagten vorzunehmenden Rückrechnung bei vorhandener Blutprobe mit einem stündlichen Abbauwert von 0,2 o/oo und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 0/00\n(ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 35, 308, 314; BGHR StGB\n§ 20 BAK 5; BGH Urteil vom 22. November 1990\n\n- 4 StR 117/90 -, S. 11), ergäbe sich für den Zeitpunkt\n3.30/3.45 Uhr (Verlassen der Discothek) eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3,7 o/oo. Dieser Wert ist zwar nicht\nrealistisch, weil der Angeklagte auch nach 3.45 Uhr Alkohol\ngetrunken hat. Dazu enthält das Urteil jedoch keine ausreichenden Feststellungen, so daß eine Blutalkoholkonzenträation\nvon etwa 3 o/oo nicht ausgeschlossen ist. Eine solche alkoholische Belastung führt zwar nicht zwangsläufig zur Schuldunfähigkeit. Ihr kommt aber ein hoher Beweiswert zu. Der zugunsten des Angeklagten errechnete \"maximale\" BAK-Wert darf\n\n39\n\nnicht durch einen \"geschätzten\" wahrscheinlichen Wert relativiert werden (vgl. BGHR StGB S 20 BAK 7). Dies verstößt\ngegen den Grundsatz, daß im Zweifel von den für den Angeklagten günstigsten Tatsachen auszugehen ist.\n\nDas Landgericht hätte sich demnach mit der Möglichkeit der\n\nSchuldunfähigkeit gemäß S 20 StGB auseinandersetzen müssen\n\nund insoweit die einzelnen Straftaten einer differenzierten\nBetrachtung unterziehen müssen.\n\nVorsorglich weist der Senat darauf hin, daß die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration\nso vollständig mitgeteilt werden müssen, daß dem Revisionsgericht eine Überprüfung ermöglicht wird (vgl. BGHR StGB § 21 BAK 2, 8, 15, 20).\n\nLaufhütte Horstkotte Rebitzki\nHarms Häger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-18/5-str-67-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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